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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Oktober 2018

Mit einem neuen Recruiting-Tool finden KMU leichter passende Mitarbeiter.

Unterstützung für Ihre Personalsuche

Der BVMW unterstützt seine Mitgliedsunternehmen mit einem neuartigen e-Recruiting Service beim Finden neuer Mitarbeiter – und das deutschlandweit. Bislang waren solche e-Recruiting Lösungen vor allem großen Unternehmen vorbehalten.

Zur Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hat der BVMW eine Vorschlagsliste erarbeitet. Bild: bundestag.de/tv

BVMW bei Anhörung zum Bürokratieabbau

Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat über die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge diskutiert. Als Sachverständiger war Mittelstandspräsident Prof. Dr. h. c. Mario Ohoven geladen. Es ist angesichts der hohen Überschüsse bei den Kassen längst überfällig, die Vorfälligkeit wieder rückgängig zu machen, so Ohoven.

Videospezial zu den Landtagswahlen startet

Zu den Landtagswahlen in Bayern und in Hessen können sich die Kandidaten mit kurzen Videobeiträgen vorstellen. Politiker haben auf einer eigenen Seite die Möglichkeit, ihre Videobeiträge hochzuladen, und Unternehmer können sich über die Kandidaten zur Wahl ein Bild machen. Ein Blick auf die Videos lohnt sich.


Mit der Mittelstandsinitiative Mitarbeiterwohnungsbau will der BVMW bezahlbaren Wohnraum schaffen.

Initiative für bezahlbaren Wohnraum

Zwei Themen beherrschen die Schlagzeilen: der Fachkräftemangel und der Mangel an Wohnungen. Oft hängt beides direkt zusammen. Mit der Mittelstandsinitiative Mitarbeiterwohnungsbau will der BVMW nun Abhilfe schaffen – Sie sind als Mitstreiter willkommen!

_Gemeinsam digital lädt zur Veranstaltung Game on.

Spielerisch zum Erfolg

Der Mittelstand kann von Kreativen und Start-ups und aus der Gaming-Szene lernen, denn spielerisches Denken beschert Unternehmen überraschende Erfolge. _Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, zeigt Ihnen am 7. November 2018 in Berlin konkrete Beispiele, wie Sie von Gamification profitieren

_Gemeinsam digital zeigt Ihnen, wie Personalplanung effizienter gestaltet werden kann.

So klappt die Personalplanung

Urlaubsplanung, Abrechnung, Schichtentausch – Personalplanung ist komplex und stellt viele Geschäftsführer kleiner und mittlerer Unternehmen vor eine große Herausforderung. Dabei gibt es zahlreiche Möglichkeiten, den Prozess effizient zu gestalten. Wie genau das funktioniert, erfahren Sie hier.

Zehn Freikarten zur Jahrestagung der Reserve der Bundeswehr

Am 19. Oktober 2018 findet in Berlin die Jahrestagung der Reserve der Bundeswehr statt. Mittelstandspräsident Prof. Dr. h.c. Mario Ohoven ist als Gastredner eingeladen. Sie wollen an der Veranstaltung teilnehmen? Dann sichern Sie sich jetzt Ihre Freikarte!


Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin besucht mit Ihnen erfolgreiche Start-Ups.

Lernen Sie von Start-Ups

_Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, besucht auf der Tour „Neues Arbeiten“ am 10. Oktober 2018 gemeinsam mit Ihnen erfolgreiche Start-ups. Erfahren Sie, wie diese ihr Arbeitsumfeld entwickeln und kommen Sie mit den Entscheidern ins Gespräch.

Melden Sie sich bis zum 2. November 2018 zum Vorlesetag an.

BVMW unterstützt Vorlesetag

Der Bundesweite Vorlesetag gilt als das größte Vorlesefest Deutschlands: DIE ZEIT, die Stiftung Lesen und die Deutsche Bahn laden in diesem Jahr bereits zum 15. Mal dazu ein. Auch Unternehmerinnen und Unternehmer können am 16. November 2018 dazu beitragen, die Begeisterung fürs Lesen beim Nachwuchs zu fördern.

Doppeltes Datenvolumen für Telekomkunden

Doppeltes Datenvolumen für Telekomkunden

Alle Geschäftskunden von unserem Partner Telekom, die MagentaEINS Business Kunde sind, profitieren ab sofort von doppeltem Datenvolumen. Dieses Angebot gilt dann dauerhaft. Bestandskunden werden auf den neuen Vorteil umgestellt und erhalten nach Migration eine Benachrichtigung per SMS.

Für weitere Informationen können die Kunden sich an die Verbandshotline
0800 33 06009 oder per Mail verbaende-vorteil@telekom.de, wenden.

Portrait von Anja Thies

„Ich habe mich nach der Übernahme des Kinos vor fünf Jahren sehr schnell entschlossen, Mitglied im BVMW zu werden. Gründe für meine Entscheidung, waren unter anderem die gute Vernetzung des Mittelstands, die stets aktuellen Informationen, die regelmäßigen Veranstaltungen sowie die Betreuung vor Ort."

Anja Thies
Geschäftsführerin Filmpassage Osnabrück

Steuern auf den Punkt

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Alles was Recht ist

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Podcast

Bildergalerie

Medien

News

Mit einem neuen Recruiting-Tool finden KMU leichter passende Mitarbeiter.

Unterstützung für Ihre Personalsuche

Die meisten KMU in Deutschland bewerben aktuell ihre Stellenanzeigen als PDF auf ihrer eigenen Homepage. In der Regel haben diese Seiten jedoch eine verhältnismäßig geringe Reichweite, die gerade in Zeiten von Fachkräftemangel wichtig ist, denn qualifiziertes Personal ist schwer zu finden. Hinzu kommt noch, dass der erste Kontakt des Bewerbers oftmals per E-Mail gefordert wird. Dies wird leider in den meisten Unternehmen nicht konform im Sinne der Datenschutzgrundverordnung abgebildet und steht seit Mai 2018 unter hohen Geldstrafen.

Jobportal des Mittelstands
Als Interessenvertreter von über 650.000 Mitgliedern im Rahmen der Mittelstandsallianz mit über zwölf Millionen Beschäftigten bietet der BVMW seit kurzem einen zentralen Stellenmarkt an, der als Anlaufstelle für alle Mitglieder genutzt werden kann. Dafür wird die bereits vorhandene Karriere.bvmw.de-Seite einem Facelift unterzogen und Ende Oktober mit einer eigenen Kampagne online gehen. Damit dieses vernetzte Recruiting auch vollautomatisch gelingt, nutzt der BVMW den Connectoor der jobEconomy GmbH.

Der Connectoor ist eine webbasierte Software und kann den einzelnen Unternehmen bei der Personalbeschaffung eine große Hilfe sein, denn in Zukunft können alle offenen Stellen bei den Mitgliedern auch auf der Karriere.bvmw.de-Seite veröffentlicht werden. Die Karriere-Seite des BVMW wird damit zum Jobportal des Mittelstands. Der Verband bietet jedem einzelnen Unternehmen somit eine effiziente Unterstützung, um sich untereinander, zum Beispiel auch auf regionaler Ebene, zu vernetzen. Denn der Connectoor kann beliebig oft „connected“ werden.

Wie wirbt der Verband für eine Stellenanzeige eines Mitglieds?
Nach der Anmeldung im Connectoor können die Mitglieder anhand von einfachen Eingabemasken in wenigen leichten Schritten die Stellenanzeigen erstellen und diese mit einem Klick online veröffentlichen. Diese Stellenausschreibung wird dann in dem automatisierten Connectoor-Stellenmarkt auf der eigenen Homepage des Verbandsmitglieds angezeigt. Um mehr Reichweite für jede Ausschreibung zu generieren, werden diese Stellen zusätzlich auf sozialen Netzwerken, auf den Connectoor-Stellenbörsen, kostenlos auf Indeed und optional auf bis zu 1.000 Stellenbörsen veröffentlicht. Egal wo der Kandidat auf die Stellenausschreibung aufmerksam wird, kann er sich in wenigen Schritten ganz unkompliziert bewerben. Seine Unterlagen werden daraufhin datenschutzkonform in das Connectoor E-Recruiting System übertragen und können an diesem zentralen Ort von den Personalern der KMU im Team gemanagt werden. Auch hier ist mit dem Connectoor wieder eine prozessoptimierte Automatisierung möglich, die den Unternehmen pro Bewerber im Schnitt 40 Minuten Zeit einsparen soll.

Facebook einsetzen und Stellenanzeigen viral bewerben
Und wer noch mehr Bewerber erreichen möchte, kann über das Einbinden des Connectoor-Stellenmarktes über die Homepage hinausgehen. Denn dieser Stellenmarkt kann auch noch auf Facebook eingebunden werden. Facebook bietet viele Vorteile bei der Bewerbersuche. Durch das Posten und Teilen der Stellenanzeigen können Bewerber einer bestimmten Zielgruppe angesprochen werden – und das mit kleinem Werbebudget.



Michael Dammenhein
BVMW Mitglied der Bundesgeschäftsleitung
Ressort Finanzen, Controlling und Projekte
michael.dammenhein@bvmw.de

Mit der Mittelstandsinitiative Mitarbeiterwohnungsbau will der BVMW bezahlbaren Wohnraum schaffen.

Initiative für bezahlbaren Wohnraum

Vor allem in deutschen Großstädten wird Wohnraum immer knapper und teurer. Selbst gut bezahlte und qualifizierte Fachkräfte bleiben bei Wohnungsbewerbungen häufig chancenlos.

Städte werden weiter wachsen
Bevölkerungsforscher sagen voraus, dass im Jahr 2050 mehr als 80 Prozent der Menschen in Städten leben werden. Weil das urbane Leben zunehmend attraktiver wird, nimmt der Wohnungsmangel weiter zu. Derzeit ist noch kein Ende dieser Entwicklung abzusehen. Die politischen Entscheidungsträger haben das Problem zwar erkannt und benannt, doch die von der Politik eingeführten Maßnahmen waren bislang wenig erfolgreich oder sogar kontraproduktiv.

Anknüpfen an Traditionen
Der BVMW nimmt die prekäre Lage zum Anlass, eine eigene Initiative zu starten, um bezahlbaren Wohnraum für Mitarbeiter von mittelständischen Unternehmen in den Ballungsräumen Deutschlands bereitzustellen. Die Initiative knüpft an den traditionellen Werkswohnungsbau an, der aus der Mode geraten ist, nachdem sich fast alle der traditionsreichen Industriekonzerne von ihren Werkswohnungsbeständen getrennt haben. Mit dem Angebot „Job plus Unterkunft“ wird es möglich, gesuchte Fachkräfte zu gewinnen und zu binden. Das macht den Mitarbeiterwohnungsbau heute wieder attraktiv.

Mit Zusammenschlüssen Abhilfe schaffen
Für viele Mittelständler ist die Errichtung von Mitarbeiterwohnungen im Alleingang natürlich nicht möglich. Wenn sich aber mehrere Unternehmen regional zusammenschließen und – getreu dem Motto „Gemeinsam sind wir stark“ – eine Genossenschaft gründen, wird der Bau von zukünftigen Mitarbeiterwohnungen durchaus realistisch. Eine wesentliche Rolle bei der Schaffung von preiswertem Wohnraum spielen die Kommunen. Der BVMW-Plan sieht vor, dass die jeweilige Kommune entweder als direktes Mitglied der Genossenschaft oder als Kooperationspartnerin auftritt. So können bis zu einem Drittel der zu errichtenden Wohnungen als Sozialbauwohnungen ausgewiesen werden (Sozialquote). Im Gegenzug kann die Kommune ein passendes Grundstück per Erbbaurecht einbringen und dann auch solche Mitarbeiter in ihrem Belegungskontingent auffangen, die sich vom Arbeitgeber trennen und mit der Aufgabe des Jobs auch die Wohnung einbüßen würden.

Bezahlbarer Wohnraum ist keine Utopie
Um die künftigen Bauvorhaben der BVMW-Mittelstandsinitiative so schnell und preisgünstig wie möglich zu realisieren, kann die serielle Bauweise angewendet werden. Der moderne Modularbau erfolgt nachhaltig und entspricht hinsichtlich der Energieeffizienz den Vorgaben der KfW. Die Bauzeit für Mehrgeschosswohnungsbau in serieller Bauweise liegt gegenwärtig bei wenigen Monaten, die Kosten weit unter den üblichen Bau- preisen. Der BVMW wird mit seiner Initiative in den kommenden Wochen das Gespräch mit der Politik auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene suchen. Neben der Mittelstandsinitiative Mitarbeiterwohnungsbau kann die im Bauministerium angesiedelte „Initiative zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ ein bedeutsamer Baustein sein, um die politisch avisierten 1,5 Millionen bezahlbaren Wohnungen bis 2021 zu errichten. Der BVMW erklärt sich bereit, sich auch dieser Initiative zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums anzuschließen.

Die Zeit drängt, denn diese Aufgabe gehört neben den Herausforderungen der Digitalisierung zu den wichtigsten sozialen Fragen des 21. Jahrhunderts in Deutschland.

Sie sind BVMW-Mitglied und interessieren sich für die Mittelstandsinitiative Mitarbeiterwohnungsbau? Dann schreiben Sie an: politik@bvmw.de

Dr. Peter Diedrich
Vorsitzender der Rechtskommission und stellvertretender Vorsitzender des Schiedsgerichts des BVMW, Rechtsanwalt und Notar, Managing Partner der DSC Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin

www.dsc-legal.com

Melden Sie sich bis zum 2. November 2018 zum Vorlesetag an.

BVMW unterstützt Vorlesetag

Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft unterstützt den Vorlesetag seit 2015. Dieser hat in diesem Jahr das Thema „Natur und Umwelt“.

Als Bildungspartner ist der BVMW mit Kolleginnen und Kollegen, Unternehmerinnen und Unternehmern vor Ort aktiv, denn Lesen gilt als Schlüsselqualifikation des Lernens. 7,5 Millionen Menschen in Deutschland, die nicht richtig lesen und schreiben können, sind ein Zeichen dafür, dass die bildungspolitischen Anstrengungen der Bildungspolitik deutlich erhöht werden müssen.

50.000 junge Menschen verlassen jährlich die Schule ohne Abschluss. Diese verpassen häufig den Schritt auf den Arbeitsmarkt und fehlen als Arbeitnehmer. Frühe Bildungsförderung wirkt dem Schulabbruch entgegen und erhöht damit die Zahl potenzieller Fachkräfte. Beim Lesen gilt: viel hilft viel, und das so früh wie möglich!

Auch Sie können am 16. November 2018 den Spaß am Lesen verbreiten und es den über 100.000 Vorleserinnen und Vorlesern aus dem letzten Jahr gleichtun.

Suchen Sie sich einen Vorleseort (Kita, Schule, Bibliothek, Seniorenheim etc.) und nehmen Sie Kontakt zu der Einrichtung auf.

Melden Sie sich bis zum 2. November 2018 mit Ihren Kontaktdaten und dem Vorleseort mit dem Betreff „Vorlesetag“ bei uns.




Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Unterhaltszahlungen an im Ausland ansässige Personen

Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person leistet, können seine steuerpflichtigen Einkünfte auf Antrag um bis zu 9.000 Euro pro Kalenderjahr mindern. Dabei ist zu beachten, dass sich der Höchstbetrag bei Zahlungen in das Ausland in Abhängigkeit vom Ansässigkeitsstaat verringern kann.

Als steuerlich abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen gelten insbesondere diejenigen Aufwendungen, durch die die laufenden Bedürfnisse der unterhaltenen Person befriedigt werden (zum Beispiel Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen). Der Bundesfinanzhof hat klargestellt (Aktenzeichen VI R 35/16), dass sich eine Unterhaltszahlung nur dann steuerlich auswirkt, wenn sie sich auf die Befriedigung zukünftiger Bedürfnisse bezieht. Die steuerliche Rückwirkung einer Unterhaltszahlung für vorausgehende Monate ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies deshalb, weil laufende Bedürfnisse der Gegenwart und Vergangenheit eben nicht durch erst in der Zukunft liegende Zahlungen befriedigt werden können.

Praxishinweis: Steuerpflichtige haben sich frühzeitig über die Höhe des für den jeweiligen Ansässigkeitsstaat abzugsfähigen Höchstbetrag zu informieren. Ferner sind Unterhaltszahlungen, die für mehrere Monate desselben Kalenderjahrs erbracht werden, im Vorhinein – also möglichst im Januar – zu leisten. Sofern dennoch eine Zahlung am Jahresende notwendig wird, ist darauf zu achten, dass diese lediglich die laufenden Bedürfnisse bis Jahresende abdeckt. Weitere Zahlungen sollten erst nach dem Jahreswechsel geleistet werden. Unabhängig von den Modalitäten gilt, dass die tatsächlichen Zahlungen durch geeignete Belege (z.B. Kontoauszüge) und die Unterhaltsbedürftigkeit durch eine von der Heimatbehörde der unterhaltenen Person zu bestätigende Unterhaltserklärung nachgewiesen werden.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portraitbild Dr. Helge Hirschberger

Geschäftsführer trotz D&O-Versicherung oft schutzlos

In der Regel haben GmbHs, GmbH & Co. KGs sowie AGs Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen, die ihre Geschäftsführer und Vorstände bei Pflichtverletzungen als versicherte Personen vor der Inanspruchnahme auf Ersatz von Vermögensschäden der Gesellschaft schützen. Solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte werden als D&O-Versicherung bezeichnet (vom englischen directors & officers). Versicherte Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gehen in aller Regel davon aus, dass „ihre“ D&O-Versicherung sie auch vor einer Haftung für fahrlässig veranlasste Zahlungen schützt, die sich im Nachhinein als insolvenzrechtswidrig herausstellen.

Nach der Insolvenzordnung sind Geschäftsführer und Vorstände von GmbHs, GmbH & Co. KGs und AGs verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft grundsätzlich unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei ist die Zahlungsunfähigkeit noch relativ einfach zu erkennen, wohingegen die Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne oftmals nur mit besonderem juristischen Sachverstand zu ermitteln ist und in der Praxis vielfach verkannt wird. Unabhängig von der Kenntnis der Geschäftsführer besteht mit Eintritt eines dieser Insolvenzgründe auch ein grundsätzliches Zahlungsverbot für die Gesellschaft. Führen die Geschäftsführer oder die von ihnen mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Mitarbeiter danach dennoch Zahlungen für die Gesellschaft aus – die nicht ausnahmsweise zu den noch erlaubten Zahlungen gehören – so sind die Geschäftsführer persönlich zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet. Die Insolvenzverschleppungshaftung wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, der im Falle der späteren Insolvenzeröffnung bestellt wird.

Im Allgemeinen wurde bisher angenommen, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung für den Geschäftsführer auch dann besteht, wenn dieser von dem Insolvenzverwalter seiner Gesellschaft auf Ersatz der nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleisteten Zahlungen der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (im Folgenden: OLG, Az.: I-4 U 93/16) ist das aber bei einer GmbH nicht der Fall.

Der betroffene Geschäftsführer war vom Insolvenzverwalter seiner GmbH auf Ersatz der Zahlungen der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, die nach Eintritt der von ihm nicht erkannten Überschuldung noch ausgeführten worden waren. Im Zivilprozess darüber wurde der Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verurteilt. Da die D&O-Versicherung die Zahlung an den Insolvenzverwalter verweigerte, klagte der Geschäftsführer auf Freistellung gegen die Versicherung. Das OLG hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung den vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG umfasst.

Im Ergebnis hat das OLG die Einstandspflicht der Versicherung verneint. Nach den Bedingungen der D&O-Versicherung bestand ein Versicherungsschutz nur, soweit die versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem Ersatzanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG aber nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen „Erstattungsanspruch eigener Art“. Zudem sei dieser Ersatzanspruch auch nicht einem Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedingungen gleichzustellen, da es bei § 64 S. 1 GmbHG an einem schadensersatzähnlichen Charakter der Norm fehle. Der Gesellschaft entstehe durch die verbotswidrigen Zahlungen selbst kein Schaden, da der Zahlung regelmäßig das Erlöschen der dadurch getilgten Gesellschaftsverbindlichkeit gegenübersteht. Das Vermögen der Gesellschaft bleibe somit regelmäßig gleich, lediglich die potenziellen Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gesellschaftsgläubiger würden beeinträchtigt.

Anlässlich dieses Urteils sollte zumindest jeder GmbH-Geschäftsführer prüfen, ob die Versicherungsbedingungen seiner D&O-Versicherung ihn auch nur schützen, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Denn dann würde die gleiche Deckungslücke wie im entschiedenen Fall bestehen, und er wäre gegen eine Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG nicht versichert. Ob das gleichermaßen für Vorstände der AG gilt, hat das OLG nicht entschieden. Angesichts der Begründung des OLG ist davon aber bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung vorsichtshalber auszugehen. Denn die entsprechenden Ersatznormen für den Vorstand – §§ 93 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. 92 Abs. 2 S. 1 AktG – sind insoweit identisch und es ist umstritten, ob es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch oder auch einen Ersatzanspruch eigener Art handelt.

Dr. Helge Hirschberger
Rechtsanwalt, Partner Möhrle Happ Luther
www.mhl.de

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MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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