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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Mai 2018

Immer mehr alternative Finanzierungsmethoden am Markt

Diese Finanzierungsmethoden sollten Sie kennen

Durch die Digitalisierung etablieren sich immer mehr alternative Finanzierungsmethoden am Markt. Mittelständische Betriebe, die für Ihre Weiterentwicklung Kapital benötigen, können davon profitieren. Allerdings ist nicht jede Finanzierungsmöglichkeit auch die passende Lösung für jedes Unternehmen. Erfahren Sie hier, wann sich welche alternative Finanzierungsmethode anbietet.


Ausweitung der Lkw-Maut kommt

Ausweitung der Lkw-Maut kommt

Ab dem 1. Juli 2018 wird die Lkw-Maut auf alle Bundestraßen ausgeweitet. Rund 30.000 Unternehmen mit 140.000 Fahrzeugen über 7,5 Tonnen sind dann erstmals von der Maut betroffen. Vor allem mittelständische Baufirmen, Gärtner oder Handwerksbetriebe, die im ländlichen Raum arbeiten, werden die Maut-Ausweitung zu spüren bekommen. Lesen Sie, was sich im Detail ändert.

Logo Digital Champions Award

Werden Sie Digital Champion!

Sie haben Ihre internen Prozesse digitalisiert, bieten innovative digitale Produkte oder Dienstleistungen an oder haben sogar Ihr gesamtes Unternehmen digital transformiert? Dann stehen Ihre Chancen gut, Digital Champion zu werden! Bereits zum vierten Mal lobt die Telekom Deutschland gemeinsam mit der WirtschaftsWoche den „Digital Champions Award“ aus, um beispielhafte Projekte mittelständischer Unternehmen zu prämieren. Bewerben Sie sich noch bis zum 31. Mai für die Endausscheidung.

Der Bund hilft beim Energiesparen

Mit dem Förderprogramm „Beratungen zum Energiespar-Contracting“ unterstützt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kleine und mittlere Betriebe bei der Umsetzung von Energiesparprojekten. Dabei plant und realisiert ein Contractor, ein hochqualifizierter Energiedienstleister, die Einsparmaßnahmen in Ihrem Unternehmen, und hilft dabei, die Energiekosten zu senken.

Auf der _Regional digital. Smarte Lösungen, starker Mittelstand mit über 250 Gästen

Regional digital – darauf kommt es an

Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin lud zu seiner großen Konferenz _Regional digital. Smarte Lösungen, starker Mittelstand und über 250 Gäste kamen. Darunter auch Mario Ohoven, der auf die digitalpolitischen Herausforderungen für den Mittelstand einging: „Nicht Angst vor, sondern Freude auf ist das Geheimnis des Erfolgs – gerade bei der Digitalisierung.“ Lesen Sie hier, wie auch Unternehmen in ländlichen Regionen die Chancen der Digitalisierung nutzen können.

Start-up Finanzierung

Wie man ein Start-up finanziert

Bootstrapping, Crowd-Finanzierung oder doch Venture Capital? Gründer sind auf Kapital angewiesen, um aus ihren Ideen ein Unternehmen zu machen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an attraktiven Finanzierungsmöglichkeiten. Aber welche Vor- und Nachteile bieten die verschiedenen Modelle? Hier erfahren Sie es!

Logo der Mittelstandsallianz

Eigenheimerverband ist neuer Partner der Mittelstandsallianz

Die Mittelstandsallianz des BVMW begrüßt einen neuen Partnerverband: den Eigenheimerverband Deutschlands e.V. Präsident Wolfgang Kuhn: „Wohneigentum muss für viel mehr Menschen machbar sein!“ Für dieses Ziel setzt sich der Verband nun auch in der Mittelstandsallianz ein.

Martina und Ralf Berg

„Durch unseren Umbau und die Erweiterung des Hotels fanden wir es wichtig, mit weiteren mutigen Menschen in der Eifel in Kontakt zu treten. Und diese haben wir beim BVMW gefunden. Für uns ist der Austausch mit anderen Firmen und deren Erfahrungen eine wertvolle Bereicherung. Interessante Veranstaltungen runden das Konzept ab.“

Martina und Ralf Berg,
Inhaber Vulkanhotel balance & Selfness, Steffeln

Steuern auf den Punkt

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Podcast

Bildergalerie

Medien

BVMW Werkhof Salon: Unternehmertum braucht Mut - Vom Startup zum Global Player
Kompetenzzentrum Mittelstand 4.0 Besuch Brigitte Zypries

Steuern auf den Punkt

Bildbeschreibung
Stefan Albrecht von Dewitz, Bochum

Partnerschaftliche Betriebsrente: Chancen und Potenziale

Um betriebliche Altersvorsorge (bAV) auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu etablieren, gilt seit Januar das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Attraktiv ist, dass acht Prozent (statt bisher vier) der Beitragsbemessungsgrenze ohne Steuerabzug in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen können. Generell erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente anbieten. Hinzu kommt, dass Arbeitgeber ihren Angestellten zukünftig noch einen Zuschuss von 15 Prozent zahlen, sofern sich Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch die so genannte Entgeltumwandlung ergeben.

Ebenfalls im BRSG verankert ist das so genannte Sozialpartnermodell (SPM). Im Vergleich zu bewährten Modellen sind beim SPM aber zwei wesentliche Änderungen zu beachten: Zum einen entfallen die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte. Zum anderen gibt es keine Kapitaloption, etwa zur einmaligen Auszahlung des Angesparten statt einer monatlichen Rente. Im Grundsatz ist das SPM ein zukunftsorientierter Ansatz – hat aber zwei Knackpunkte:

  • Es zielt vorrangig auf tarifvertragliche Lösungen ab. Allerdings sind kleine und mittlere Unternehmen in weiten Teilen nicht tarifgebunden. Viele KMU entscheiden sich bewusst für Tariffreiheit, um größtmögliche Flexibilität zu wahren.
  • Auf Arbeitgeber kommen, trotz Wegfall der Garantiepflicht, unter Umständen Zusatzkosten zu. So ist für die oft jahrzehntelangen Beitragszusagen für jeden Arbeitnehmer ein Sicherheitspuffer nötig, um alle Beiträge regelmäßig zahlen zu können. Dies kann Aufschläge auf jede monatlich zu zahlende Prämie bedeuten – hier kommt es aber stark auf die noch ausstehende Umsetzung an.

In der Praxis stehen Markt und Anbieter beim SPM vor einer Nebelwand. Es fehlen wichtige tarifrechtliche Grundlinien von Gewerkschaften und Arbeitgebern – als eine Art Bauplan zur passenden Umsetzung. Und wann abgeleitet daraus Angebote ohne Tarifbindung entstehen, ist maßgeblich von der Leistungsfähigkeit der Tarifumsetzungen in etablierten Brachen wie Metall und Chemie abhängig. Dieser Entwicklungsprozess beansprucht gegebenenfalls noch einige Jahre.

Wer schon jetzt eine tragfähige Lösung zur bAV anbieten möchte, sollte bei bewährten Varianten bleiben. Eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber und -nehmer ist die Kombination von bAV mit einer Guthabenkarte – inklusive staatlicher Förderung.

Hier erfahren Sie mehr über das Konzept "100 für zehn".

Stefan Albrecht von Dewitz, Bochum
TPC Betriebliche Vorsorge
www.tpc-management.com

Portrait von Rechtsanwalt und Steuerberater Burkhard Lohmann
Burkhard Lohmann

Investmentsteuerreform 2018: Auswirkungen für Anleger

Am 1. Januar 2018 ist die Investmentsteuerreform in Kraft getreten. Die Besteuerung der privaten Anleger ändert sich dadurch grundlegend.

Bislang wurden Investmentfonds steuerlich transparent behandelt. Das heißt, die Investmentfonds selbst waren steuerbefreit. Besteuert wurde auf Ebene der Anleger. Die Investmentsteuerreform 2018 kehrt die transparente Fondsbesteuerung um: Fonds werden nunmehr als intransparente Vehikel behandelt, das heißt bestimmte Erträge unterliegen seit dem 1. Januar 2018 schon auf Ebene des Fonds der Steuer. Künftig unterliegen auf Ebene des Fonds insbesondere die Dividendeneinkünfte sowie die Einkünfte aus der Vermietung und der Veräußerung von Immobilien der Körperschaftsteuer von 15 Prozent.

Teilfreistellung als Ausgleich für die Vorbelastung

Als Ausgleich für diese steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene werden die Erträge aus bestimmten Fonds bei den Anlegern von der Besteuerung „teilweise“ freigestellt. Diese „Teilfreistellungen“ bedeuten, dass ein bestimmter Prozentsatz des Zahlungszuflusses auf Ebene des Anlegers steuerfrei bleibt. Die Höhe der Teilfreistellungen ist wie folgt:

  • 15 Prozent bei Mischfonds
  • 30 Prozent bei Aktienfonds
  • 60 Prozent bei Immobilienfonds und
  • 80 Prozent bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien

Für Zwecke der Gewerbesteuer werden die Teilfreistellungen hälftig gewährt. Weder die Steuerbefreiungen nach § 8b KStG noch nach § 3 Nr. 40 EStG sind anwendbar. Auch sind ausländische Quellensteuern nicht mehr anrechenbar.

Vorabpauschalen

Bei den Fondserträgen, die die Anleger versteuern müssen, handelt es sich um Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Für Fonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung vorsehen, wurde die Vorabpauschale eingeführt. Dabei werden die thesaurierten Erträge für die Ermittlung der Vorabpauschalen anhand eines von der Bundesbank berechneten Zinssatzes pauschal geschätzt.

Kein Bestandsschutz für Kursgewinne aus Altanteilen mehr

Die Investmentsteuerreform hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus sogenannten Altanteilen, also Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden. Sie bedeutet für alle Fonds einen steuerlichen Neuanfang zum 1. Januar 2018. Der bisher geltende Bestandschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Altanteilen ist dem neuen Gesetz zum Opfer gefallen. Zum 1. Januar 2018 wurden die Altanteile, mit ihrem dann aktuellen Kurs von der Bank, ins Kundendepot gebucht. Für den Wegfall des Bestandschutzes werden die Anleger mit einem Freibetrag von 100.000 Euro (pro Inhaber) für künftige Veräußerungsgewinne entschädigt.

Anwendbar auf Publikums- und Spezialfonds

Grundsätzlich betrifft das neue Investmentsteuergesetz alle Publikumsfonds und auch die sogenannten Spezialfonds. Letztere sind Investmentfonds, die sich ausschließlich an institutionelle Anleger richten und eine Vielzahl von zusätzlichen Anlagebedingungen erfüllen. Privatanleger sind insofern von den Änderungen für Spezialfonds betroffen, als es für sie nun auch nicht mehr möglich ist, über die Zwischenschaltung einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in Spezial-Investmentfonds zu investieren.

Für Anlagen in Spezialfonds gelten einige Besonderheiten: Grundsätzlich besteht für Spezialfonds ein Wahlrecht, ob die Besteuerung nach dem neuen intransparenten oder weiterhin nach dem transparenten Besteuerungssystem erfolgen soll. Wenn das transparente Besteuerungssystem gewählt wird, gelten im Wesentlichen die bisherigen Besteuerungsregeln mit gewissen Modifikationen fort.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für private Anleger?

Anleger, die in Publikumsfonds investiert haben, sollten beispielsweise prüfen, inwieweit für die aktuell gehaltenen Fonds Teilfreistellungen in Anspruch genommen werden können und ob gegebenenfalls durch Portfolioumschichtungen die Inanspruchnahme von Teilfreistellungen optimiert werden soll. Für Anleger, die ein Fondsdepot mit nennenswertem Altbestand besitzen, könnte es zudem sinnvoll sein, dieses vorzeitig aufzuteilen und den Freibetrag von 100.000 Euro zu vervielfachen, indem sie Ehegatten und Kinder beschenken.

In Kürze: Die wichtigsten Neuerungen für Privatanleger ab 2018

  • Inländische Dividenden und Immobilienerträge werden bereits auf Fondsebene mit einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent (bei Immobilienerträgen zzgl. Solidaritätszuschlag) belastet
  • Eine Entlastung gibt es durch „Teilfreistellungen“ auf Anlegerebene – unterschiedlich je nach Fondsart
  • Einführung einer Mindestbesteuerung durch die „Vorabpauschale“
  • Kappung des steuerlichen Bestandsschutzes für Altanleger – aber neuer Freibetrag von 100.000 Euro

Burkhard Lohmann
Rechtsanwalt, Steuerberater
Partner Roever Broenner Susat Mazars
www.mazars.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß
Dr. Sebastian Krauß

Betriebliche Angehörigendarlehen

Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, haben unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten mit dem Barwert anzusetzen. Der Barwert berechnet sich unter Verwendung des gesetzlich festgelegten Abzinsungszinssatzes von 5,5 Prozent.

Die Pflicht zur Abzinsung trägt der Vorstellung Rechnung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verbindlichkeit den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Während dieser Vermögensvorteil zwischen fremden Dritten regelmäßig durch die Vereinbarung eines Zinssatzes kompensiert wird, verzichten Angehörige gerne auf die Verzinsung. In diesen Fällen greift der zuvor skizzierte Abzinsungsmechanismus. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Barwert des Darlehens stellt einen steuerpflichtigen Zinsertrag dar.

Der Bundesfinanzhof (VI R 62/15) hat unlängst bestätigt, dass die Abzinsung und somit die Realisation eines steuerpflichtigen Zinsertrags, unterbleiben kann, wenn nur ein geringer Zinssatz vereinbart und gezahlt wurde. Für die Praxis gilt, dass die Darlehensvergabe an einen Unternehmer durch Angehörige nicht unverzinslich erfolgen sollte. Um unliebsame Steuerbelastungen zu vermeiden ist es aber ausreichend, einen sehr geringen Zinssatz zugrunde zu legen.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Rechtsanwalt Dr. Philipp Schäuble
Dr. Philipp Schäuble

Recht auf befristete Teilzeit kommt 2019

Die im Koalitionsvertrag angekündigte befristete Teilzeit soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Hierdurch wird Teilzeitbeschäftigten ein Rückkehrrecht auf Vollzeitarbeit eingeräumt. Der Referentenentwurf enthält folgende Eckpunkte:

Welche Unternehmen sind betroffen?

Vorgesehen ist eine Staffelung nach der Mitarbeiteranzahl:

  • Unternehmen mit bis zu 45 Mitarbeitern sind nicht betroffen.
  • Für Unternehmen mit 46-200 Mitarbeitern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Anspruch auf befristete Teilzeit hat nur jeweils einer von 15 Arbeitnehmern (die ersten 45 Arbeitnehmer zählen mit).
    Beispiel: In einem Unternehmen mit 150 Mitarbeitern haben zehn Mitarbeiter Anspruch auf befristete Teilzeit.
  • In Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern gilt keine Obergrenze. Jeder Mitarbeiter kann befristete Teilzeit verlangen, es sei denn betriebliche Gründe stehen dem Teilzeitverlangen entgegen.

Wer hat Anspruch auf befristete Teilzeit?

  • In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern kann jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht, befristete Teilzeit beantragen. Der Anspruch auf befristete Teilzeit ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe (etwa Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) gebunden. Übersteigt die Anzahl der Anträge die Zumutbarkeitsgrenze (siehe unter 1.), hat der Arbeitgeber nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien eine Auswahl zu treffen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung. Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit andere Kriterien von Bedeutung sein werden, bleibt der Gesetzesentwurf abzuwarten.
  • In Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht, einen Anspruch auf befristete Teilzeit.

Kann der Arbeitgeber Anträge ablehnen?

Der Arbeitgeber kann Anträge ablehnen, wenn die beantragte befristete Teilzeit ein Jahr unterschreitet oder fünf Jahre überschreitet. Zudem kann der Arbeitgeber die befristete Teilzeit – wie auch bislang schon ein Teilzeitverlangen – aus betrieblichen Gründen ablehnen. Hiernach kann ein Arbeitgeber diese aus organisatorischen Gründen (zum Beispiel wenn wegen eines Marketingkonzepts alle Arbeitnehmer mit einer bestimmten Funktion Vollzeit zu arbeiten haben), Gründen des Arbeitsablaufs beziehungsweise der Arbeitssicherheit (Schichtbetrieb) oder wenn die Teilzeit mit unverhältnismäßigen Kosten einhergeht, ablehnen.

Kann ein Arbeitnehmer nachträglich Verkürzung oder Verlängerung der befristeten Teilzeit verlangen?

Nein. Der Arbeitnehmer muss sich im Voraus festlegen, für welchen Zeitraum (ein bis fünf Jahre) er befristete Teilzeit in Anspruch nehmen möchte. Ein Anspruch auf nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung besteht nicht.

Kann ein Arbeitnehmer mehrmals befristete Teilzeit verlangen?

Ja. Allerdings hat der Arbeitnehmer erst frühestens ein Jahr nach Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit einen Anspruch auf erneute Gewährung befristeter Teilzeit.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Voraussichtlich ab 01. Januar 2019.

Was ist sonst noch zu beachten?

Arbeitnehmer haben den Antrag auf befristete Teilzeit (wie künftig auch den Antrag auf Teilzeit) mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen. Achtung: Arbeitgeber müssen den Antrag auf befristete Teilzeit mindestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit schriftlich ablehnen. Versäumen Arbeitgeber diese Frist, verringert sich die Arbeitszeit in dem gewünschten Umfang und für den gewünschten Zeitraum.

Fazit

Das Rückkehrrecht zur Vollzeit soll insbesondere Frauen helfen, der "Teilzeitfalle" zu entkommen. Für Unternehmen mit mindestens 45 Arbeitnehmern dürfte die befristete Teilzeit mit Schwierigkeiten bei der Personalplanung einhergehen. Betroffene Unternehmen sollten so früh wie möglich einen Plan entwickeln, wie vorübergehende Lücken in der Personalbesetzung zu schließen sind. Zu denken ist etwa an Sachgrundbefristungen sowie Leiharbeitsverhältnisse.

Dr. Philipp Schäuble, München
Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht
Clifford Chance
www.cliffordchance.com

Portrait von Rechtsanwalt René Sittner
René Sittner

Urteil zur Zahlungsverweigerung bei hohem Stromverbrauch

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, welches die Grundversorgung wahrnimmt, und auch die Beklagten im Grundversorgungsverhältnis unter anderem mit Strom belieferte. Bei den Beklagten handelt es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem zeitweise noch ein Enkel lebte.

Für einen etwa einjährigen Abrechnungszeitraum berechnete die Klägerin den Beklagten 9.073,40 Euro aufgrund eines abgelesenen Verbrauchs in Höhe von 31.814 kWh. Die Beklagten bestritten, dass sie die ihnen in Rechnung gestellte Strommenge, die etwa zehnmal höher ist als ihr Verbrauch im Vorjahreszeitraum und auch der übliche Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnittes, tatsächlich verbraucht haben. Den Stromzähler an der Abnahmestelle hatte die Klägerin noch im Juli 2015 ausbauen lassen und entsorgt, nachdem eine Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ausweislich des darüber ausgestellten Prüfprotokolls keine Mängel ergeben hatte.

Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 4. November 2016 - 3 O 1532/16) hatte die Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin in ihrer Rechnung ausgewiesenen Vergütung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 19. Mai 2017 - 6 U 199/16) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben. Dafür, dass die Beklagten die vorliegend abgerechnete exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten, seien nach ihrem (eher bescheidenen) Lebenszuschnitt und der Auflistung der in ihrem Haushalt vorhandenen Stromabnehmer keine Anhaltspunkte zu erkennen. Wie es zu der Anzeige des außergewöhnlich hohen Verbrauchs gekommen sei, bleibe rätselhaft.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hatte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt (Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17) und die Revision des Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bestehe, ist angesichts der von ihm festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern vielmehr naheliegend. Insbesondere hat das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht fehlerhaft einen unzutreffenden, zu Gunsten des Kunden zu großzügigen Maßstab angelegt.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruht zwar – ebenso wie die von ihr abgelöste Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV – auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, wollte der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen.

Der Kunde wird deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist, lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert.

Sofern der Kunde allerdings (wie hier die Beklagten angesichts des abgelesenen angeblichen enormen Verbrauchs) bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen muss dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.

René Sittner
Rechtsanwalt & Partner
HAWS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
www.haws.de

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MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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