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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Juni 2017

Mittelstandsallianz verdoppelt Schlagkraft –
eine starke Stimme für 530.000 Unternehmen
mit über 10 Millionen Mitarbeitern

Reiner Holznagel und Mario Ohoven mit der Kooperationsvereinbarung
Reiner Holznagel und Mario Ohoven mit der Kooperationsvereinbarung

Parlamentarischer Abend der Rekorde: Der Bund der Steuerzahler ist jetzt Teil der Mittelstandsallianz. Das stärkste Bündnis des Mittelstands verdoppelt dadurch seine politische Schlagkraft und vertritt mehr als 530.000 Unternehmen und Mitglieder, die über 10 Millionen Mitarbeiter beschäftigen. Im Beisein von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries besiegelten Mittelstandspräsident Mario Ohoven und Steuerzahlerbundspräsident Reiner Holznagel die Zusammenarbeit mit ihren Unterschriften beim Parlamentarischen Abend des Mittelstands in Berlin. Mehr als 500 Gäste, darunter 70 Bundestagsabgeordnete, 7 Staatssekretäre, 66 Botschafter und Gesandte, zahlreiche Spitzenpolitiker aller Parteien und Unternehmer aus ganz Deutschland, drängten sich in der Parlamentarischen Gesellschaft - der größte Parlamentarische Abend in der Geschichte dieser Traditionseinrichtung.

WannaCry: So schützen Sie sich vor Viren und Würmern
Bild: Kaspersky

WannaCry: So schützen Sie sich vor Viren und Würmern

Es ist zum Heulen: Wieder einmal sind hunderttausende Unternehmen Opfer eines digitalen Angriffs geworden. Die Erpressersoftware (Ransomware) „WannaCry“ hat im Mai mindestens 200.000 Computer in 200 Ländern befallen, prominente Opfer-Unternehmen waren u.a. der französische Autobauer Renault, das britische Gesundheitssystem und auch die Deutsche Bahn. Vor allem aber trifft es neben Privatpersonen immer wieder KMU.

Umfrage des Monats: Brauchen wir in Zukunft noch Bargeld?

Heute starten wir ein neues Umfrage-Format. Ziel ist es, Ihnen – den kleinen und mittelständischen Unternehmern in Deutschland – mehr Gehör in der Öffentlichkeit und bei der Politik zu verschaffen. Das funktioniert ganz einfach: Wir stellen einmal im Monat eine Frage zu einem wirtschaftspolitischen Thema, das den Mittelstand betrifft. Es genügt ein Klick auf „Ja“ oder „Nein“, und Sie können sofort das Zwischenergebnis sehen. Mit dem Ergebnis konfrontieren wir die Politik. Heute starten wir mit einer Frage zu der von der EU geplanten Einschränkung bei Bargeldzahlungen.

Betriebliches Gesundheitsmanagement: Wie gut sind Sie aufgestellt?

Betriebliches Gesundheitsmanagement: Wie gut sind Sie aufgestellt?

Mit einer einfachen und kostenlosen Kurzbefragung im Rahmen des Corporate Health Awards können Sie herausfinden, ob Sie genug für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter tun. Direkt im Anschluss erhalten Sie das Ergebnis und konkrete Handlungsempfehlungen per PDF. Unternehmen, die mehr wollen, können sich bis zum 1. Juni beim Corporate Health Award bewerben – dies gilt ausdrücklich auch für Unternehmen mit wenig Erfahrung. Beides lohnt sich, denn gerade für KMU sind krankheitsbedingte Ausfälle schwer aufzufangen.




Das fordert der Mittelstand für die Bundestagswahl
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Bundestagswahl: Parteien sollten KMU nicht vergessen

Deutschland profitiert von der Globalisierung, solange unsere Unternehmen weltweit konkurrenzfähige Produkte anbieten. Deshalb darf die Politik den Erhalt und die Wiedergewinnung der Wettbewerbsfähigkeit in möglichst vielen Branchen niemals aus den Augen verlieren. Mit dem Unternehmerwahlprogramm „Unternehmertum, Freiheit, Sicherheit“ hat der BVMW seine mittelstandspolitischen Ziele für die Bundestagswahl 2017 formuliert.

Ohne Unternehmervorsorge droht die Insolvenz

Was passiert mit Ihrem Unternehmen, wenn Ihnen etwas zustößt? Was viele nicht wissen: Eine private Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gilt nicht für Ihr Unternehmen. Ohne eine Unternehmervollmacht kann sogar die Insolvenz drohen. In der aktuellen Ausgabe des BVMW-Magazins DER Mittelstand steht, wie Sie richtig vorsorgen.

Gründerwettbewerb „Kultur- und Kreativpiloten Deutschland“

Gründerwettbewerb „Kultur- und Kreativpiloten Deutschland“

Bis zum 30. Juni 2017 können sich alle Kreativen bewerben, die mit einer außergewöhnlichen kulturellen oder innovativen Geschäftsidee unternehmerisch tätig sind oder es werden wollen. Die 32 Gewinner werden "Kreativpiloten" und erhalten ein einjähriges Mentorenprogramm. Dabei werden sie gerade auch in schwierigen Phasen unterstützt, damit sie nicht aufgeben. Das Motto des Wettbewerbs lautet entsprechend #weitermachen. Außerdem winken dauerhafter Zugang zum Netzwerk der Kreativpiloten und mediale Aufmerksamkeit. Das Programm ist Bestandteil der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung unter Mitwirkung des BVMW.

Portrait von Harald Seifert, Geschäftsführer Seifert Logistics GmbH, Ulm

„Der BVMW ist ein tolles Netzwerk und ein Ort für gute Kontakte."

Harald Seifert,
Geschäftsführer Seifert Logistics GmbH, Ulm

Mieterstrom auf gewerbliche Gebäude ausweiten!

Mieterstrom auf gewerbliche Gebäude ausweiten!

Die Bundesregierung möchte mit dem Mieterstromzuschlag die Möglichkeit schaffen, dass auch Mieter von Photovoltaik-Anlagen profitieren und so ihren Strompreis senken. Der bisherige Gesetzentwurf beschränkt sich jedoch vor allem auf Wohngebäude, also private Mieter. Der BVMW fordert eine Ausweitung auf alle gewerblichen Gebäude und konnte mit seinen Bemühungen bereits einen ersten Erfolg erzielen.

Mittelstand im Ausland

Das Reich der Mitte aus Unternehmerperspektive

Unternehmerreise nach Peking, Shanghai und an die Chinesische Mauer

Das BVMW-Auslandsbüro in China bietet vom 17. bis 25. November eine einmalige Gelegenheit, das Reich der Mitte aus Unternehmerperspektive kennenzulernen. In Peking, dem politischen und kulturellen Zentrum des Landes, spürt man heute sowohl den Aufbruch in ein neues Zeitalter als auch den Glanz und das historische Pathos der alten Kaiserstadt mit der legendären Verbotenen Stadt. Von Peking aus wird ein Ausflug zur Großen Mauer unternommen und in der futuristischen Hafen- und Wirtschaftsmetropole Shanghai spiegelt sich spektakulär der enorme Boom der chinesischen Industrie des 21. Jahrhunderts wider.


Bis Ende Juni: EU fördert länderübergreifenden Mitarbeitertausch von KMU

Jetzt anmelden: EU fördert länderübergreifenden Mitarbeitertausch von KMU

Noch bis zum 30. Juni können KMU, Fachkräfte und Freiberufler sich bei dem EU-Programm MobiliseSME registrieren, um an einem länderübergreifenden Austauschprogramm teilzunehmen. Ziel ist, dass Fachkräfte zwei bis acht Wochen in einem Unternehmen im Ausland arbeiten, bzw. dass Unternehmen ausländische Fachkräfte zeitweise bei sich integrieren. Die EU finanziert den Austausch und übernimmt Gehaltsfortzahlungen der Mitarbeiter.

Steuern auf den Punkt

Steuerberater Dr. Sebastian Krauß aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informiert mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und gibt Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

News

WannaCry: So schützen Sie sich vor Viren und Würmern
Bild: Kaspersky

WannaCry: So schützen Sie sich vor Viren und Würmern

Achtung: Wer noch Rechner mit Windows 8.0 oder gar Windows XP einsetzt, bitte nicht mehr ans Netz anschließen – auch nicht ans lokale Netzwerk. „Der Mechanismus der Weiterverbreitung der Schadsoftware wird durch den Software-Patch von Microsoft vom 14. März 2017 (MS17-010) verhindert“. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) rät daher zum Aufspielen dieses Patches, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Hier geht es zum Patch.

Was genau ist WannaCry?
WannaCry ist ein Schadprogramm mit dem Ziel digitaler Erpressung. Das Programm schränkt den Zugriff auf Daten und Systeme ein oder verhindert diesen komplett. Für die Freigabe der Ressourcen werden Lösegelder gefordert. Diese Schadprogramme sind allgemeinhin auch als Ransomware bekannt (engl. ransom (deutsch: Lösegeld) und malware (deutsch: Schadprogramm). Von dem Angriff betroffen waren ausschließlich Rechner mit dem Betriebssystem Windows von Microsoft. Die Angreifer nutzten eine Sicherheitslücke im System. In Deutschland war beispielsweise der Angriff auf die Deutsche Bahn für alle ersichtlich, denn die Hacker hatten die digitalen Anzeigentafeln lahmgelegt.

Ich bin betroffen, was nun?
Definitiv nicht zahlen! Wenn ein Rechner von dem Virus befallen ist, kann man leider nicht mehr viel tun, um die Dateien wieder herzustellen. Matthias Gärtner, Pressesprecher des BSI, sagt, man könne lediglich das Betriebssystem zurücksetzen beziehungsweise neu aufspielen. Damit gingen jedoch Dateien und Systemänderungen nach dem letzten Back-up verloren. Sollte ein Rechner befallen sein, sollte man das Gerät unbedingt vom Netzwerk nehmen. Somit kann das Virus nicht weiter übertragen werden. Für Fragen und Hilfestellungen steht das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Verfügung.

Was kann ich tun, um mich vor Ransomware wie WannaCry zu schützen?
Am besten schützen sich Unternehmer vor Ransomware, indem sie Infizierungen verhindern. Denn es ist einfacher und günstiger, sich vorbeugend um den Schutz zu kümmern, als mit den Konsequenzen einer Ransomware-Infizierung umzugehen.

5 Tipps gegen Ransomware – empfohlen von Kaspersky:

Seien Sie kritisch beim Öffnen von E-Mails: Klicken Sie nicht auf integrierte Links bzw. öffnen Sie niemals unbekannte Anhänge. Angebliche Rechnungen, Mahnungen oder Zahlungsforderungen sollten grundsätzlich mit äußerster Vorsicht behandelt werden. Im Zweifel hilft ein Anruf beim angeblichen Absender.

Seien Sie wachsam: Bei Anhängen oder E-Mails, die durch Rechtschreibfehler oder ungewöhnliche Dateiformate auffallen, sollte man besonders misstrauisch sein. Vorsicht gilt immer bei Dateianhängen mit den Endungen .exe, .bat, .com, .vbs, .cmd, .scr, .js oder doppelten Endungen wie .pdf.exe.

Seien Sie up to date: Aktualisieren Sie regelmäßig Ihr Betriebssystem, den Browser, die Antivirus-Software und alle anderen installierten Programme. Denn Cyberkriminelle missbrauchen gerne Sicherheitslücken in diesen Programmen.

Sichern Sie Ihre Daten: Machen Sie regelmäßig Sicherungskopien von ihren wichtigen Daten und bewahren Sie diese getrennt vom Rechner auf (z.B. über eine Cloud-Lösung oder eine externe Festplatte).

Nutzen Sie aktiven Schutz: Als Grundschutz sollten Sie immer ein aktives und aktuelles Antiviren-Schutzprogramm installieren.

Mieterstrom auf gewerbliche Gebäude ausweiten!

Mieterstrom auf gewerbliche Gebäude ausweiten!

Der verpflichtende Wohnungsanteil von Gebäuden, die für den Mieterstromzuschlag infrage kommen soll, wurde von „überwiegend“ auf "40 Prozent" reduziert. Dennoch bleibt weiterhin ein Großteil der gewerblichen Mieter vom Mieterstromzuschlag ausgeschlossen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Mieterstrom nicht auf alle gewerblichen Mieter ausgeweitet wird. Die Beteiligung gewerblicher Mieter am Mieterstromzuschlag würde den Mittelstand entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Die Beteiligung der Mieter am Ausbau der Erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der öffentlichen Akzeptanz der Energiewende. Mieterstrommodelle können zudem einen Beitrag für eine dezentrale Stromversorgung nach dem Prinzip „so dezentral wie möglich, so zentral wie nötig“ leisten. Der Mittelstand lehnt zudem die Einführung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Begrenzung der Anlagengröße und das Verbot von Stromübertragungen an Nachbargebäude ab. Innovative dezentrale Quartiersmanagementmodelle werden durch solche unnötigen Restriktionen verhindert. Hier geht es zur vollständigen BVMW-Stellungnahme.



Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Fünf Tipps zur privaten Steuererklärung

  1. Krankheitskosten
    Private Krankheitskosten können steuerlich nur abgesetzt werden, wenn sie eine dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof sein Verständnis von der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung zugunsten des Steuerpflichtigen geändert. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung, sodass ein höherer Betrag an Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt werden kann. Steuerpflichtige können nicht nur in der Gegenwart und Zukunft von der neuen Berechnungssystematik profitieren, sondern haben zu überprüfen, ob sich Erstattungen für noch offene Steuerverfahren der Vergangenheit ergeben.

  2. Firmenwagen
    Trägt der Arbeitnehmer Aufwendungen für die private Nutzung eines Firmenwagens (z.B. Benzinkosten), kann er den von ihm zu versteuernden geldwerten Vorteil entsprechend mindern (Aktenzeichen VI R 49/14). Ist Arbeitnehmern aufgrund nachgewiesener Fahruntüchtigkeit (z.B. Krankheit, Führerscheinentzug) die Nutzung eines Firmenwagens verwehrt, ist ein geldwerter Vorteil nicht zu versteuern (Aktenzeichen 10 K 1932/16). Der Steuerpflichtige hat gegenüber dem Finanzamt nicht nur die Fahruntüchtigkeit, sondern auch das vorübergehende Verbot des Arbeitgebers zur Nutzung des Firmenwagens nachzuweisen.

  3. Vermietung an Angehörige
    Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich nur dann zur Gänze zu berücksichtigen, wenn die vereinbarte Warmmiete mindestens 66% der ortsüblichen Warmmiete entspricht. Die ortsübliche Kaltmiete ist dem lokalen Mietspiegel zu entnehmen, wobei es zulässig ist, auf das untere Ende der dort angegebenen Bandbreite abzustellen (Aktenzeichen IX B 107/10). Für Vergleichszwecke ist die ortsübliche Kaltmiete laut Mietspiegel um die tatsächlichen Nebenkosten zu erhöhen (Aktenzeichen IX R 44/15). Damit der Werbungskostenabzug auch für die Zukunft gesichert bleibt, sollten Steuerpflichtige den lokalen Mietspiegel regelmäßig auf Erhöhungen überprüfen und gegebenenfalls die vereinbarte Miete nach oben korrigieren.

  4. Fahrtkosten
    Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt können als Werbungskosten angesetzt werden. Während bei den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte für den Ansatz der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer nur die einfache Distanz maßgeblich ist, sind bei den Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt alle gefahrenen Kilometer mit der Entfernungspauschale zu multiplizieren. Für Fahrten zum Vermietungsobjekt kommt auch der Ansatz der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in Betracht (Aktenzeichen IX R 18/15). Hier ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die tatsächlichen Fahrtkosten auf Basis von Belegen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen hat.

  5. Häusliches Arbeitszimmer
    Steht dem Steuerpflichtigen für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein auswärtiger Arbeitsplatz zur Verfügung, kommt der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Der Abzug ist auf 1.250 Euro pro Jahr und Person beschränkt. Nutzen also mehrere Personen (z.B. Ehegatten) dasselbe häusliche Arbeitszimmer und erfüllt jeder in seiner Person die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Höchstbetrag von 1.250 Euro mehrfach in Anspruch genommen werden (Aktenzeichen VI R 53/12). Stellt das häusliche Arbeitszimmer gar den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit dar, kommt sogar ein Abzug in unbegrenzter Höhe in Betracht.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Prof. Dr. Stefan Nägele

Probezeit im Arbeitsverhältnis

Es gibt wenig Regelungen in einem Arbeitsvertrag, die von so viel Missverständnis begleitet sind, wie eine Probezeitvereinbarung.

Wird in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, hat dies nur zur Konsequenz, dass während der Zeitspanne, für die die Probezeit gelten soll, die Kündigungsfrist kürzer ist als die gesetzliche Mindestkündigungsfrist. Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt vier Wochen entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Ist eine Probezeit vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Eine Probezeit darf höchstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden.

Die Probezeit hat nichts mit einer Erprobungsphase zu tun. Insbesondere sind die Möglichkeiten, einem Arbeitnehmer zu kündigen, in der Probezeit nicht erleichtert.

In Bezug auf die Kündigungsmöglichkeiten wird die Probezeit mit der Wartefrist im Kündigungsschutzrecht verwechselt. Die Wartefrist bedeutet, dass ein Arbeitnehmer erst Kündigungsschutz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Anspruch nehmen kann, wenn er länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Damit steht fest, dass jeder Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten „ohne Gründe“ gekündigt werden kann und zwar unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart ist oder nicht. Es stellt sich nur die Frage der Kündigungsfrist. Genau zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. März 2017 ausgeführt, dass ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag deutlich differenzieren muss zwischen der Kündigungsfrist in der Probezeit und der späteren Kündigungsfrist, wenn er sich auf die kurze Kündigungsfrist in der Probezeit beziehen möchte (§ 622 Abs. 3 BGB). Wird in einem Arbeitsvertrag nur eine Regelung getroffen, wonach es eine Probezeit gibt und findet sich in einer anderen Regelung eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist, findet die kurze gesetzliche Kündigungsfrist keine Anwendung sondern nur die lange Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann dieser Rechtsprechung entgehen, wenn er ausdrücklich im Arbeitsvertrag regelt, dass die lange Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll.

Prof. Dr. Stefan Nägele, Stuttgart
Rechtsanwalt, Naegele – Kanzlei für Arbeitsrecht
www.naegele.eu

Portrait vonb Dr. Helge Hirschberger

Anfechtungsrisiko reduziert – aber nicht beseitigt!
Zum Stand der Neuregelung des Insolvenz(anfechtungs)rechts

Das Problem

Unternehmen und Unternehmer wurden in der Vergangenheit zunehmend von Insolvenzverwaltern ihrer Geschäftspartner zur Rückzahlung großer Beträge aufgefordert. Der Rechtsgrund: Insolvenzanfechtung. Für die Betroffenen kaum nachvollziehbar war insbesondere eine durchaus häufige Fallkonstellation: Über Jahre zahlt der Vertragspartner – aber immer wieder mit Verzögerungen und teilweise auch erst nach Mahnungen. Für aufgelaufene Rückstände wurden auch mal Ratenzahlungen vereinbart. Später kommt es zur Insolvenz des Vertragspartners und der Insolvenzverwalter erklärt die Anfechtung aller erhaltenen Zahlungen der vergangenen Jahre. Anfechtungsgrund ist die sogenannte vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, geregelt in § 133 der Insolvenzordnung. Gefordert werden nicht nur die Erstattung aller erhaltenen Zahlungen, sondern zusätzlich auch noch Zinsen seit Insolvenzeröffnung, mitunter sogar seit Erhalt der Zahlung. Dies, obwohl der Unternehmer, der zu keinem Zeitpunkt mit einer Insolvenz oder gar einer Anfechtung gerechnet hat, über Jahre hinweg eigene Leistungen erbracht hat. So können sich für den Unternehmer in der Insolvenz seines Vertragspartners völlig überraschend Verbindlichkeiten in existenzbedrohender Höhe ergeben. Davon profitieren das Insolvenzverfahren und die Insolvenzgläubiger durch größere Insolvenzmassen und damit bessere Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger. Die Leidtragenden sind die betroffenen Anfechtungsgegner, die über viele Jahre einem schwer kalkulierbaren und mitunter erheblichen Anfechtungsrisiko ausgesetzt sind.

Nach allgemeiner Wahrnehmung hat die zugrunde liegende Entwicklung der Rechtsprechung neben einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit dazu geführt, dass die Belastung von Unternehmen durch Anfechtungsrisiken ausgeufert ist. Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist nun erhört worden und hat zu Änderungen des Anfechtungsrechts geführt, die am 5. April 2017 in Kraft getreten sind.

Die wesentlichen Neuregelungen

Der Anfechtungszeitraum des § 133 InsO betrug bisher 10 Jahre vor Antragstellung. Nun wurde er für Zahlungen und Sicherheitsleistungen auf 4 Jahre verkürzt.

Eine Voraussetzung der Vorsatzanfechtungen war und ist die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die Vorsatzanfechtung wird aber durch eine Vermutungsregel stark erleichtert. Diese setzt unter anderem voraus, dass der andere Teil – der Zahlungsempfänger – wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Neu ist nun, dass diese Vermutungsregel bei Zahlungen, die in der geschuldeten Art und Zeit geleistet wurden (kongruente Deckungen), nur noch greift, wenn der Zahlungsempfänger die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte. Für diesen Fall ist dem Insolvenzverwalter die Anfechtung erschwert worden, da er nun die positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweisen muss.

Zudem wurde für die Fälle von vereinbarten Zahlungsvereinbarungen und Zahlungserleichterungen, also z. B. Ratenzahlungsvereinbarungen und Stundungen, nun eine gesetzliche Vermutungsregel geschaffen, der zufolge der Zahlungsempfänger eine schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit gerade nicht kannte. In solchen Fällen kann der Insolvenzverwalter nur noch anfechten, wenn er das Gegenteil beweisen kann.

Der unmittelbare Austausch von gleichwertigen Leistungen war anfechtungsrechtlich bisher schon privilegiert: Leistungen im Rahmen solcher Bargeschäfte blieben nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut allerdings wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Um die Anfechtung weiter einzuschränken, setzt der Gesetzgeber nun zusätzlich voraus, dass der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelt. Zudem wurde die Unmittelbarkeit als enger zeitlicher Zusammenhang legal definiert, der bei Zahlung von Arbeitsentgelt erst überschritten ist, wenn zwischen Arbeitsleistung und Entgeltzahlung mehr als 3 Monate liegen.

Schließlich ist der auf Geldzahlung gerichtete Anfechtungsanspruch nicht mehr ab Verfahrenseröffnung zu verzinsen, sondern erst mit Eintritt des Schuldnerverzuges. Diese Neuerung gilt – anders als die übrigen Regelungen – auch für Insolvenzverfahren, die schon vor dem Inkrafttreten eröffnet wurden.

Was bleibt

Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen“ hat sein erklärtes Ziel nur zum Teil erreicht. In bestimmten Konstellationen, insbesondere in den eingangs skizzierten, wird die Vorsatzanfechtung durch die Neufassung zwar begrenzt, allerdings handelt es sich eher um punktuelle Anfechtungsbeschränkungen. Die Verkürzung des Anfechtungszeitraumes dürfte in der Praxis nur in wenigen Fällen spürbare Veränderungen bringen. Rechtsunsicherheit ist an anderer Stelle neu entstanden. So wird sich erst durch die Rechtsprechung der nächsten Jahre herauskristallisieren, was genau unter Zahlungserleichterungen zu verstehen ist und wann ein Schuldner unlauter handelt.

Der Regierungsentwurf sah noch eine Regelung zur Einschränkung der Anfechtbarkeit von Zahlungen vor, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten. Solche Zahlungen sollten nicht schon deswegen als inkongruente Zahlungen leichter anfechtbar bleiben, weil sie im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt wurden. Die Regelung ist nicht Gesetz geworden, so dass die Zwangsvollstreckung weiterhin mit einem Anfechtungsrisiko behaftet bleibt.

Es bleibt also für Unternehmen und Unternehmer wichtig, das Risiko von Insolvenzanfechtungen zu erkennen und frühzeitig einzudämmen. Sollte eine Anfechtung erfolgen, empfiehlt es sich, die Ansprüche vor dem Hintergrund der Neuregelung prüfen zu lassen, um die Inanspruchnahme abzuwehren oder zumindest den Anfechtungsschaden zu minimieren.

Dr. Helge Hirschberger, Hamburg
Rechtsanwalt, Partner Möhrle Happ Luther
www.mhl.de

Portrait vonb Dr. Philipp Schäuble

Neue Spielregeln für Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie

Bei der zum 1. April 2017 in Kraft getretenen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stechen zwei Änderungen hervor:

Erstens die Verschärfung des Equal Pay-Grundsatzes. Hiernach dürfen Leiharbeiter auf Grundlage eines Tarifvertrags nicht mehr zeitlich unbegrenzt schlechter als vergleichbare Stammarbeitnehmer vergütet werden. Zulässig ist eine geringere Vergütung höchstens für bis zu neun Monate bzw. bei Zahlung von Branchenzuschlägen ab der 7. Einsatzwoche für bis zu 15 Monate.

Zweitens die zeitliche Beschränkung des Einsatzes eines Leiharbeiters auf 18 Monate.

Von beiden Verschärfungen kann durch Tarifvertrag in gewissem Umfang abgewichen werden.

Nun haben die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsmacht Gebrauch gemacht und neue Spielregeln für die ca. 200.000 Leiharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie geschaffen:

1. Branchenzuschlag von bis zu 65% auf Tariflohn

Ab dem 1. Januar 2018 erhalten Leiharbeiter ab dem 16. Einsatzmonat einen Branchenzuschlag von bis zu 65% auf den für sie geltenden Tariflohn. Bislang lag die Obergrenze für den Branchenzuschlag bei 50% und wurde ab dem 10. Einsatzmonat gezahlt.

Die IG Metall und die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) gehen einvernehmlich davon aus, dass Leiharbeiter ab dem 16. Einsatzmonat infolge der Erhöhung des Branchenzuschlags auf bis zu 65% ein gegenüber Stammarbeitnehmern gleichwertiges Entgelt erreichen.

Der "Clou" daran aus Verleiher und Entleiher-Sicht: die Tarifvertragsparteien ordnen das Entgelt der Leiharbeiter als dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer gleichwertig ein. Damit ist dem Equal Pay-Grundsatz Genüge getan.

Der Leiharbeiter kann hiernach bis zum Einsatzende allein nach dem Tarifvertrag für Branchenzuschläge vergütet werden. Eine Ermittlung der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und der hiermit verbundene Aufwand auf Entleiher- und Verleiherseite entfällt folglich. Weiter entfällt die für Entleiher lästige und überdies haftungsträchtige Pflicht, dem Verleiher Auskunft über das Entgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu erteilen.

Tipp: Entleiher sollten bei der Gestaltung des Personalüberlassungsvertrags darauf achten, dass der Verleiher erklärt, den Branchenzuschlagstarifvertrag anzuwenden und deshalb eine Auskunftserteilung des Entleihers entbehrlich ist.

2. Abweichende Überlassungsdauer

Auch hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer weichen die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie von der gesetzlichen Regelung ab.

Positiv ist aus Arbeitgebersicht, dass ein Einsatz von Leiharbeitern auch länger als 18 Monate erfolgen darf. Mit dem Betriebsrat kann sogar vereinbart werden, dass Leiharbeiter in Ausnahmefällen bis zu 48 Monate im Betrieb eingesetzt werden dürfen.

Wichtig: Wegen der Nennung einer konkreten Monatszahl für die Höchstdauer (§ 1 Abs. 1 S. 6 AÜG) können auch nicht tarifgebundene Entleiher durch Betriebsvereinbarung die Höchstüberlassungsdauer auf bis zu 48 Monate verlängern.

Allerdings verpflichtet der Tarifvertrag den Entleiher, dem Leiharbeiter grundsätzlich nach 24 Monaten Einsatz ein Arbeitsverhältnis anzubieten. Die IG Metall möchte hierdurch erreichen, dass möglichst viele Leiharbeiter in reguläre Arbeitsverhältnisse überführt werden. Ferner darf ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht mit Leiharbeitern besetzt werden.

3. Fazit und Ausblick auf andere Branchen

Positiv ist für alle Beteiligten (Leiharbeiter, Verleiher und Entleiher), dass durch den Branchenzuschlag Gewissheit über das künftig zu zahlende Entgelt geschaffen wird. Der administrative Aufwand für die Durchführung von Leiharbeit verringert sich. Anstelle, dass Verleiher in vielen Einzelfällen das Entgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer ermitteln und Entleiher dieses abbilden müssen, kann pauschal auf den Tariflohn abgestellt werden. In rechtspolitischer Hinsicht ist es bemerkenswert, dass Leiharbeiter trotz anderslautender gesetzgeberischer Ziele letztlich doch wieder auf Grundlage eines Tarifvertrags der Zeitarbeitsbranche vergütet werden, statt "echtes" Equal Pay wie Stammarbeitnehmer zu erhalten.

Weiter ist positiv, dass von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten abgewichen werden darf. Dazu die IG Metall in ihrer Pressemitteilung vom 12. Mai 2017: "Letztlich ist es besser, wenn Leiharbeiter bis zu 48 Monate in einem Betrieb mit guten Bedingungen und gutem Geld bleiben, als nach Gesetz nach 18 Monaten abgemeldet, in einen schlechteren Betrieb versetzt zu werden und wieder deutlich weniger zu verdienen – oder gar arbeitslos zu werden."

Schwierigkeiten dürfte der Praxis allerdings die Übernahmeverpflichtung für Leiharbeiter nach 24 Monaten bereiten. Dies wird dazu führen, dass viele Entleiher den Einsatz spätestens vor Ablauf des 24. Monats beenden werden. Fraglich ist ferner, wie die Anordnung, dass ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht mit Leiharbeitern besetzt werden darf, auszulegen ist. Sollten die Gerichte diese Regelung streng handhaben, würde dies zu einer erheblichen Schmälerung der Einsatzmöglichkeiten von Leiharbeitern in der Metall- und Elektroindustrie führen.

Abzuwarten bleibt, welche Regelungen andere Branchen zur Leiharbeit treffen werden. Für die Chemiebranche hat die IG BCE eine branchenweite Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer unlängst abgelehnt.

Dr. Philipp Schäuble, München
Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht bei Clifford Chance
www.cliffordchance.com

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