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Datenschutz-Grundverordnung: Wer nicht handelt, haftet!
Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Für Unternehmen bringt diese weitgreifende Änderungen mit sich. Wer gegen die neue Verordnung verstößt, muss mit Strafen von bis zu 20 Millionen Euro rechnen. Unsere Checkliste zur Datenschutz-Grundverordnung zeigt, worauf Sie achten müssen. Was sich im Detail verändert und welche Maßnahmen umzusetzen sind, erfahren Sie von unserem Experten aus der Rechtskommission.
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Nachwuchs gesucht: Der Junge Mittelstand
Was brauchen junge Unternehmer und mit welchen Hürden haben sie zu kämpfen? Antworten und Lösungen auf diese und weitere Fragen bietet der Junge Mittelstand im BVMW. Unternehmer zwischen 18 und 45 Jahren profitieren hier von praxisnahen Veranstaltungen und einem einzigartigen Netzwerk.
Sie sind oder kennen Nachwuchsunternehmer? Dann kontaktieren Sie uns und erleben Sie die Zukunft der Wirtschaft.
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Diese Fallen lauern im Mietvertrag
Bauliche Veränderungen, Indexklauseln und Instandhaltungskosten - es gibt viele versteckte Fallstricke in gewerblichen Mietverträgen. Hier lesen Sie, welche Mietvertragsregelungen Sie genau prüfen sollten, um teure Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden.
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Trainingsreihe Marketing 4.0 – jetzt anmelden!
Die Digitalisierung verändert Marketing komplett: ständig gibt es neue Trends und Tools. Doch was passt zu Ihrem Unternehmen und zu Ihrer Zielgruppe? Wie erfolgt der sinnvolle Einsatz von Kundendaten? Wie funktioniert Suchmaschinenoptimierung (SEO)? In der neuen Trainingsreihe von _Gemeinsam digital in Berlin erhalten Sie Antworten.
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Sind Sie nachhaltig?
Eine EU-Richtlinie verpflichtet Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten dazu, Nachhaltigkeitsberichte zu veröffentlichen - als Zulieferer können auch KMU davon betroffen sein. Aber wo steht der Mittelstand in Sachen Energieeffizienz und Nachhaltigkeit? In einer aktuellen Umfrage im Rahmen einer Studie möchte der BVMW zusammen mit dem ecoistics.institute diese Frage beantworten. Nehmen Sie jetzt teil!
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BVMW fördert Gründerszene
Gründer von heute sind der Mittelstand von morgen. Daher wird sich der BVMW verstärkt dem Thema Gründer und Gründungsförderung widmen. Ziel ist es unter anderem, eine eigene Kommission zu diesem Thema aufzubauen. Sie möchten in der Kommission mitwirken und Ideen einzubringen? Dann freuen wir uns über Ihre Nachricht!
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Jetzt neu: Der BVMW in der BILD am Sonntag
Der BVMW ist seit Kurzem exklusiv in der BILD am Sonntag, Deutschlands größter Sonntagszeitung, mit einer eigenen Rubrik vertreten. In "So denkt der Mittelstand" stellt der Verband dabei jeweils das Ergebnis einer Uunternehmerumfrage vor. Auf diese Weise trägt der BVMW Themen, die den Mittelstand bewegen, in Politik und Gesellschaft. Verpassen Sie nicht die nächste Ausgabe.
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Last-Minute-Chance: Freikarten für Europas größte Energiemesse
Vom 6. bis 8. Februar werden auf der "E-world energy & water 2018" in Essen innovative Lösungen für die Energieversorgung der Zukunft vorgestellt. Erleben Sie die größte Energiemesse Europas - der BVMW bietet seinen Mitgliedern hierfür eine limitierte Anzahl an Freikarten an. Nutzen Sie einfach unseren Aktionscode: BVMW-EW18.
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ADESW – neuer Partner in der Mittelstandsallianz
Eine runde Sache: die Mittelstandsallianz zählt nun 30 Partnerverbände. Neuester Partner ist die Allianz für Selbstständige Wissenschaft (ADESW). Sie vereint führende Dienstleister für den projektbasierten Einsatz selbstständiger Wissensarbeiter sowie hierzu assoziierte Partner. Mario Ohoven betonte: „Gemeinsam mit der ADESW werden wir uns für die Förderung der Selbstständigkeit einsetzen.“
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Elektromobilität: Jetzt Förderung sichern
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium fördern Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum Thema Elektromobilität. Noch bis zum 31. März 2018 können kleine und mittlere Unternehmen Fördermittel zum Beispiel für Feldversuche in ausgewählten Fahrzeugsegmenten beantragen.
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© Susie Knoll
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„Ihr Verband macht extrem gute Arbeit für den deutschen Mittelstand."
Brigitte Zypries,
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie,
in ihrer Rede auf der BVMW-Bundestagung in Königswinter.
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Der BVMW – Nutzen durch Vernetzung
Der BVMW vertritt die Interessen des Mittelstands konsequent auf allen Ebenen. Grundlage für die erfolgreiche Arbeit zum Nutzen der Unternehmer ist die exzellente Vernetzung des Verbands in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Lesen Sie hier, mit welchen starken Partnern der BVMW kooperiert.
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Steuern auf den Punkt
Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:
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Alles was Recht ist
Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:
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Georg Vogginger
TASSlink Software GmbH
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„Die intelligente Art, Löhne zu bezahlen“
Nachhaltige Kosteneinsparungen mittels intelligenter betriebswirtschaftlicher Lohnkonzepte von 1.000 Euro und mehr je Mitarbeiter und Jahr sind keine Seltenheit. Industrieunternehmen machen dies seit Jahrzehnten vor und werben so qualifizierte Mitarbeiter ab. Vor allem ein entscheidender Erfolgsfaktor sticht im heutigen globalen, und von technologischem und demografischem Wandel geprägten Marktumfeld heraus: In der Wahrnehmung der Mitarbeiter einzigartig werden.
Gehaltserhöhung – das bedeutet mehr Geld und Anerkennung der erbrachten Leistungen. Doch nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleibt meist nicht mehr viel davon übrig.
Eine mehr als sinnvolle Alternative zu traditionellen Gehaltserhöhungen können Sachzuwendungen darstellen, denn in vielen Fällen müssen darauf keine kostspieligen Abgaben gezahlt werden. Das erfreuliche Resultat: Es bleibt mehr Netto vom Brutto und gleichzeitig spart sich die Firma kostspielige Lohnkosten. Betriebswirtschaftliche Lohnkonzepte erfüllen arbeitgeberseitig einen unternehmerischen und arbeitnehmerseitig einen finanziellen und sozialen Zweck.
Georg Vogginger
CEO der TASSlink Software GmbH – Engineering für betriebswirtschaftliche Lohnkonzepte
www.tasslink.de
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Dr. Sebastian Krauß,
Steuerberater
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Verluste aus privaten Darlehen
Die spiegelbildliche Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten im Steuerrecht sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Leider tut sich die Finanzverwaltung mit der Anerkennung von Verlusten regelmäßig schwerer als mit der Berücksichtigung von Gewinnen.
Wenn es nach der Finanzverwaltung ginge, würde der Ausfall einer privaten Darlehensforderung nicht zu einem steuerbaren Verlust führen. Mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VIII R 13/15) hat der Bundesfinanzhof diese Ungerechtigkeit zugunsten des Steuerpflichtigen beseitigt. Demzufolge können Steuerpflichtige einen Verlust aus Kapitalvermögen nicht nur dann steuermindernd geltend machen, wenn die Forderung unter dem Nennwert veräußert wird oder die Rückzahlung auf eine private Darlehensforderung hinter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens zurückbleibt, sondern auch dann, wenn sie endgültig ausbleibt. Dabei hat der Steuerpflichtige die Endgültigkeit des Forderungsausfalls zu begründen. Einen ausreichenden Grund stellt beispielsweise die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse dar. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll hingegen noch keinen ausreichenden Grund darstellen.
Für noch offene Steuerjahre gilt, dass Steuerpflichtige, die einen Verlust aufgrund des Ausfalls einer privaten Darlehensforderung in der Vergangenheit erlitten haben, diesen nachträglich und unter Verweis auf das zuvor genannte Urteil des Bundesfinanzhofs steuerlich geltend machen können. Zu beachten bleibt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, sondern lediglich mit gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünften aus Kapitalvermögen, verrechnet werden dürfen.
Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de
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Dr. Carsten Ulbricht,
Rechtsanwalt
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Praxishinweise zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung
Ab 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) für sämtliche Vorgänge, bei denen Unternehmen personenbezogene Daten (zum Beispiel Kundendaten, Mitarbeiterdaten oder Daten von Webseitenbesuchern) innerhalb der Europäischen Union verarbeiten.
Da Unternehmen bei Missachtung der teils veränderten Anforderungen der DSGVO empfindliche Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes drohen können, sollten Unternehmen die verbleibende Zeit unbedingt nutzen, um die wesentlichen Vorgaben umzusetzen.
Welche Maßnahmen sind zum 25. Mai 2018 konkret umzusetzen?
- Sensibilisierung durchführen
Geschäftsleitung und Mitarbeiter sollten rechtzeitig über die konkreten Folgen der DSGVO und die konkreten Maßnahmen zur Umstellung informiert werden.
- Bestandsaufnahme machen
Unternehmen sollten eine Bestandsaufnahme bezüglich aller Prozesse durchführen, bei denen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder weitergegeben werden. Auf Grundlage der Bestandsaufnahme sollte ein Verarbeitungsverzeichnis erstellt und der konkrete Änderungsbedarf identifiziert werden.
- Rechtsgrundlage prüfen
Es ist zu prüfen, ob die identifizierten Datenverarbeitungsprozesse den Anforderungen der DSGVO, insbesondere den Rechtmäßigkeitsanforderungen des Art.6 DSGVO entsprechen. Ansonsten sind die Prozesse den neuen Anforderungen (zum Beispiel an eine Einwilligung (Art.7 und 13 DSGVO)) anzupassen.
- Verträge prüfen
Unternehmen sollten insbesondere ihre bestehenden Verträge zur Auftrags(daten)-verarbeitung überprüfen und überarbeiten. In den Artikeln 26 bis 28 DSGVO sind Vorgaben für Vereinbarungen mit Auftrags(daten)verarbeitern und zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen geregelt.
- Informationspflichten erfüllen
Die weitreichenden Informationspflichten (Art.13 und 14 DSGVO), die teilweise neue Anforderungen enthalten (zum Beispiel Nennung der Legitimationsgrundlage, Information über Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde), müssen in den internen Dokumenten (zum Beispiel Kundenverträge) und Prozessen umgesetzt werden.
- Datenschutz- und Einwilligungserklärungen anpassen
Etwaige Datenschutzerklärungen (zum Besipiel auf der Webseite) oder Einwilligungs-erklärungen (zum Beispiel für die Zusendung von E-Mailwerbung) sind bezüglich der neuen Anforderungen anzupassen.
- Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen umsetzen
Die Anforderungen, die die DSGVO schon bei der Prozessgestaltung und bezüglich der Voreinstellungen (Artikel 25 DSGVO) stellt, sind umzusetzen.
- Datenschutzfolgenabschätzung implementieren
Das Unternehmen hat im Rahmen einer Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) zu prüfen, ob die eigenen Datenverarbeitungsvorgänge aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge haben. Das Ergebnis und etwaige Maßnahmen zur Reduzierung eines etwaigen Risikos sind zu dokumentieren.
- Betroffenenrechte umsetzen
Die in der DSGVO geregelten Betroffenenrechte (zum Beispiel das Recht auf Löschung) müssen in den unternehmensinternen Abläufen so abgebildet werden, dass diese gegenüber den Betroffenen auch tatsächlich zeitnah umgesetzt werden können.
- Dokumentation organisieren
Aufgrund der verstärkten, teils bußgeldbewährten Dokumentationspflichten der DSGVO (zum Beispiel Art. 5 Abs.2 30, 33 Abs.5, 28 Abs.3 lit.a DSGVO), sollten Unternehmen die notwendige Dokumentation organisieren.
Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.
Rechtsanwalt
Bartsch Rechtsanwälte
www.bartsch-rechtsanwaelte.de
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Rüdiger Eisele,
Rechtsanwalt
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Alkohol am Arbeitsplatz – Was muss der Arbeitgeber beachten
In den Karnevalstagen lädt der Abteilungsleiter seine Abteilung zu einem Gläschen Sekt ein. Die närrische Feier läuft aus dem Ruder. Der Leiter möchte die gute Stimmung nicht verderben. Betrunken kippt ein Mitarbeiter Rotwein über das Designerkleid seiner Kollegin.
Eine allgemeine Vorschrift, die allen Beschäftigten den Alkoholgenuss im Betrieb oder die Arbeit unter Alkoholeinfluss generell untersagt, gibt es nicht. Es gibt nach § 15 Abs. Betriebsverfassungsgesetz nur ein relatives Alkoholverbot. Danach ist es den Beschäftigten untersagt, sich in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden können.
Ein Alkoholverbot für alle Beschäftigten im Betrieb kann nur durch Betriebsvereinbarung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BVG oder – in betriebsratslosen Betrieben – durch einzelvertragliche Vereinbarung oder Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers (Schwarzes Brett, Intranet) eingeführt werden. Eine besondere Begründung braucht er nicht.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seines Alkoholgenusses nicht in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen, hat der Arbeitgeber das Recht und gegebenenfalls die Pflicht zur Ablehnung der Arbeitsleistung. Er ist gegebenenfalls verpflichtet, für eine sichere Rückkehr des Arbeitnehmers zu sorgen.
Folgendes Verhalten ist in diesem Fall zu empfehlen:
- Familienangehörige anrufen und sie bitten, den Mitarbeiter abzuholen.
- Falls dies nicht möglich ist: Taxi auf Kosten des Mitarbeiters bestellen.
Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist der Arbeitgeber zur Kürzung des Entgeltanspruchs um die alkoholbedingten Ausfallzeiten berechtigt.
Der wiederholte Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot kann nach vorausgegangener, erfolgloser Abmahnung eine ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Gegenüber alkoholkranken Mitarbeitern kommt dagegen in der Regel der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung in Betracht. Von zentraler Bedeutung ist dabei die negative Gesundheitsprognose, die davon abhängt, ob der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen.
Die Beweislast für die Alkoholisierung trägt im Streitfall der Arbeitgeber. Ein objektiver Nachweis der Alkoholisierung durch eine Blutprobe oder ein Atemmessgerät ist nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers zulässig. Regelmäßig bleibt der Arbeitgeber häufig auf die Feststellung anhand von Indizien (Alkoholfahne) angewiesen. Daher sind Zeugen wichtig. Diese Grundsätze gelten im Übrigen sinngemäß auch für Drogengenuss.
Rüdiger Eisele
Rechtsanwalt
Bundesverband mittelständische Wirtschaft
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