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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Dezember 2018

Das neue Einwanderungsgesetz soll dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirken.

Einwanderungsgesetz: Fachkräfte für den Mittelstand?

Die Bundesregierung hat ihre Pläne für ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz in die Tat umgesetzt. Das Ziel: Arbeitskräften aus Drittstaaten soll die Einwanderung erleichtert werden. Aber was genau sieht das Gesetz vor, und welche Folgen sind für Ihr Unternehmen zu erwarten? Hier erfahren Sie es!


Bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen kommt es auf ausführliche und individuelle Formulierungen an.

Arbeitszeugnisse schreiben – so geht es richtig

Immer wieder stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern Arbeitszeugnisse aus, die grobe Mängel aufweisen. So werden jährlich über 30.000 Prozesse vor Arbeitsgerichten geführt, die sich mit Formulierungen in Arbeitszeugnissen befassen. Umso wichtiger ist es, Zeugnisse ausführlich, individuell und mit Bedacht zu schreiben. Hier erfahren Sie, wie das funktioniert.


Gemeinsam digital besucht mit Ihnen erfolgreiche Unternehmer in Berlin.

Gehen Sie auf Start-Up Safari

_Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, besucht zusammen mit Ihnen erfolgreiche Unternehmen. Auf der Tour „Labs, Incubator und Co.“, am 06. Dezember 2018 in Berlin, erfahren Sie, wie diese ihr Arbeitsumfeld entwickeln und kommen mit Entscheidern von Viessmann, McKinsey, Commerzbank und Cisco ins Gespräch.


Werden Sie „Mein gutes Beispiel“!

Bereits seit 2011 zeichnet die Bertelsmann Stiftung jährlich das gesellschaftliche Engagement von mittelständischen Unternehmen aus. Seien Sie dabei und bewerben sich noch bis zum 31. Januar 2019 für "Mein gutes Beispiel". Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mit praktischem Fachwissen und unternehmerischer Kreativität gesellschaftliche Herausforderungen in ihrer Region anpacken.

Das Bundesverkehrsministerium fördert die Errichtung von E-Ladestationen.

Jetzt Förderung für E-Ladestationen sichern

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fördert mit dem Bundesprogramm Ladeinfrastruktur die Errichtung von E-Ladestationen. Noch bis zum 20. Februar 2019 können neben Städten und Gemeinden auch private Investoren Förderanträge stellen. Die Förderung umfasst bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten und neben der Errichtung der Ladesäule auch den Netzanschluss und die Montage.

Als Hauptpartner der Telekom war der BVMW Mitorganisator der DIGITAL2018 in Köln.

Topevent: DIGITAL2018

Insgesamt 7.000 Mittelständler, Konzernvertreter, Politiker und Wissenschaftler kamen zum Spitzenevent DIGITAL2018 in Köln, die der BVMW als Hauptpartner der Telekom mitorganisierte. In 100 Vorträgen und Diskussionen erlebten die Gäste die Digitalisierung in ihrer ganzen Breite.

Über 500 Gäste kamen zu der Veranstaltung Game On.

Game on statt Game over

Bei „GAME ON: Arbeitest du noch oder spielst du schon?“ am 7. November in Berlin zeigte _Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, wie kleine und mittlere Unternehmen Gamification und Serious Games nutzen können. Das Interesse an der Veranstaltung war groß: über 500 Gäste aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft folgten der Einladung.

Alles für Ihren perfekten Webauftritt

Für Ihren Erfolg im Netz: vom Konzept und Design über Suchmaschinenoptimierung bis hin zur kontinuierlichen Pflege. Die Web-Experten der Telekom integrieren auf den Websites von Unternehmen wertvolle Funktionen wie Kontaktformulare, Google Maps, Online-Tischreservierungen und viele mehr. Mit einem exklusiven Kennlernangebot sparen Kunden 50 Prozent. Unternehmen, die bereits eine Website haben, können den kostenfreien und unverbindlichen Website-Check machen.


E.L.V.I.S. ist neuer Partner in der Mittelstandsallianz

Mittelstandsallianz: neuer Partner E.L.V.I.S.

E.L.V.I.S. vertritt die Interessen mittelständischer Frachtführer und Ladungsspediteure. Prof. Dr. h.c. Mario Ohoven: „Der Bereich Logistik, insbesondere der LKW-Transport, ist für den Mittelstand von großer Bedeutung. Hier wird es in den kommenden Jahren erhebliche Veränderungen geben – deshalb freuen wir uns sehr über einen starken Partner in diesem Bereich.“


Portraitfoto Dr. Christiane Heyn, Geschäftsführerin Logowatch

„Seit vielen Jahren bin ich Mitglied im BVMW – im größten Netzwerk für Unternehmen. Mir gefallen besonders die Netzwerktreffen mit interessanten Vorträgen. In zahlreichen regionalen und nationalen Veranstaltungen haben sich in netten Gesprächen bereits wertvolle Kontakte ergeben."

Dr. Christiane Heyn
Geschäftsführerin Logowatch
Wiefelstede (Niedersachsen)

Steuern auf den Punkt

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

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Bildergalerie

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Bildbeschreibung

Einwanderungsgesetz: Fachkräfte für den Mittelstand?

Der Fachkräftemangel hat sich zu einem der dringlichsten Probleme für den Mittelstand entwickelt. Umso wichtiger ist es, dass sich die Politik dieser Herausforderung annimmt. Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz macht die Bundesregierung einen ersten Schritt.

Das steht im Referentenentwurf:

Verzicht auf Vorrangprüfung und die Beschränkung auf Engpassberufe
Fachkräfte sollen zukünftig in allen Berufen arbeiten können, für die sie qualifiziert sind. Voraussetzung dafür ist ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation. Damit entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe. Ebenso wird im Grundsatz auf die Vorrangprüfung und den damit einhergehenden bürokratischen Aufwand verzichtet.

Auf 6 Monate befristete Einreise zur Arbeitsplatzsuche mit Nachweispflicht
Die bisherigen Einreiseregelungen zur Arbeitsplatzsuche für Hochschulabsolventen werden auf Fachkräfte mit Berufsausbildung ausgeweitet. Gut für den Mittelstand, denn der Fachkräftemangel durchdringt sämtliche Qualifikationsniveaus. Die neuen Regelungen sind jedoch mit hohen Nachweispflichten (z.B. anerkannte Qualifikation, Deutschkenntnisse, ausreichende finanzielle Mittel) belegt, die in der Praxis hemmend wirken können.

Aufenthalt für ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen und Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Fachkräfte, deren Qualifikation die Gleichwertigkeit zur inländischen Qualifikation noch nicht vollständig erfüllt, sollen eine Aufenthaltserlaubnis für ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen erhalten. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis (maximal 2 Jahre) kann erteilt werden, wenn gute Deutschkenntnisse und eine geeignete Qualifizierungsmaßnahme vorliegen.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren und Zentralisierung der Verwaltungsprozesse
Einige Verwaltungsprozesse sollen zentralisiert und verschlankt werden. Darüber hinaus soll ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeführt werden, das eine zügige Bearbeitung sicherstellt. Bei erfolgreicher Umsetzung wäre das ein großer Gewinn – für Zuwanderer und Unternehmen.

Welche Folgen sind für den Mittelstand zu erwarten?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft eine Grundlage dafür, dem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu begegnen. Das ist auch notwendig, denn aufgrund des Personalmangels verzeichnet der Mittelstand Umsatzeinbußen von über 50 Milliarden Euro jährlich.
Die praktische Umsetzung wird letztlich über den Erfolg des Einwanderungsgesetzes entscheiden.
Auch wird dies darüber entscheiden, inwiefern die geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einer Ausweitung der dringend benötigten Zuwanderung von Fachkräften führen. Klar ist: ohne qualifizierte Zuwanderung wird der Fachkräftemangel zunehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland weiter schwächen.

Was fordert der BVMW?

In einem Positionspapier formuliert der BVMW Kernforderungen für ein Einwanderungsgesetz von Fachkräften aus Drittstaaten.




Als Hauptpartner der Telekom war der BVMW Mitorganisator der DIGITAL2018 in Köln.

Topevent: DIGITAL2018

Augmented Reality, Big Data und CloudComputing: Die Themen der Digitalisierung sind so vielfältig wie das Alphabet. Das sagte Hagen Rickmann, Geschäftsführer Geschäftskunden von Telekom Deutschland und Schirmherr der DIGITAL2018, zu Beginn seiner Eröffnungsrede des Digitalsummits in Köln, und sprach dabei vor allem über die nachhaltige Veränderung von Unternehmen und Gesellschaft.

Am 7. und 8. November folgte ein Highlight nach dem anderen. Apple-Mitgründer Steve Wozniak erzählte über die Anfänge des heute weltweit wertvollsten Unternehmens. Der ehemalige Vizekanzler Sigmar Gabriel (SPD) und Prof. Dr. Andreas Pinkwart, NRW-Wirtschafts- und Digitalisierungsminister, beleuchteten das Thema Digitalisierung aus politischer Sicht. Prof. Dr. h.c. Mario Ohoven rückte in seiner Keynote die Datenschutzgrundverordnung in den Fokus, die die Digitalisierung hemme. „Wir müssen den mittelständischen Unternehmern klarmachen, dass es zu kurz gedacht ist, nur die Gegenwart im Blick zu haben. Entscheidend ist es, an die Zukunft zu denken – und die Zukunft ist digital“, unterstrich Ohoven zudem.

Parallel dazu präsentierte sich der BVMW, als Hauptpartner der Telekom, im Zentrum der Halle 8 mit seinem Stand, um zwei Tage zum direkten Dialog und Austausch einzuladen – und über 2.000 Unternehmer kamen.

Zahlreiche Unternehmen stellten ihre innovativen Lösungen und Produkte vor – von Software über 3D-Druck bis hin zum autonomen Fahren. Die Digitalisierung wurde auf diese Weise praxisnah erlebbar.

Timotheus Höttges, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG, machte deutlich: „Deutschland hat ein starkes industrielles Rückgrat. In der zweiten Hälfte der Digitalisierung geht es nun darum, die Produktion und die Produkte zu vernetzen. Hier liegen Chancen für Deutschland und Europa“.

Bereits jetzt steht fest, dass es eine Weiterführung der Veranstaltung in Köln am 29. und 30. Oktober 2019 geben wird. „Wir haben das Thema Digitalisierung zwei Tage lang in den Mittelpunkt gerückt. Ziel war, unsere Gäste zu inspirieren, zu motivieren und branchenübergreifend zu vernetzen. Das haben wir geschafft. Die Resonanz ist überwältigend“, sagte Hagen Rickmann am Ende einer gelungenen Veranstaltung.

Melanie Müller
Head of Content and Creation, BVMW
melanie.mueller@bvmw.de

Steuern auf den Punkt

Portraitfoto Michael B. Schröder Michael B. Schröder

Rückstellungsbedarf steigt

Am 20. Juli 2018 hat die Heubeck AG die Richttafeln 2018 G veröffentlicht, die die bisherigen aus dem Jahr 2005 ablösen. Die Tabellen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen im HGB- und IFRS-Abschluss sowie in der Steuerbilanz. Die neuen Tabellen basieren auf aktuellen Statistiken der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes und spiegeln die jüngsten Entwicklungen bei Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten wider. Auf dieser Datengrundlage hat die Heubeck AG festgestellt, dass sowohl die Sterblichkeit als auch die Invalidisierung in den vergangenen Jahren zurückgegangen sind. Zudem werden erstmals sozioökonomische Faktoren in der Weise berücksichtigt, dass bei Arbeitnehmern mit einem höheren Alterseinkommen eine nachgewiesene höhere Lebenserwartung durch pauschale Abschläge auf die Sterblichkeit berücksichtigt wird. Insbesondere die Erhöhung der Lebenserwartung führt dazu, dass die Kosten der betrieblichen Altersversorgung ansteigen. Der Anstieg der Pensionsrückstellungen dürfte aktuellen Einschätzungen zufolge in der Größenordnung zwischen 0,5 bis 1,2 % (Steuerbilanz) bzw. 1,0 bis 2,0 % (HGB und internationale Rechnungslegungsgrundsätze) liegen. Die konkreten Effekte sind jedoch abhängig von der Bestandszusammensetzung, dem Rechnungszins und anderen Bewertungsannahmen sowie den jeweiligen Versorgungsregelungen des Unternehmens.

Michael B. Schröder, WP/StB, Partner
Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung
Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
www.wkgt.com



Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß Dr. Sebastian Krauß

Steuergestaltung beim Brexit

Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines steuerlichen Begleitgesetzes zum Brexit veröffentlicht. Das BMF möchte sicherstellen, dass allein durch den Brexit keine steuerlichen Nachteile ausgelöst werden, wenn die Handlungen des Steuerpflichtigen bereits vor dem Brexit erfolgten. Die folgenden zwei Sachverhalte sind hier von besonderem Interesse:

Verbringt ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aus seiner deutschen in eine ausländische Betriebsstätte, verliert Deutschland regelmäßig das Recht, einen zukünftigen Veräußerungsgewinn zu besteuern. Deswegen ist bereits zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Verbringung ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu berechnen und zu versteuern. Für Betriebsstätten, die in der EU gelegen sind, gilt allerdings eine Vergünstigung: Der fiktive Gewinn kann auf fünf Jahre verteilt werden.

Verzieht eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in das Ausland und ist sie mit mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, verliert Deutschland regelmäßig das Recht, einen zukünftigen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung zu besteuern. Deswegen ist bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu berechnen und zu versteuern. Für EU- oder EWR-Staatsbürger, die gleichfalls in einen EU- oder EWR-Staat verziehen, gilt allerding eine Vergünstigung: Die Steuer ist zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden.

Das BMF vertritt in seinem Gesetzesentwurf die für den Steuerpflichtigen positive Auffassung, dass allein durch den Brexit weder die ratierliche Gewinnverteilung noch die Stundung zu widerrufen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass die Verbringung in die britische Betriebsstätte oder der Wegzug nach Großbritannien bereits vor dem Brexit erfolgte.

Für die Praxis ergeben sich zwei Implikationen. Einerseits legt der Gesetzesentwurf nahe, entsprechende Sachverhalte vor dem Brexit zu verwirklichen, um die Steuerbegünstigung zu sichern. Andererseits liegt bis dato lediglich ein unverbindlicher Gesetzesentwurf vor. Besteht aufgrund der zugrundeliegenden Wertverhältnisse ein erhebliches Steuerrisiko, sollten Gestaltungsvarianten erwogen werden, die unabhängig vom Brexit funktionieren.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Portraitfoto Stefan Albrecht von Dewitz Stefan Albrecht von Dewitz

Prüfung von Pensionszusagen

Die Pensionszusage ist ein häufiges Instrument zur Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH und seiner Angehörigen für den Versorgungsfall Alter, Invalidität, Tod. Richtig vereinbart und durchgeführt kann mit Hilfe einer Pensionszusage auch ein steuerlicher Effekt erzielt werden. Allerdings besteht das Risiko, dass die Pensionszusage nicht rechtlich korrekt vereinbart oder umgesetzt wurde. Als Folgen drohen die steuerpflichtige Auflösung der Pensionsrückstellung sowie die Einordnung der Dotierung als verdeckte Gewinnausschüttung. Auch bei der Umgestaltung der Pensionszusage ist in gleichem Maße Rücksicht auf die steuerlichen Regelungen zu nehmen.

Auf zivilrechtlicher Ebene ist das wirksame Zustandekommen der Pensionsvereinbarung durch Vertrag und die gesetzlich notwendige Zustimmung der GmbH durch Gesellschafterbeschluss festzustellen.

Komplexer ist die Prüfung der Zusage auf steuerrechtlicher Ebene. Damit eine Rückstellung nach § 6a EStG steuerwirksam gebildet werden kann, muss die Pensionszusage zivilrechtlich wirksam in Schriftform zustande gekommen und die wesentlichen Inhalte klar und eindeutig geregelt worden sein. Außerdem müssen das Mindestzusagealter und das Mindestpensionierungsalter beachtet werden. Des Weiteren darf keine Überversorgung vorliegen – es muss also das Verhältnis zwischen den Aktivbezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner zu erwartenden Gesamtversorgung gewahrt sein. Die Zusage darf keine steuerschädlichen Vorbehalte enthalten.

Das Betriebsstättenfinanzamt prüft zudem die Frage nach der gesellschaftlichen oder betrieblichen Veranlassung der Vermögensminderungen aufgrund der Pensionszusage. Ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so kann sie nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden sondern stellt stattdessen eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG dar. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind dabei Pensionszusagen, bei denen die „übliche“ Wartefrist/Probezeit zur Erteilung einer Versorgungszusage nicht eingehalten wurde. Entscheidend ist außerdem, dass keine Abhängigkeit von gewinnabhängigen Bezügen vorliegt, sowie die Pensionszusage ernsthaft durchgeführt wird und ihre Finanzierbarkeit gesichert ist. Auch das Versorgungsniveau muss sich im üblichen Rahmen bewegen. Letztlich ist das sehr prüfungsintensive Merkmal der „Erdienbarkeit“ festzustellen.

Diese Punkte müssen bei der Erteilung der Pensionszusage, aber auch bei der Änderung der Zusage sowie an jedem maßgeblichen Bilanzierungsstichtag beachtet werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie eine fachkundige Begleitung bei der Einrichtung oder Änderung der Zusage ist daher dringend anzuraten.

Stefan Albrecht von Dewitz, Bochum
TPC Betriebliche Vorsorge
www.tpc-management.com

Alles was Recht ist

Portraitfoto von Thomas Hey Thomas Hey

EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern auf Urlaub

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen vom 6. November 2018 die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Demnach darf ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Sachverhalt

Im Verfahren C-619/16 nahm ein Rechtsreferendar beim Land Berlin in den letzten Monaten seines juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis keinen bezahlten Jahresurlaub. Im Verfahren C-684/16 nahm ein Beschäftigter bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften seinen Resturlaub trotz Aufforderung durch die Max-Planck-Gesellschaft nicht. Beide beantragten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land Berlin und die Max-Planck-Gesellschaft lehnten die jeweiligen Anträge jedoch ab. Der Rechtsreferendar wandte sich daraufhin an die deutschen Verwaltungsgerichte, der Beschäftigte bei der Max-Planck-Gesellschaft an die deutschen Arbeitsgerichte.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht legten dem EuGH die Frage vor, ob die nationalen Regelungen (§ 9 EUrlVO Berlin, § 7 BurlG), nach denen der Urlaubs- und der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat, gegen Unionsrecht verstoßen.

Entscheidung

Der EuGH entschied, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und damit seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub nicht automatisch schon deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keinen Urlaub beantragt hat. Kann der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass er den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, den bezahlten Jahresurlaub rechtzeitig zu nehmen und der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers unter. Damit verbunden ist der Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Angesichts etwaiger negativer Folgen könnten Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bezüglich des Erlöschens von Ansprüchen auf Vergütung von nicht genommenem Jahresurlaub betrifft ein Massenproblem. Laut einer Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes von März 2016, nimmt jeder dritte Arbeitnehmer in Deutschland seinen Urlaubsanspruch nicht vollständig wahr, sondern lässt Urlaubstage verfallen. Durch die Entscheidungen des EuGH werden nun die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Ihr Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt damit nicht automatisch. Den Arbeitgeber treffen Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern um zu gewährleisten, dass diese ihren Jahresurlaub nehmen. Ebenso obliegen ihm von nun an diesbezüglich Nachweispflichten.

Arbeitgeber sind folglich gut damit beraten, bereits zu Jahresbeginn mit der Urlaubsplanung für das gesamte Jahr zu beginnen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass er den Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt hat, die offenen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Ratsam erscheint es daher, Anfang September nach den Sommerferien eine Mitteilung an die Arbeitnehmer zu versenden, in der sie aufgefordert werden, ihren Resturlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass dieser andernfalls am Ende des Bezugszeitraums oder des Arbeitsverhältnisses verfällt. Um auf der sicheren Seite im Hinblick auf die Informations- und Nachweispflichten zu sein, empfiehlt es sich daher für Arbeitgeber, den einzelnen Arbeitnehmer über die jeweilige Anzahl an Resturlaubstagen individuell schriftlich zu informieren.

In Bezug auf vertraglichen Mehrurlaub besteht demgegenüber die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen. Daher kann bestimmt werden, dass der vertragliche Mehrurlaub, wenn er nicht genommen wird, zum Jahresende ersatzlos wegfällt. Vertraglich empfiehlt sich daher eine Trennung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub.

Ein weiteres Urteil des EuGH betrifft in diesem Zusammenhang die Regelung, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs verlangen können.

Der EuGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs untergehe. Zwar habe der Tod des Arbeitnehmers zur Folge, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, nämlich dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden kann. Der EuGH hebt jedoch einen weiteren Aspekt von gleicher Bedeutung hervor, nämlich den Anspruch auf Bezahlung. Dieser sei rein vermögensrechtlicher Natur und dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen.

Thomas Hey
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bird & Bird
www.twobirds.com

Lesen Sie hier die aktuelle Ausgabe des DMM Der Mobilitätsmanager.

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