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Sichern Sie sich Ihre EU-Förderung
Sie brauchen Hilfe bei der Digitalisierung Ihres Unternehmens? Dann melden Sie sich jetzt für DigitaliseSME an! Das neue EU-Projekt vermittelt internationale Experten, die zugeschnittene Konzepte für Ihr Unternehmen erstellen und die Digitalisierung ergebnisorientiert voranbringen. Auch als Experte oder IT-Dienstleister können Sie teilnehmen und profitieren.
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Was Sie über Cyber-Attacken wissen müssen
Der Mittelstand steht im Fadenkreuz organisierter Cyberkriminalität. Vor allem kleinere Betriebe sind betroffen, da sie sich weniger schützen können. Umso wichtiger ist es für Unternehmer und Mitarbeiter, die gängigsten Angriffsformen zu kennen. Hier erfahren Sie, was hinter Begriffen wie Phishing, Pharming und Ramsomware steckt.
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Finanzierungshürden für kleine Unternehmen
Die Situation der Unternehmensfinanzierung in Deutschland scheint auf den ersten Blick rosig. Dennoch haben viele kleine Betriebe Schwierigkeiten beim Kreditzugang. Das ergab die Unternehmensbefragung der KfW Bankengruppe, bei der der BVMW mit seinen Mitgliedern als Kooperationspartner fungierte. Erfahren Sie hier mehr über die Ergebnisse der Umfrage.
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Lernen Sie vom Erfolg
Sie wollen neue Ideen entwickeln und digital umsetzen? Oder bestehende Prozesse sollen digitalisiert werden? _Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, unterstützt Sie dabei – verständlich, praxisnah und nutzerorientiert. Verschiedene Best-Practice-Projekte zeigen, wie auch Sie die Digitalisierung meistern können.
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Mittelständische Unternehmen haben hohes Einsparpotenzial bei ihren Energiekosten. Den richtigen Partner hierfür haben Sie mit „BEV Business Plus“ der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH. Mit den attraktiven Tarifen und dem kompetenten Kundenservice von „BEV Business Plus“ erzielen Sie sofort das gewünschte Ergebnis.
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Die Mittelstandsallianz im Gespräch mit ...
Auch dieses Jahr reist eine Delegation der Mittelstandsallianz nach Brüssel und wird dort die EU-Kommissare Mariya Gabriel (Digitales) und Günther Oettinger (Haushalt) sowie Abgeordnete des Europaparlaments treffen. Außerdem stehen im Herbst und Winter Gespräche in berlin mit dem Arbeitsministerium, dem Finanzministerium und dem Wirtschaftsministerium an. Bleiben Sie hier immer informiert über die aktuellen Termine der Mittelstandsallianz.
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Nachhaltigkeit leicht gemacht
Wie funktioniert nachhaltiges Wirtschaften, und wie lassen sich Umweltprojekte umsetzen? Umweltorganisationen und andere Kooperationspartner helfen Ihnen bei genau diesen Fragen! Beim "Matching-Marktplatz #HowToCooperate", der vom Verband UnternehmensGrün zusammen mit dem BVMW am 10. Oktober in Dessau veranstaltet wird, können Sie sich mit Umweltorganisationen vernetzen. Nutzen Sie die Chance und melden Sie sich jetzt an.
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Unterstützung für Ihre Geschäftsidee
In der sechsteiligen Workshopreihe "Geschäftsmodell 4.0" begleitet _Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, Ihre Geschäftsidee oder Innovation von der Idee bis zur Finanzierung und Umsetzung. Ab September geht es los.
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Umwelt schützen und gewinnen
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Unternehmen können durch die Schaffung von Umweltstandards in der eigenen Lieferkette einen wichtigen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt leisten. Der Wettbewerb "Die Lieferkette lebt" richtet sich an Unternehmen, die sich dieser Aufgabe annehmen. Noch bis zum 30. November können Sie an dem vom Bundesumweltministerium geförderten Wettbewerb teilnehmen.
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Steuern auf den Punkt
Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:
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Alles was Recht ist
Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:
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Sind Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25. April 2018 (Aktenzeichen IX B 21/18) verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe steuerlicher Nachzahlungszinsen (6% p.a.) geäußert. Im Streitfall setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von gut 240.000 Euro fest. Der Steuerpflichtige beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit der Begründung, dass der Zinssatz angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig sei. Während das Finanzamt und das Finanzgericht den Antrag des Steuerpflichtigen als unbegründet ablehnten, hat der BFH dem Antragsteller Recht gegeben und dem gesetzlichen Zinssatz ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel bescheinigt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits reagiert und wendet die Rechtsprechung des BFH auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Es hat die Finanzämter mit Schreiben vom 14. Juni 2018 angewiesen, Anträgen auf AdV gegen Zinsfeststellungsbescheide stattzugeben. Die für die Gewerbesteuer zuständigen Gemeinden sind allerdings nicht an die Anweisungen des BMF gebunden.
Steuerpflichtige haben zu prüfen, ob gegen Zinsbescheide Einspruch eingelegt und gleichzeitig AdV beantragt werden soll. Dem Antrag wird zwar von den Finanzämtern, nicht aber von den Gemeinden stattgegeben. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige nur vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit einem Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung wehren.
Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de
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Das Tax Compliance Management System
Tax Compliance Management ist ein prominentes und aktuelles Thema, das vor circa zwei Jahren deutlich stärker in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt ist. Ausgangspunkt war ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Anwendungserlass zu § 153 Abgabenordnung (AO). Das BMF äußerte sich in diesem Schreiben zur Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht einerseits, von einer Selbstanzeige andererseits. Unter Textziffer 2.6 des BMF-Schreibens, in welcher auf Vorsatzformen der Steuerhinterziehung eingegangen wurde, fand sich folgende Textpassage: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, dass der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies gegebenenfalls ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“
Die Etablierung eines internen Kontrollsystems hat damit für alle Unternehmen einen neuen Stellenwert gewonnen und ist für die mittelständische Wirtschaft und Familienunternehmen von nicht ganz geringer Relevanz.
Ausgangspunkt ist die Banalität, dass die Unternehmer beziehungsweise Unternehmen ihren (auch steuerlichen) Pflichten nachkommen müssen, die sogenannte Legalitätspflicht. Ebenso einfach ist die Feststellung, dass die wenigsten Unternehmer selbst die Einhaltung aller steuerlichen Pflichten sicherstellen können. Deshalb werden diese Aufgaben an hierfür verantwortliche Personen delegiert. Delegierbar sind nur Aufgaben, nicht aber die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten. Der Unternehmer beziehungsweise das entsprechende Leitungsorgan hat deshalb auch bei einer Übertragung dieser Aufgaben eine Überwachungs- und Aufsichtspflicht. Dieser Ausgangspunkt ist die Schnittstelle einer Haftungsreduzierung durch ein Tax Compliance Management System, kurz Tax-CMS.
Die konkrete Ausgestaltung eines solchen Tax-CMS ist abhängig von verschiedenen Faktoren und individuellen Spezifika eines Unternehmens, wie zum Beispiel von dessen Größe, Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, einer nationalen oder internationalen Ausrichtung, der Branche und der Betätigungsfelder, den vorhandenen Ressourcen etc.
Auch wenn es also keine allgemeingültigen Vorgaben für ein Tax-CMS gibt, so gibt es aber zumindest Struktur- beziehungsweise Grundelemente, die ein angemessenes Tax-CMS im Allgemeinen aufweist. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat hierzu einen Praxishinweis (Ausgestaltung und Prüfung eines Tax-Compliance-Management-Systems gemäße IDW PS 980) veröffentlicht und gliedert wie folgt:
- Tax-Compliance-Kultur
- Tax-Compliance-Ziele
- Tax-Compliance-Organisation
- Tax-Compliance-Risiken
- Tax-Compliance-Programm
- Tax-Compliance-Kommunikation
- Tax-Compliance-Überwachung und Verbesserung
In der Praxis werden die mit einem solchen internen Kontrollsystem verbundenen Anstrengungen häufig unterschätzt, insbesondere bei Familienunternehmen. Gerade aufgrund der Flut von steuerlichen Vorschriften und Pflichten sollten sich auch kleinere und mittelständische Unternehmen diesem Thema nicht verschließen und die entsprechenden Maßnahmen entschlossen ergreifen.
Dr. Gregor Blüm
Rechtsanwalt | Mediator
E-Mail
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Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern
Als Vergütung für die Schaffung oder Intensivierung eines Kundenstammes für den Unternehmer erhält der Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung gemäß § 89b Handelsgesetzbuch einen Ausgleich von maximal einer verdienten Jahresprovision. Dieser Ausgleichsanspruch steht ihm zwingend zu und kann selbst durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt dies für alle Warenhandelsvertreter der EU. Nach deutschem Recht sind auch Vertragshändler und Franchisenehmer ausgleichsberechtigt, wenn sie wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert sind.
Berechnung
Der Ausgleich beträgt höchsten eine Jahresprovision aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (falls kürzer: Durchschnitt der Vertragszeit). Es sind sämtliche an den Vertreter geflossenen Provisionen einzurechnen, gleichgültig ob sie aus Geschäften mit von ihm geworbenen Neukunden oder Geschäften mit Altkunden resultieren.
Ausgeglichen wird der Vorteil des Unternehmers für den erweiterten und „gepflegten“ Kundenstamm. Daher wird in der Regel eine den Ausgleichsanspruch korrigierende Prognose für die Zukunft angestellt: Welche Vorteile kann der Unternehmer aus diesem Kundenstamm unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ziehen? Hierbei werden eine Abwanderungsquote, Nachbestellhäufigkeit und ähnliche Kriterien bewertet und durch Abzinsung von der Jahresprovision in Abzug gebracht. Auch im Rahmen einer Billigkeitsprüfung kann der Ausgleichsanspruch reduziert werden, wie schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters oder Sogwirkung einer Marke. Im Bereich der KFZ-Händler wird zum Beispiel regelmäßig ein Abzug von 25 Prozent in Ansatz gebracht.
Ausschluss
Ein Ausgleichanspruch ist ausgeschlossen:
- Wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat, es sei denn, der Unternehmer hat einen begründeten Anlass zu der Kündigung gegeben
- Wenn der Unternehmer den Handelsvertretervertrag (berechtigt) aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat
- Wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt (diese Vereinbarung kann erst nach Beendigung getroffen werden)
- Wenn der Ausgleichsanspruch nach einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht wird
Rüdiger Eisele
Rechtsanwalt
www.bvmw.de
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