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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

August 2018

_Gemeinsam digital gibt Ihnen Tipps zur Suchmaschinenoptimierung

Ihre Website ganz vorne bei Google & Co.

Wenn es darum geht, Besucher und potenzielle Kunden auf die eigene Unternehmenshomepage zu holen, spielen Suchmaschinen eine große Rolle. Für Unternehmen ist es daher wichtig, unter den ersten Suchergebnissen zu erscheinen. _Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, gibt Ihnen wichtige Tipps zur Suchmaschinenoptimierung (SEO) Ihrer Homepage. Mit der Schritt-für-Schritt-Anleitung bringen Sie Ihre Website ganz nach vorne bei Google und Co.

Viele Mittelständler nutzen staatliche Fördermittel nicht.

Mittelstand lässt Fördergelder liegen

Die Steuereinnahmen sprudeln und der Staat vergibt Förderungen in Milliardenhöhe. Insgesamt gibt es mehr als 1.700 Förderprogramme für KMU in Deutschland. Doch viele Mittelständler nutzen diese nicht. Woran das liegt, erklären unter anderem Mittelstandspräsident Prof. Dr. h. c. Mario Ohoven und Finanzexpertin Kristina Borrmann aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen.

Mit einer Umfrage will der BVMW herausfinden, welche Erfahrungen der Mittelstand mit der DSGVO gemacht hat.

Umfrage: Ihre Erfahrungen mit der DSGVO

Seit dem 25. Mai ist die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Doch nach wie vor bestehen unter den Mittelständlern Unsicherheiten. In der Politik gibt es mittlerweile Überlegungen zu Nachbesserungen. Dabei wird sich der BVMW aktiv einbringen und der Politik zeigen, wo im Mittelstand Handlungsbedarf besteht. Nehmen Sie deshalb an unserer kurzen Umfrage teil und schildern Sie uns Ihre Erfahrungen.

Die neue BVMW-Kommission Mobilität und Logistik sucht Mitglieder.

Logistik- und Mobilitätsexperten gesucht!

Die Kommissionen des BVMW sind die Schnittstelle zwischen Unternehmerinteressen und Politik. Logistik und Mobilität stehen aufgrund der Digitalisierung und des Fachkräftemangels vor neuen Herausforderungen. Die neue BVMW-Kommission Mobilität und Logistik will diese angehen und sucht Mitglieder, die in den Bereichen Logistik und Mobilität tätig sind. Interessiert? Dann melden Sie sich direkt bei uns und gestalten Sie die Positionen des Mittelstands aktiv mit!

Ein Praxisprojekt zeigt, wie der Onlinehandel praktisch umgesetzt werden kann.

So klappt´s mit dem Onlinehandel

Ständige Erreichbarkeit, rasche Lieferzeiten, Echtzeitberatung und Benutzerfreundlichkeit sind essentiell im Onlinehandel. Doch vor der praktischen Durchführung scheuen sich viele Mittelständler. Wie die Umsetzung gelingen kann, zeigt das aktuelle Praxisprojekt von _Gemeinsam digital, dem Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin.

Patentrecht belastet den Mittelstand

Das Patentrecht birgt für Unternehmer einige Herausforderungen: Mittelständler werden mit Verletzungsklagen überzogen, und Rechtsverfahren ziehen sich unnötig in die Länge, was für KMU existenzbedrohend sein kann. Deshalb hat die Mittelstandsallianz gemeinsam mit dem patentverein.de e.V. ein Positionspapier zum Patentrecht verfasst, das auf die wichtigsten Forderungen des Mittelstands eingeht.

Einladung zur Konferenz China’s Belt and Road Initiative.

Konferenz: Neue Chinesische Seidenstraße

Das Projekt der neuen Chinesischen Seidenstraße bietet für den Mittelstand große Chancen. Der BVMW unterstützt deshalb die Konferenz „China’s Belt and Road Initiative – Opportunities and Challenges for International Dispute Resolution and Contracting”, die am 13. und 14. September in Hamburg stattfindet. Internationale Experten besprechen unter anderem den Umgang mit den verschiedenen Zivilrechtsformen der jeweiligen Staaten.

Mittelstandsallianz trifft SPD-Generalsekretär

Die Mittelstandsallianz traf Lars Klingbeil, SPD-Generalsekretär, zum Gespräch.

Die Mittelstandsallianz spricht regelmäßig mit Spitzenpolitikern in Berlin und Brüssel. Das Treffen mit SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil zeigte erneut: die Politik hat ein offenes Ohr für die Vorschläge aus dem Mittelstand. Doch bei manchen Themen wurden auch inhaltliche Differenzen deutlich.

Testen Sie die Zukunft der Arbeit

Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt grundlegend. Darauf sollten sich alle Akteure im Betrieb vorbereiten und ausprobieren, welche Lösungen zu den neuen Herausforderungen passen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt Sie dabei, Experimentierräume im Betrieb einzurichten, um das Potenzial neuer Möglichkeiten zu erproben und vernetzt Sie mit anderen Betrieben.

Eine EU-Regelung könnte dafür sorgen, dass bald keine Funkprodukte mehr entwickelt und gefertigt werden können.

Ihre Meinung zählt: EU bedroht Funkprodukte

Die EU-Kommission arbeitet an einer Regulierung, die zur Folge haben kann, dass in der EU keine Funkprodukte mehr entwickelt und gefertigt werden können. Der Mittelstand könnte durch die Regulierung völlig aus diesem wachsenden Markt gedrängt werden. Der BVMW will Ihre Stimme in die Diskussion mit einbringen! Sollte die geplante Regulierung Ihr Unternehmen oder Geschäftsmodell betreffen, dann melden Sie sich bei uns.

Portraitbild von Jan Gebauer, Geschäftsführer HGDS Hoffbauer & Gebauer Datenservice GmbH

„Durch den engen persönlichen Kontakt und regen Austausch mit den lokalen BVMW-Vertretern konnten wir bei der Planung von Projektgeschäften im Ausland wesentliche Fragen im Vorfeld klären. Mehrfach wurden uns in diesem Zusammenhang professionelle und seriöse Kontakte von Spezialisten für verschiedenste Themen vermittelt."

Jan Gebauer
Geschäftsführer HGDS Hoffbauer & Gebauer Datenservice GmbH, Riesa (Sachsen)

Steuern auf den Punkt

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Podcast

Bildergalerie

Medien

Steuern auf den Punkt

Portraitbild von Dr. Peter Stieve, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Gensch, Korth & Coll. GmbH
Dr. Peter Stieve, Hannover

Verfahrensdokumentation – neuer Bürokratieaufwand

Bürokratische Aufgaben nehmen einen immer größer werdenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch. Frustration und eine hohe Arbeitsbelastung sind die Folge – ein Großteil der bürokratischen Anforderungen erscheint zudem als weltfremd.

Das neueste Bürokratiemonster ist nun die Forderung an jeden Unternehmer, eine Verfahrensdokumentation zu erstellen.

Dabei verlangt die Finanzverwaltung von Unternehmen eine detaillierte Beschreibung aller Unternehmensprozesse. Die vom Unternehmer zu erstellende Verfahrensdokumentation soll der Finanzverwaltung damit einen genauen Einblick in alle steuerlich relevanten Prozesse ermöglichen.

Diese Verpflichtung wird aus der Rechtsprechung der letzten Jahre mit Bezug auf Dokumentationspflichten des Unternehmers abgeleitet. Die Finanzverwaltung hat das zum Anlass genommen, eine Verwaltungsvorschrift für Unternehmen zu erstellen. Die offizielle Bezeichnung lautet:

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Was ist eine Verfahrensdokumentation, und warum sind Unternehmer verpflichtet, diese zu erstellen?

Die Verfahrensdokumentation soll der Finanzverwaltung einen genaueren Einblick in die Unternehmensprozesse und die damit verbundenen EDV-Anwendungen gewähren. Aus der Verfahrensdokumentation müssen

  • Inhalt
  • Aufbau
  • Ablauf
  • Ergebnisse

der im Unternehmen genutzten Datenverarbeitungsverfahren ersichtlich sein.

Konkret soll die Verfahrensdokumentation alle EDV- unterstützten organisatorischen und technischen Prozesse vollständig darstellen. Um dies zu gewährleisten, erstreckt sich eine Verfahrensdokumentation über folgende Bereiche:

  • Entstehung der EDV-gestützten Information
  • Initiierung, Verarbeitung und Speicherung der Informationen
  • Wiederfinden der Informationen und deren maschineller Auswertbarkeit
  • Absicherung der gespeicherten Informationen gegen Verlust und Verfälschung
  • Reproduktion der gespeicherten Daten

Für wen gilt nun die Verpflichtung zur Verfahrensdokumentationen?

Die Anforderungen hinsichtlich einer Verfahrensdokumentation gelten grundsätzlich für alle Unternehmen. Der Umfang einer Verfahrensdokumentation ist jedoch unternehmensspezifisch zu betrachten – der Umfang hängt von

  • den eingesetzten Datenverarbeitungssystemen
  • der Komplexität der zugrunde liegenden Geschäftsprozesse und
  • der Organisationsstruktur des einzelnen Unternehmens ab.

Vor diesem Hintergrund muss eine Verfahrensdokumentation aus Sicht der Finanzverwaltung und der Betriebsprüfer vor Ort folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Verfahrensdokumentation muss vollständig und lückenlos sein
  • Sie muss für den Betriebsprüfer nachvollziehbar und in angemessener Zeit nachprüfbar sein
  • Sie muss jederzeit griffbereit sein und laufend aktualisiert werden
  • Die Dokumentation muss zehn Jahre lang aufbewahrt werden

Nicht nur die Finanzbuchhaltung, sondern alle vor- und nachgelagerten EDV-Systeme werden in die Verfahrensdokumentation einbezogen, die Daten verarbeiten, die im weitesten Sinne Grundlage der Finanzbuchhaltung sind. Dazu zählen elektronische Kassensysteme, das Warenwirtschaftssystem oder Online-Banking.

Die unternehmensspezifischen Besonderheiten verlangen umfangreiches Know-how bei der Erstellung, Pflege und Kontrolle der Verfahrensdokumentation. Problematisch ist, dass die Finanzverwaltung bislang keine konkreten Vorschriften oder Muster hinsichtlich einer angemessenen Verfahrensdokumentation zur Verfügung gestellt hat. Dabei sollte die Bedeutung der Verfahrensdokumentation nicht unterschätzt werden, im Zweifel sollte z.B. der Steuerberater hinzugezogen werden.

Nutzen sie eine sorgfältige Verfahrensdokumentation als Werkzeugkasten, um die betriebswirtschaftlichen Prozesse Ihres Unternehmens einmal voll umfassend darzustellen und zu dokumentieren. Hierdurch werden Prozesse und Verfahren in dem Unternehmen transparenter.

Dr. Peter Stieve, Hannover
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
Gensch, Korth & Coll. GmbH
www.gkc-stb.de

Portraitbild von Dr. Sebastian Krauß, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht SteuerbüroKrauß
Dr. Sebastian Krauß, Neuss

Steuersparmodell: Vermietung zwischen Ehegatten

Damit Mietverhältnisse zwischen Ehegatten steuerlich anerkannt werden, müssen zwei Hürden genommen werden: Das Mietverhältnis muss dem Fremdvergleich standhalten und vereinbarungsgemäß gelebt werden. Die Vermietung darf keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Ehegatten ihre Rechtsverhältnisse untereinander durchaus so gestalten dürfen, dass ihre Steuerbelastung möglichst gering ausfällt. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hat das Finanzamt in folgendem Sachverhalt erkannt: Ein Ehegatte vermietet seinem Partner entgeltlich eine Immobilie als Zweitwohnung unweit seiner Arbeitsstätte, die nicht der gemeinsame Familienwohnsitz ist. Während der Vermieter-Ehegatte die Wohnungsaufwendungen (z.B. Kosten für Finanzierung, Modernisierung und Instandsetzung) in der Steuererklärung ansetzte, hat der Mieter-Ehegatte die Steuerbegünstigung bei doppelter Haushaltsführung geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 55/01) ist der Auffassung der Finanzbehörde entgegengetreten. Der Kauf einer Eigentumswohnung und die anschließende entgeltliche Nutzung durch den Ehegatten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist nicht unangemessen und steuerlich anzuerkennen, sofern die strengen Voraussetzungen an Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen eingehalten werden. Für die Praxis gilt, dass Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen verschriftlicht und vereinbarungsgemäß durchgeführt werden müssen. Der Mietvertrag hat die Überlassung der Mietsache zur Nutzung sowie die Höhe und Art der Mietzahlung klar und eindeutig zu regeln. Unbedingt zu empfehlen ist, dass die Mietzahlung aus Nachweisgründen per Überweisung erfolgt.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von RA Dr. Peter Diedrich
Dr. Peter Diedrich

Die Mittelstandsinitiative Mitarbeiterwohnungsbau

Der BVMW startet für seine Mitglieder landesweit eine Initiative zum Neubau von Mitarbeiterwohnungen. Die meisten mittelständischen Unternehmen in Deutschland beklagen einen akuten Fachkräftemangel. Gerade in Ballungsgebieten ist es kaum noch möglich, offene Stellen zu besetzen, weil es partout keinen bezahlbaren Wohnraum für die dringend benötigten Fachkräfte gibt. So soll an die gute alte deutsche Tradition des früher als Werkswohnungsbau bezeichneten Modells angeknüpft werden. Wer erinnert sich nicht an die Werkswohnungen, die gerade nach dem Krieg in Deutschland erbaut wurden.

Mit seiner Initiative möchte der BVMW einen aktiven Beitrag zur Verwirklichung der Zielsetzungen des „Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen“ und der im Koalitionsvertrag angekündigten „Wohnraumoffensive“ (1,5 Mio. neue Wohnungen und Eigenheime bis 2021) leisten.

Nach Überzeugung des BVMW sollte dem Mitarbeiterwohnungsbau zukünftig auch in der mittelständischen Wirtschaft eine wesentlich größere Bedeutung zukommen. Dabei handelt es sich um ein geeignetes und zeitgemäßes Instrument zur Gewinnung und langfristigen Bindung von qualifizierten Fachkräften, mit dem sich nicht zuletzt auch unternehmerische Sozialverantwortung (CSR) manifestieren lässt. Grundlage könnte ein Organisationskonzept getreu der genossenschaftlichen Idee sein, bei dem sich örtlich ansässige Mittelständler - insbesondere in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten - in Werkswohnungsgenossenschaften zusammenschließen. Die Initiative des BVMW fußt auf einer Konzeption, auf deren Grundlage landesweit der Mitarbeiterwohnungsbau im genossenschaftlichen Modell realisiert werden kann. Auch die Gründung der regional entstehenden Mittelstandsgenossenschaften, die Beschaffung des notwendigen Baulands, die Einbindung der jeweiligen Kommunen, die Beschaffung von Bauerlaubnissen und Fördergeldern und schließlich auch die Koordination der Errichtung der benötigten Mitarbeiterwohnungen sind Teil des Gesamtkonzepts.

Bessere rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen würden hierfür einen wichtigen Impuls geben. Einige gesetzliche Änderungen mit möglicher Relevanz für Werkswohnungsprojekte sind jüngst erfolgt: zum Beispiel die Zulassung der Weiterveräußerung von bundeseigenen Grundstücken durch Kommunen an private Dritte unterhalb des Verkehrswertes. Zusätzliche steuerliche Anreize zum Wohnungsbau im bezahlbaren Mietsegment sollen durch eine Sonderabschreibung von 5 Prozent p. a. (neben der linearen AfA) geschaffen werden. Weitere legislative Maßnahmen und spezielle Steuerbegünstigungen sowie die Gewährung von Fördermitteln für den Mitarbeiterwohnungsbau wären geboten.

Dr. Peter Diedrich, Berlin
Sprecher des Rechtsausschusses und stellvertretender Vorsitzender des Schiedsgerichts des BVMW
Rechtsanwalt und Notar, Managing Partner der DSC Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
www.dsc-legal.com

Portraitbild von Rechtsanwalt Dr. Oliver Esch
Dr. Oliver Esch


Portraitbild von Rechtsanwalt Kristian Tomczak
Kristian Tomczak

E-Vergabe wird zur Pflicht

Bereits heute wird ein Großteil der öffentlichen Aufträge unter Verwendung elektronischer Mittel vergeben. Ab Oktober 2018 wird die elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten für Vergabeverfahren im sogenannten Oberschwellenbereich dann sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für interessierte Bieter obligatorisch.

Aufträge der öffentlichen Hand machen einen wesentlichen Teil des Umsatzes vieler mittelständischer Unternehmen aus. Die streng formalen Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe sehen unter anderem die schrittweise Einführung elektronischer Vergabeverfahren vor. Die Einführung der sogenannten E-Vergabe findet nunmehr im Oktober 2018 ihren Abschluss.

Der Begriff der „E-Vergabe“
Unter dem Begriff der „e-Vergabe“ (elektronische Vergabe) wird die elektronisch gestützte Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens verstanden. Durch die e-Vergabe können Vergabeverfahren vollständig elektronisch über spezielle Vergabeplattformen im Internet abgewickelt werden – von Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten bis hin zu sonstiger Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bieter.

E-Vergabe im Oberschwellenbereich
Bereits seit dem 18. April 2016 müssen öffentliche Auftraggeber und interessierte Unternehmen als Bieter bei Vergaben im sogenannten Oberschwellenbereich (siehe Infokasten) grundsätzlich elektronische Mittel zur Kommunikation nutzen (siehe u.a. § 9 Abs. 1 Vergabeverordnung, VgV). Dies gilt für alle wesentlichen Bereiche der öffentlichen Auftragsvergabe und für jedes Stadium des Vergabeverfahrens – von der Auftragsbekanntmachung bis hin zur Information über die Zuschlagserteilung.

Ab Oktober 2018 für alle Bieter Pflicht
Ab dem 18. Oktober 2018 müssen nun alle öffentlichen Auftraggeber und Bieter vollständig auf die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich umstellen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen von Bietern grundsätzlich nicht mehr per Post oder einem anderen geeigneten Weg übermittelt werden. Schriftlich eingereichte Angebote interessierter Bieter dürfen dann nicht mehr vom Auftraggeber entgegengenommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

E-Vergabe im Unterschwellenbereich
Im Unterschwellenbereich haben sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter noch etwas Zeit bis zur verpflichtenden Einführung der e-Vergabe. Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sieht ebenfalls eine schrittweise Umstellung vor. Im Bund und in einer Vielzahl von Bundesländern ist eine Umsetzung – zumindest teilweise – bereits erfolgt.

Ab dem 1. Januar 2019 müssen öffentliche Auftraggeber eine elektronische Angebotsabgabe von Unternehmen zulassen, auch wenn sie eine Abgabe der Angebote auf anderem Weg vorgeben. Ab dem 1. Januar 2021 ist dann auch im Unterschwellenbereich eine Abgabe der Angebote und Teilnahmeanträge für Bieter ausschließlich elektronisch möglich. Ausnahmen gelten aber für Vergaben mit einem Auftragswert von bis zu 25.000 Euro sowie für Vergabeverfahren, bei denen eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden (siehe § 38 Abs. 4 UVgO). Für Bauvergaben im Unterschwellenbereich wird dem öffentlichen Auftraggeber zudem eine Wahlfreiheit eingeräumt.

Viele Gründe sprechen für die E-Vergabe
Die ersten Erfahrungen zeigen, dass sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter von der e-Vergabe profitieren können, denn sie spart Papier, Zeit und Geld. Durch einheitliche, standardisierte Verfahren ist sie sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Unternehmen effizienter und unbürokratischer. Der Aufwand für öffentliche Auftraggeber und Bieter ist nach einer ersten Eingewöhnungsphase im Ergebnis geringer.

Für Unternehmen, die sich an Auftragsvergaben beteiligen, ist die Umstellung auf die elektronische Angebotsabgabe und Kommunikation zwingend erforderlich. Bei Interesse an einzelnen Auftragsvergaben sollten Bieter die Angaben zur Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie zur Kommunikation mit dem Auftraggeber in der Bekanntmachung im Detail studieren und die entsprechenden Vorgaben einhalten.

Auch sollten sie sich auf einer vom öffentlichen Auftraggeber verwendeten Vergabeplattform registrieren, deren elektronische Adresse vom Auftraggeber in der Bekanntmachung des Auftrags anzugeben ist, und in diesem Fall dann ausschließlich über diese Vergabeplattform kommunizieren.

Die Schwellenwerte

  • Bauaufträge: 5,548 Mio. Euro
  • Liefer- und Dienstleistungen: 221.000 Euro
    • Oberste Bundesbehörde: 144.000 Euro
    • Sektorenauftraggeber (Trinkwasser-, Energieversorgung, Verkehr): 443.000 Euro
  • Dienstleistungsaufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen: 750.000 Euro
  • Konzessionen: 5,548 Mio. Euro

Dr. Oliver Esch
Rechtsanwalt / Partner
Fachanwalt für Vergaberecht

Kristian Tomczak, LL.M.
Rechtsanwalt
eschbahnerlisch.de

Portraitbild von Rechtsanwalt Dr. Friedemann Eberspächer
Dr. Friedemann Eberspächer

Unternehmensinfos online abrufen

Viele nützliche Informationen über andere Unternehmen lassen sich inzwischen online aus Datenbanken abrufen – das kann hilfreich sein, wenn man die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Vertragspartners, Wettbewerbers oder Gegners besser einschätzen will.

In den öffentlichen Portalen www.handelsregister.de, www.unternehmensregister.de und www.insolvenzbekanntmachungen.de findet man unter anderem Antworten auf die folgenden Fragen:

Wer sind die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft?

Unter www.handelsregister.de kann man einen Registerauszug jeder Gesellschaft herunterladen, die in Deutschland im Register eingetragenen ist. In diesem Registerauszug ist verzeichnet, wer Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstand einer AG oder Prokurist ist, und ob die Personen allein unterschreiben dürfen oder nur zu zweit.

Bei der GmbH & Co. KG sind immer zwei Registerauszüge einzusehen: Bei der Kommanditgesellschaft (KG) steht, welche GmbH die KG vertritt, und bei der GmbH steht, wer ihr Geschäftsführer ist.

Wer sind die Gesellschafter?

Unter www.handelsregister.de kann man für jede GmbH eine sogenannte Gesellschafterliste herunterladen, in der alle aktuellen Gesellschafter aufgelistet sind.

Die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind aus dem Registerauszug der KG ersichtlich.

Die Aktionäre einer AG sind dagegen nicht im Handelsregister verzeichnet. Erste Hinweise auf Aktionäre mit größeren Beteiligungen findet man aber häufig in den Mitteilungen, die unter www.unternehmensregister.de veröffentlicht werden.

Ist der Jahresabschluss des Unternehmens veröffentlicht?

In der Regel sind Unternehmen verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Jahresabschlüsse sind unter www.unternehmensregister.de für jedermann einsehbar.

Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de kann man abfragen, ob ein (gegebenenfalls vorläufiges) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eingeleitet wurde, und wie gegebenenfalls der Stand ist.

Alle vorgenannten Datenbanken sind für jedermann zugänglich, ohne dass ein besonderes Interesse an den Informationen dargelegt werden muss. Das unterscheidet sie etwa vom Grundbuch, in das nur Einsicht nehmen darf, wer ein berechtigtes Interesse hat.

Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin
Rechtsanwalt, Stellvertretender Vorsitzender der Kommission Recht des BVMW
raue.com

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MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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