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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Februar 2019

Das Europawahlprogramm des BVMW bringt die europapolitischen Forderungen des Mittelstands auf den Punkt.

Europawahl 2019: Das fordert der Mittelstand

Die Europawahl am 26. Mai 2019 ist für KMU von großer Bedeutung. Doch welche europapolitischen Kernforderungen hat der Mittelstand? Was erwarten die Unternehmen in Sachen Bürokratieabbau, Steuern und Migration? Das topaktuelle Unternehmerprogramm des BVMW zur Europawahl gibt Antworten auf diese und weitere Fragen.


Das EU-Förderprojekt DigitaliseSME unterstützt Unternehmen bei der Digitalisierung.

Förderung für Ihr Digitalprojekt

Mit dem EU-Förderprojekt DigitaliseSME digitalisieren Sie Ihr Geschäft richtig. Internationale Experten unterstützen Sie bei Ihren Digitalisierungsvorhaben. Aber auch für Digitalisierungsexperten ist das Projekt interessant, denn diese können ihre Marktreichweite vergrößern und neue Kunden gewinnen. Nutzen Sie die Chance und sichern Sie sich jetzt die EU-Förderung!


Bei Digital Transformers erleben Unternehmer die Potenziale der Digitalisierung.

Mittelstand Transformers – Geschäftsideen von morgen

Das größte Hotel ohne ein Hotelzimmer, der größte Essensanbieter ohne eigenes Restaurant – diese Beispiele kennen wir alle. Aber wie kann ich als Mittelständler mein Geschäftsmodell zukunftsfest machen? Wie kann ich durch Digitalisierung noch wettbewerbsfähiger werden oder gar neue Geschäftsideen entwickeln? Werden Sie mit _Gemeinsam digital zum „Mittelstand Transformer“ und brechen Sie bewährte Denkmuster auf! Am 19. März 2019 erhalten Sie im Umweltforum Berlin passende Antworten und Beispiele auf Ihre Fragen.


Ihre Meinung ist gefragt!

Welche Finanzierungsformen nutzen Sie in Ihrem Unternehmen? Welches Potenzial erwarten Sie von der Digitalisierung für Ihren zukünftigen Unternehmenserfolg? Das wollen der BVMW und die KfW in einer gemeinsamen Unternehmerbefragung herausfinden. Nehmen Sie sich kurz Zeit und teilen Sie uns Ihre Meinung anonym mit.


Angebot von Babbel.

Was wäre, wenn Ihr Team mit internationalen Kunden kommunizieren könnte – ganz ohne Sprachbarrieren? Babbel, die Online-Plattform zum Sprachenlernen, bietet eine Lösung für alle Mitarbeitenden: Unbegrenzter Zugang zu allen Lernsprachen; Einstieg für verschiedene Sprachniveaus; Regelmäßige Berichte über die erreichten Erfolge.

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Bei Personal digital erleben Unternehmer,wie Sie ihr Personalmanagement effizienter gestalten.

Personal digital – besuchen Sie unsere Veranstaltungsreihe

An bundesweit sieben Orten erfahren Sie, wie Sie Ihr Personalmanagement effizienter gestalten und Ihre Personalprozesse mit wenig Aufwand digitalisieren. Melden Sie sich jetzt an und lassen Sie sich von anderen Unternehmen inspirieren. Veranstaltet wird die Roadshow von _Gemeinsam digital zusammen mit Agenda Software und dem BVMW.


_Gemeinsam digital besucht mit Unternehmern innovative Start-Ups in Berlin.

Gehen Sie mit uns auf Safari

_Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, besucht zusammen mit Ihnen am 12. Februar Start-Ups und innovative Unternehmen in der Bundeshauptstadt. Egal ob Personal-Trends, die Organisation flexibler Arbeitszeiten oder selbstorganisierte Teams – all das erwartet Sie auf der 3. Start-Up Safari.


Der BMWL ist neuer Partner der Mittelstandsallianz.

Neuer Partner der Mittelstandsallianz: Bundesverband mittelständischer Werte-Logistiker

Gemeinsamer Einsatz für das Bargeld: Der Bundesverband mittelständischer Werte-Logistiker (BMWL) repräsentiert Geld- und Wertdienstleister und weitere für die Branche relevante Unternehmen. Der Verband wurde 2013 gegründet und verleiht der mittelständisch geprägten Bargeldversorgung und Wertelogistik in Deutschland eine Stimme.

Portraitbild Kornelia Kirchermeier

„Der BVMW ist für mich ein wichtiger Partner geworden. Ich kann hier mein Netzwerk weiter ausbauen und, wenn man mal Hilfe braucht, bekomme ich dank der guten Vernetzung der Mitglieder untereinander immer schnell und unkompliziert Rat und Unterstützung."

Kornelia Kirchermeier
Inhaberin Berthold Meeting & Medienservice, München

Steuern auf den Punkt

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Podcast

Bildergalerie

Medien

Steuern auf den Punkt

Portraitbild Stefan Albrecht v. Dewitz
Stefan Albrecht v. Dewitz

Tod des Firmeninhabers oder Geschäftsführers – wie geht es weiter?

Angenommen, in der Meyer-Müller OHG kommt Herr Meyer bei einem Unfall ums Leben.

Wenn die Firma gut beraten wird, bekommen seine Angehörigen aus Unfall- und Vorsorgeverträgen bestimmte Leistungen. In vorliegenden Fall ist die Witwe Altenpflegerin und hat zwei kleine Kinder.

Mit betrieblichen Belangen wäre sie überfordert. Dennoch ist sie als Erbin zu 50 Prozent am Betrieb beteiligt, was die Betriebsführung erschweren könnte. In vielen Gesellschaftsverträgen ist dieser Punkt unzureichend geregelt. Hinzu kommt, dass der Verstorbene wichtige Kompetenzen mit ins Grab genommen hat, die teuer am Arbeitsmarkt zugekauft werden müssen. Doch woher sollen die Personalkosten genommen werden?

Wahrscheinlich wäre Frau Meyer offen dafür, den Anteil ihres Gatten verkaufen zu können. Dann könnte der bisherige Miteigentümer Herr Müller die Firma ganz übernehmen, was die Leitung sehr vereinfachen würde. Unklar ist jedoch, woher die Mittel dafür kommen sollen.

Wenn es eine Risiko-Lebensversicherungen der Firma gibt, fällt die Leistung im Fall der Fälle der Firma zu und damit wiederum zu 50 Prozent der Erbin. Möglicherweise fällt zudem noch die Erbschaftsteuer an. Eine Risiko-Lebensversicherung in „Über-Kreuz-Absicherung“ wäre im konkreten Beispiel die bessere Lösung gewesen.

Aus einem Vertrag, in dem beispielsweise Herr Müller seinen Partner versichert und die Beiträge zahlt, würde er im Leistungsfall die abgesicherte Summe erbschaftsteuerfrei erhalten und könnte damit den Anteil der Angehörigen seines verstorbenen Partners erwerben. Bei Personengesellschaften können die Inhaber diese Beiträge sogar als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Wenn sich das Versicherungsrisiko der Inhaber stark unterscheidet (Alter, Raucher, Motorrad, Gesundheit usw.) unterscheiden sich auch die Beiträge, und man sollte den Gesamtaufwand je zur Hälfte tragen. Der Ablöse-Preis für den in Rede stehenden Firmenanteil kann im Gesellschaftsvertrag fixiert und alle paar Jahre angepasst werden. Das erspart allen Beteiligten im Leistungsfall teure Streitigkeiten und Gutachterkosten.

Kompliziert wird es im Übrigen, wenn einer der Inhaber noch lebt, aber nicht mehr ansprechbar ist. Dann kommt ein vom Familiengericht bestellter Betreuer ins Spiel, der das Privatvermögen der Familie blockiert und in der Gesellschafterversammlung die Interessen seines Mündels vertritt. Und dieses Interesse lautet nur: sein Vermögen schützen. Somit sind in diesem Fall kaum noch Investitionen möglich. Hier hilft nur eine private und geschäftliche Vorsorgevollmacht.

Stefan Albrecht v. Dewitz
Lizenzierter Berater für betriebl. Altersvorsorge
MLP Finanzberatung SE in Bochum
www.mlp-bav.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß
Dr. Sebastian Krauß

Steueroptimale Gestaltung von Kinderbetreuungskosten

Eltern können Kinderbetreuungskosten sowohl für eheliche und uneheliche als auch Adoptiv- und Pflegekinder als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, das 14. Lebensjahr noch nicht beendet hat und eine unbar bezahlte Rechnung vorliegt. Abzugsfähig sind die Kosten für Betreuungsdienstleistungen, also beispielsweise für Babysitter, Tages-/Wochenmutter, Erzieher, Kinderpfleger, Kindergarten, -tagesstätte,
-heim oder Internat. Nicht abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes. Allerdings können lediglich zwei Drittel der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro p.a., von der Steuer abgesetzt werden.

Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen übernimmt. Sofern es sich um nicht schulpflichtige beziehungsweise noch nicht eingeschulte Kinder handelt, und die Leistung zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, ist die Kostenübernahme Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Höhe der übernommenen Kosten, die beim Arbeitgeber natürlich eine voll abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.

Für die Akquise gut ausgebildeter und motivierter Mitarbeiter müssen mittelständische Unternehmen auch neben dem Bruttogehalt attraktive Anreize bieten. Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten kann hier den Unterschied beim Wettbewerb um Fachkräfte darstellen. Unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen können sogar beim Mitarbeiter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und beim Arbeitgeber die Anteile zur Sozialversicherung gespart werden – eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Bildbeschreibung
Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.

Auswirkungen der DSGVO – eine Bestandsaufnahme

Die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat zunächst viel Aufregung, Verwirrung und Verunsicherung ausgelöst. Sechs Monate nach Geltung der DSGVO muss man konstatieren, dass die befürchtete Abmahnwelle ebenso ausgeblieben ist, wie die Flut existenzgefährdender Bußgeldbescheide durch die Landesdatenschutzbehörden.

Abmahnungen sind vor allem deshalb ausgeblieben, weil bisher gerichtlich nicht eindeutig entschieden worden ist, ob Verstöße gegen die DSGVO stets auch als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht angesehen werden können. Nur dann können Wettbewerber entsprechend Verstöße wirksam abmahnen. Solange diese Frage nicht geklärt ist, wird es keine massenhaften Abmahnungen geben.

Auch mit Bußgeldern sind die Landesdatenschutzbehörden in Deutschland bisher zurückhaltend umgegangen. Bei ersten Fällen in Baden-Württemberg sind jedoch Bußgelder von 20.000 Euro wegen mangelnder Datensicherheitsmaßnahmen beziehungsweise 80.000 Euro wegen der unberechtigten Veröffentlichung gesundheitsbezogener Daten verhängt worden.

Nachdem die Landesdatenschutzbehörden mit Unternehmen zur „Verlängerung“ der Umsetzungszeit bisher eher zurückhaltend umgegangen sind, häufen sich die Anzeichen, dass die Schonzeit langsam vorbei ist, und die Behörden mit ersten an Unternehmen adressierten Fragebögen zur Abfrage einer DSGVO-konformen Datenverarbeitung beziehungsweise den ersten Bußgeldern die Umsetzung der DSGVO nun zunehmend nachhalten beziehungsweise durchsetzen.

Gemäß Art. 83 DSGVO ist die Frage, ob ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen hat, ein maßgeblicher Faktor für die Höhe des Bußgeldes.

Nachdem nach neuesten Befragungen noch nicht einmal 50 Prozent der deutschen Unternehmen davon ausgehen, die DSGVO ausreichend umgesetzt zu haben, sind gerade diese Unternehmen gut beraten, die wesentlichen Anforderungen zeitnah anzugehen. Wer hierbei „Fehler“ macht, wird sich auf Fahrlässigkeit berufen können. Wer die Umsetzung der DSGVO schlicht ignoriert, muss aufgrund des Vorsatzvorwurfes mit der Verhängung empfindlicher Bußgelder rechnen.

Konkrete Auswirkungen und notwendiger Handlungsbedarf

Unternehmen, die die Vorgaben der DSGVO bisher noch überhaupt nicht oder nur rudimentär umgesetzt haben, sollten nun unbedingt die wesentlichen eigenen Datenverarbeitungsprozesse und -systeme auf ihre Vereinbarkeit mit DSGVO prüfen und – der in Art. 5 Abs.2 DSGVO zwingend vorgeschriebenen Rechenschaftspflicht entsprechend – auch in einem sogenannten Verarbeitungsverzeichnis dokumentieren.

Dies betrifft insbesondere:

1. Unternehmensorganisation
– Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
– Nötigenfalls Bestellung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten mit der notwendigen Sachkunde

2. Verarbeitung von Nutzer- und Kundendaten
– Prüfung und Anpassung der Datenverarbeitungsprozesse auf der eigenen Unternehmenswebseite
– Prüfung und Anpassung der Verarbeitung von Kundendaten im Rahmen der Vertragsabwicklung
– Prüfung und Anpassung bestehender Einwilligungserklärungen
– Erstellung der Dokumentation zur Einhaltung der DSGVO

3. Verarbeitung von Mitarbeiterdaten
Prüfung und Anpassung der Verarbeitung von Bewerber- und Mitarbeiterdaten, das heißt insbesondere
– Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Bewerbern und Mitarbeitern (Art. 13 DSGVO)
– Anpassung bestehender Betriebsvereinbarungen
– Prüfung und Anpassung der Datenverarbeitungssysteme
– Erstellung der Dokumentation zur Einhaltung der DSGVO

4. Datenerhebung und -verarbeitung im Rahmen bestehender und zukünftiger Produkte
Prüfung und Anpassung der Datenverarbeitung, das heißt insbesondere
– Bestehen einer hinreichenden Legitimationsgrundlage (Art. 6 DSGVO)
– Erfüllung der Informationspflichten (Art. 13 oder 14 DSGVO)
– Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit (Art. 32 DSGVO)

5. Ausgestaltung der zentralen IT
Prüfung und Anpassung der Nutzung eigener und fremder IT-Systeme, das heißt insbesondere
– Erstellung notwendiger Auftragsdatenverarbeitungsverträge
– Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln bei Datenübertragung in die USA
– Erstellung der Dokumentation zur Einhaltung der DSGVO

Zusammenfassung

Da die DSGVO sinnvolle Vorgaben macht, ist Unternehmen dringend zu empfehlen, die wesentlichen Vorgaben der DSGVO unverzüglich anzugehen. Unternehmen, die einen Eindruck bekommen wollen, was Datenschutzbehörden alles interessieren könnte, finden hier einen abrufbaren Fragebogen des Thüringer Landesbeauftragten, welchen dieser an rund 17.000 Unternehmen zu Beantwortung gesandt hat.

Vergleichbare Maßnahmen sind in jedem Bundesland zu erwarten. Unternehmen, die hierauf keine Antworten geben können oder mit der Prüfung der DSGVO erst bei Erhalt eines solchen Fragebogens beginnen, nehmen ein erhebliches Bußgeldrisiko in Kauf.

Wer Abmahnrisiken zum Beispiel bezüglich der Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite vermeiden will, sollte die Informationen dem Art. 13 DSGVO entsprechend gestalten und die weitere Rechtsprechung beobachten. Da eine rechtskonforme Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebseite als eine der wenigen Anforderungen der DSGVO eine direkte Außenwirkung hat, erscheint diese als größtes „Einfallstor“ für rechtliche Ansprüche. Zumindest dieses „Tor“ sollte als potentielles Abmahnrisiko schon längst geschlossen sein.

Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.
Rechtsanwalt
BARTSCH Rechtsanwälte, Stuttgart
www.bartsch-rechtsanwaelte.de

Lesen Sie hier die aktuelle Ausgabe des DMM Der Mobilitätsmanager.

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