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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Mai 2017

Wer ist gegen die Pkw-Maut?
Bild: iStock.com/ciud

Was denken Unternehmer über Pkw-Maut?

Sie startet ab 2019, wenn die nächste Bundesregierung das Vorhaben nicht stoppt. Wir sind sicher: Der Mittelstand will keine Pkw-Maut! Der beginnende Bundestagswahlkampf ist die beste Zeit, um den Politikern zu sagen, was KMU bewegt. Wenn Sie auch unserer Meinung sind: Bitte twittern Sie mit dem Hashtag #StoppMaut. Oder liken Sie unseren Anti-Maut-Eintrag bei Facebook. Wer nicht in sozialen Medien aktiv ist, kann auf der BVMW-Webseite seinen Kommentar abgeben.



Das fordert der Mittelstand für die Bundestagswahl
Bild: iStock.com/max2611

Das fordert der Mittelstand für die Bundestagswahl

Bei den vielen "Versprechen nach sozialen Wohltaten und Entlastungen wollen die klein- und mittelständischen Unternehmen mit ihren Interessen nicht unter die Räder kommen", schreibt die internationale Nachrichtenagentur dow jones, und das völlig zu Recht. Zu den Kernforderungen des BVMW im anstehenden Bundestagswahlkampf zählen: Keine Maut, Abschaffung der Strom- und Erbschaftsteuer und des Soli, außerdem die steuerliche Forschungsförderung für KMU.

Portrait von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries
Bild: Susie Knoll

Bundeswirtschaftsministerin Zypries plant Forschungsförderung für KMU

Wir begrüßen die von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries geplante steuerliche Forschungsförderung für KMU. Dies fordert der BVMW seit langem, zuletzt in seinen 5 Kernforderungen für die Bundestagswahl (siehe oben). Jetzt muss nur noch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble zustimmen. Solange halten wir unsere Forderung aufrecht. Denn die Forschungsförderung sichert zukünftige Innovationen und damit unseren Wohlstand.

BVMW-Wahlchecks für Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein

BVMW-Wahlchecks für NRW und Schleswig-Holstein

Während es bis zur Bundestagswahl noch ein halbes Jahr dauert, finden in wenigen Tagen Landtagswahlen Schleswig-Holstein (7. Mai) und NRW (14. Mai) statt. Auch hier schaut der BVMW den Politikern auf die Finger und hat für diese Bundesländer Wahl-Prüfsteine für eine mittelstandsfreundliche Politik formuliert.


Ist meine Webseite sicher genug?

Fängt Ihre URL schon mit https://… an? Dann brauchen Sie nicht weiter zu lesen. Falls jedoch das "s" in der Buchstabenkombination fehlt, hat Ihre Webseite keine so genannte SSL-Verschlüsselung. Kurz: Sie ist unsicher. Mehrere Browser warnen seit Anfang des Jahres vor unverschlüsselten Seiten, die also noch mit dem klassischen http://… beginnen. Auch in den Google-Suchergebnissen werden unsichere Seiten benachteiligt. Daher ist es höchste Zeit für alle Unternehmen, ihre Internetpräsenz zu verschlüsseln. Sonst können sogar Bußgelder drohen.

Die gute Webseite: „Content ist King“

„Google misst das“: So sieht eine gute Webseite aus

Die Webseite ist das digitale Aushängeschild eines Unternehmens und steht im Zentrum guten (Online-)Marketings. Was aber macht eine gute Webseite aus und was ist notwendig, damit Kunden sie im Internet finden? Lesen Sie hier die praktischen Tipps, die Online-Experte Leif Scharroba auf der Veranstaltung des vom BVMW geführten Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Berlin gab:

Portrait von Katharina Geutebrück, Geschäftsführerin Geutebrück GmbH, Windhagen

„Wir danken dem BVMW für seine schnelle und erfolgreiche Unterstützung bei einem Anliegen unseres russischen Tochterunternehmens. Durch die internationale Vernetzung des BVMW konnten wir einen für uns und unsere Tochter wichtigen und zeitkritischen Entscheidungsprozess beschleunigen."

Katharina Geutebrück
Geschäftsführerin Geutebrück GmbH, Windhagen

Portrait von Uwe Brettner, Vorsitzender der BVMW-Digitalkommission

Digitalisierung: Was ist eigentlich eine Blockchain?

Zwei Drittel der Deutschen wissen nicht, was Blockchain bedeutet. Schon wieder etwas neues - wer soll das noch verstehen? Interessanterweise setzt die Blockchain-Technologie genau hier an: Sie soll helfen, die digitale Beschleunigung, permanente Verfügbarkeitserwartungen sowie eine nicht endende Flut von Daten und Informationen besser zu beherrschen. Uwe Brettner, Vorsitzender der BVMW-Digitalkommission, erklärt, worum es genau geht.

BVMW Chef-Volkswirt Dr. Hans-Jürgen Völz

Bundesregierung zeichnet nachhaltige BVMW-Mitgliedsprojekte aus

KMU nutzen die Möglichkeiten zur Energieeinsparung und zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz noch lange nicht aus. Dabei könnte das nicht nur Kosten sparen, sondern auch bei der zukünftig für viele verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung hilfreich sein. Das BVMW-Mitglied ecoistics.institute bietet bundesweit Hilfestellung bei maßgeschneiderten Energieeffizienz- und Nachhaltigkeitsnetzwerken für KMU an.

Steuern auf den Punkt

Steuerberater Dr. Sebastian Krauß aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informiert mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und gibt Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

News

Portrait von Uwe Brettner, Vorsitzender der BVMW-Digitalkommission

Digitalisierung: Was ist eigentlich eine Blockchain?

Vor dem Hintergrund des zunehmenden Vernetzungsgrades von Menschen, Maschinen und Systemen gewinnt die Frage nach Verlässlichkeit und Vertrauen eine zunehmende, wenn nicht gar existenzielle Bedeutung.

Wenn wir uns unsere heutige gesellschaftliche und wirtschaftliche Marktsituation anschauen, dann hat das Vertrauen in viele Institutionen und Instanzen abgenommen. Fake News, Plagiate, Internetbetrug, Cyberkriminalität, fehlende Authentizität und Autorisierung tragen zur Verunsicherung vieler Anwender bei.

Der Wunsch der Beteiligten nach Verlässlichkeit, Authentizität, Integrität und Vertrauen ist überall und gerade im Bereich der Digitalisierung zu spüren. Genau an dieser Stelle kommt die Blockchain-Technik ins Spiel, denn Blockchain ist sozusagen das programmierte und automatisierte Vertrauen.

Die Geburtsstunde der Blockchain-Technologie liegt bereits im Jahre 2008. Eine Person oder eine Gruppe von Personen hat unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto eine Abhandlung über ein System von digitaler Währung geschrieben. Positive wie negative Schlagzeilen begleiten seit dieser Zeit diese „Kryptowährung“, die unter dem Namen Bitcoins mittlerweile flächendeckenden Bekanntheitsgrad erreicht hat.

Grundsätzlich ist die Blockchain ein elektronisches Register für digitale Datensätze, Ereignisse oder Transaktionen, die durch die Teilnehmer eines verteilten Rechnernetzes verwaltet werden. Blockchain ist also eine dynamische Datei, die fortwährend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Während in unserem Geschäftsalltag in der Regel durch die Dienstleistung sogenannter Intermediäre/Mittelsmänner (Anwälte, Notare, Ämter, Verwaltungsbeamte, etc.) Vertrauensgrundlagen für Vertragspartner geschaffen werden, wird beim Einsatz der Blockchain grundlegendes Vertrauen durch technische Funktionalität erreicht. Das wird im Zeitalter von Online-Geschäften, bei denen sich die Vertragspartner noch nicht einmal kennen, aber trotzdem miteinander in Geschäftsbeziehung treten wollen, nahezu unabdingbar.

Welche Eigenschaften zeichnen die Blockchain-Technologie aus?

  1. Im nationalen wie internationalen Wirtschafts- und Staatengefüge sind es in der Regel zentrale Instanzen, die Wertbewegungen autorisieren, durchführen und protokollieren. Die Blockchain aber benötigt keine zentrale Instanz, sondern das Protokoll (Verzeichnis) aller jemals getätigten Transaktionen wird auf den beteiligten Computern aller Teilnehmer redundant gespeichert. Es gibt keinen „Singe-Point-of-Failure“, weil die Informationen der Blockchain aufgrund der Dezentralität selbst beim Ausfall von einem oder mehreren Teilnehmern, immer noch voll umfänglich erhalten bleiben.
  2. Mit Hilfe eines in der Technologie integrierten mathematischen Verschlüsselungsverfahrens werden die Einträge in die Blockchain manipulationssicher durchgeführt. Das geschieht, indem ein Paket aus Transaktionen zu einem Block zusammengefasst und mit Hilfe kryptografischer Verschlüsselung mit dem vorangegangenen Block verknüpft wird. Dadurch entsteht eine Kette von Blöcken – die Blockchain.
  3. Die Daten innerhalb der Blöcke einer bestehenden Blockchain können rückwirkend nicht mehr verändert werden. Jede Änderung von Daten erzeugt einen neuen Block, der wiederum in einem zeitlich und inhaltlich anderen Zusammenhang steht als der Vorgängerblock. Die Informationen und Transaktionen bleiben dadurch konsistent und transparent. Manipulation und Betrug sind nahezu unmöglich bzw. würden augenblicklich aufgedeckt.
  4. Die Blockchain-Technologie ist eine Open-Source-Technologie, deren Protokolle dezentral weiterentwickelt werden. Dadurch erfährt dieses quelloffene System einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess, der durch neue Anwender und Entwickler fortwährend vorangetrieben wird. Die Innovationskraft des Open-Source-Ansatzes sorgt hierbei für einen qualitativ hohen Innovationsanspruch.

Besonderen Nutzwert wird der Blockchain in den Branchen Finanzen, Energie und Handel zugeschrieben.

Gibt es Risiken bei der Blockchain-Technologie?

Bei allen Chancen, die in der Blockchain-Technologie gesehen werden, gibt es offene Fragen, mit denen zum Teil nicht unerhebliche Risiken verbunden sind:

  • Hoher Energieverbrauch wegen zunehmender Rechenintensität bei wachsenden Blockchains
  • Geringe Skalierbarkeit
  • Sicherung der privaten Schlüssel
  • Mangelnde Interoperabilität der Systeme
  • Irreversibilität von Transaktionen
  • Mögliche Attacken
  • Keine garantierte Anonymität
  • Fragen rechtlicher Beurteilung

All dies sind Fragen, die es zu klären gilt und die wir als BVMW-Kommission für Internet und Digitales weiter beobachten und für den Mittelstand aufbereiten werden.

Bei Fragen zum Thema oder weiteren Informationen rund um die Kommission wenden Sie sich bitte an Diana Scholl.

Uwe Brettner,
Vorsitzender der BVMW-Digitalkommission

BVMW Chef-Volkswirt Dr. Hans-Jürgen Völz

Bundesregierung zeichnet nachhaltige BVMW-Mitgliedsprojekte aus

Das Projekt wurde jetzt vom Nachhaltigkeitsrat der Bundesregierung ausgezeichnet, ebenso wie das Projekt „bettervest - Crowdinvesting für Energieeffizienz-Projekte“ der bettervest GmbH. Damit erhielten gleich zwei BVMW-Mitglieder die Anerkennung als "Projekt Nachhaltigkeit 2017". Mit diesem Qualitätslabel prämiert der Rat für nachhaltige Entwicklung herausragendes Engagement und kreative Zukunftsideen. Beide Projekte kooperieren, um BVMW-Mitgliedsunternehmen gemeinsam einen Service anzubieten, mit dem sich Energie- und Nachhaltigkeitspotenziale auf innovative Art erschließen, finanzieren und kommunizieren lassen.

Teilnehmenden BVMW-Mitgliedern winken Sonderkonditionen:

  • Mitglieder des BVMW, die im Programm „Energieberatung Mittelstand“ des BAFA zugelassen sind, haben die Option, ihre Leistungen aktiv in die Energieaudits bei EffNaNet einzubringen (limitiert).
  • Mitgliedsunternehmen, die in den Branchen Energieeffizienz und damit verbundenen Querschnittstechnologien aktiv sind, haben die Möglichkeit, ihr Wissen in Form von Fachvorträgen sowie Maßnahmendurchführung in den Betrieben einzubringen (limitiert).
  • Mitgliedsunternehmen des BVMW erhalten bei Teilnahme bei EffNaNet einen Rabatt auf die Teilnahmegebühr.
  • Der Bonus BVMW-Mitglieder wurde jetzt auch auf das projektinterne Weiterbildungsprogramm erweitert, das nun allen BVMW-Mitgliedern offen steht, auch wenn sie nicht am Projekt „EffNaNet Deutschland“ teilnehmen. Ebenso neu ist die Öffnung des Projekts auch für Neumitglieder des BVMW, was wir ausdrücklich begrüßen.

Weitere Details zu „EffNaNet Deutschland“ unter www.ecoistics.institute und das Projekt „bettervest - Crowdinvesting für Energieeffizienz-Projekte“ unter www.bettervest.com.

Dr. Hans-Jürgen Völz
BVMW Chef-Volkswirt

Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

PKW-Kosten steuerlich geltend machen

Viele Arbeitnehmer nehmen gerne das Angebot des Arbeitgebers wahr, einen Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen. Steuerlich wird die Überlassung eines betrieblichen PKW zu privaten Zwecken als zusätzlicher Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) erfasst. Die Nutzungsüberlassung ist dabei nach der sogenannten 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.

In der Praxis werden Arbeitnehmer teilweise an den Kosten der PKW Nutzung beteiligt. Dies geschieht entweder über die Zahlung eines pauschalen oder leistungsabhängigen Nutzungsentgelts an den Arbeitgeber oder die private Übernahme von Einzelkosten (z.B. Benzinkosten, Versicherungsbeiträge) durch den Arbeitnehmer.

Sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung sind sich einig, dass ein Nutzungsentgelt den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindert. Durch ein aktuelles Urteil (Aktenzeichen VI R 2/15) stellt der BFH klar, dass gleiches auch für die vom Arbeitnehmer privat getragenen Einzelkosten gelten muss. Damit überholt der BFH nicht nur seine nunmehr veraltete Rechtsprechung, sondern stellt sich auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Zu beachten ist aber, dass der geldwerte Vorteil aufgrund eines Nutzungsentgelts oder privat getragener Einzelkosten nicht negativ werden kann (BFH, Aktenzeichen VI R 49/14). Für die Praxis empfiehlt sich, Arbeitnehmer auf die steuerliche Berücksichtigung privat übernommener Einzelkosten hinzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitnehmer die Nachweispflicht für die Höhe der in der Einkommensteuererklärung anzugebenden Einzelkosten trifft. Erkennt das Finanzamt diese nicht an, ist unter Verweis auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung Einspruch einzulegen.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Bürokratieerleichterungen für den Mittelstand

Der Bundestag hat Ende März das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ verabschiedet. Hinter dem sperrigen Namen verstecken sich die folgenden Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen:

  • Lieferscheine müssen bis dato sechs Jahre oder, wenn Sie Bestandteil einer Rechnung sind, zehn Jahre aufbewahrt werden. Künftig soll die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine weitestgehend entfallen.
  • Die Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer sofort bei Anschaffung vollständig in Abzug bringen. Allerdings sind hier besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die betragsmäßige Grenze für Wirtschaftsgüter, für die besondere Aufzeichnungspflichten notwendig sind, soll von 150 Euro auf 250 Euro angehoben werden.
  • Arbeitgeber haben Lohnsteueranmeldungen quartalsweise anstatt monatlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer 4000 Euro nicht übersteigt. Diese Obergrenze soll auf 5000 Euro angehoben werden.
  • Der Rechnungshöchstbetrag, bis zu dem eine vereinfachte Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke zulässig ist, soll von 150 auf 250 Euro erhöht werden. Bemerkenswert ist, dass die betragsmäßige Anhebung über die Preissteigerungen der Vergangenheit hinausgeht. Neben dem leistenden Unternehmer profitiert auch der Leistungsempfänger, der weniger Rechnungsbestandteile zu überprüfen hat.

Das Gesetz tritt mit der Zustimmung des Bundesrats in Kraft.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Dr. Christoph Torwegge

Exportkontrolle 2017 – Änderungen am Horizont

Unternehmen müssen sich auf wesentliche Änderungen der Exportkontrolle vorbereiten – der EU-Vorschlag bringt nicht nur Erleichterungen, sondern vor allem die Notwendigkeit, unternehmensinterne Prozesse zu überprüfen.

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für die Änderung der Dual-Use Verordnung (VO (EU) 428/2009) veröffentlicht, der das Exportkontrollsystem der EU insgesamt signifikant erneuern soll. Die Dual-Use-Verordnung ist das Kernstück der EU-Exportkontrolle und gilt für einen sehr großen Adressatenkreis aus Industrie, Handel und Forschung. Die EU-Kommission verfolgt damit neben der Förderung des gerechten Handels insbesondere die Sicherung von Menschenrechten. Gesetzgeber, Behörden und Marktteilnehmer haben die angekündigten Änderungen jüngst auf dem Exportkontrolltag 2017 in Berlin kontrovers diskutiert – die zentrale Frage bleibt noch unbeantwortet: Silberstreif oder dunkle Wolken am Horizont des Exports?

Worum es geht: Neben der Modernisierung bestehender Kontrollvorschriften, der Optimierung des Genehmigungs- und Verfahrenssystems und der Verstärkung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden hat die EU auch eine Initiative zur stärkeren Überwachung der Kontrolle von sog. „Cyber-Technologien“, also Technologien zur digitalen Überwachung, ins Leben gerufen.

Wen es betrifft: Nicht nur Unternehmen der Digital Business Branche werden zukünftig verstärkt ihre Prozesse bei der Ausfuhr – sei es physisch oder digital über Cloud Services – prüfen und gegebenenfalls verändern müssen. Die wesentliche Erweiterung von sogenannten „Catch-all“-Klauseln erhöht das Haftungsrisiko aller Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind. Mit der Einführung neuer Regelungen ist Anfang 2018 zu rechnen. Hier die Einzelheiten des Vorschlags im Überblick.

Dr. Christoph Torwegge LL.M. (University of Bristol)
Hamburg

Partner bei Osborne Clarke
www.osborneclarke.com

Portrait von Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin

Gesellschafterliste aktualisieren!

Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sollten regelmäßig prüfen, ob die Angaben in der Gesellschafterliste noch aktuell sind. Die Gesellschafterliste, die im Handelsregister für jedermann einsehbar ist, verzeichnet u.a. Name/Firma, Wohnort/Sitz und die Geschäftsanteile der Gesellschafter.

Diese Liste hat rechtlich eine große Bedeutung: Denn der Gesellschaft gegenüber gelten nur diejenigen Personen als Gesellschafter, die in der Liste aufgeführt sind (die sog. "Listengesellschafter"). Das gilt selbst dann, wenn an sich alle Beteiligten wissen, dass die Liste inzwischen "falsch" ist, weil sie nicht aktualisiert wurde.

Konkret heißt das: Nur die Listengesellschafter sind zur Gesellschafterversammlung zu laden, nur sie haben Stimmrecht und Anspruch auf Dividende.

Gerade wenn eine streitige Gesellschafterversammlung droht, sollten alle Beteiligten deswegen im Vorfeld sicherstellen, dass die Liste korrekt ist.

Was ist zu tun? Besorgen Sie die aktuelle Liste online unter www.handelsregister.de (ein Anwalt oder Notar kann dabei helfen). Prüfen Sie alle Angaben: Sind alle Anteile den richtigen Gesellschaftern zugeordnet? Wurden Anteile inzwischen verkauft oder vererbt? Falls Gesellschafter selbst juristische Personen sind: Wurden die Gesellschaften zwischenzeitlich umgewandelt oder aufgelöst?

Besteht Aktualisierungsbedarf, kann - und muss! - der Geschäftsführer eine neue Liste einreichen, in der die Angaben korrigiert sind. Wenden Sie sich dafür an einen Rechtsanwalt oder Notar.

Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin
Rechtsanwalt, Raue LLP
www.raue.com

Portrait von Dr. Oliver Esch

UVgO: Wichtige Änderungen im Überblick

Am 7. Februar 2017 wurde der Text der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das neue Gesetz soll künftig die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte regeln. Damit die neuen Regelungen in Kraft treten, müssen zunächst die maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auf die neue UVgO verweisen. Damit ist sukzessive in 2017 zu rechnen. Für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen wird die UVgO damit in Kürze die zentrale Vergabeordnung sein.

Die Vorschriften sind vollständig neu gefasst. Der Umfang hat sich mit insgesamt 54 Paragrafen gegenüber dem bislang geltenden ersten Abschnitt der VOL/A deutlich erhöht.

Insbesondere die folgenden Änderungen dürften praktische Relevanz haben.

Freie Wahl zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung

Bislang musste der öffentliche Auftraggeber im Regelfall das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung wählen. Wenn der Auftraggeber im Wege einer beschränkten Ausschreibung vorgehen und nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern wollte, musste er dies gesondert rechtfertigen.

Gemäß § 8 Abs. 2 UVgO stehen dem Auftraggeber künftig die Verfahrensarten „öffentliche Ausschreibung“ und „beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ nach freier Wahl zur Verfügung. Das Gesetz folgt hier der Rechtslage, die bereits seit April 2016 oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt.

Für Auftraggeber besteht damit die Möglichkeit, die Zahl der Angebote von vornherein zu begrenzen. Das verringert den Aufwand für die Prüfung der Angebote, für mögliche Nachforderungen und die Dokumentation des Wertungsergebnisses. Auf Bieterseite wird die beschränkte Ausschreibung teilweise deshalb kritisch beurteilt, weil sie aufgrund der Vorauswahl der Unternehmen schlechtere Chancen für Newcomer sowie kleine und mittelständische Unternehmen bieten kann. Grund ist, dass vornehmlich Kriterien wie Umsatz, Anzahl und Größe an Referenzaufträgen sowie Personalumfang etc. eine Abstufung im Teilnahmewettbewerb ermöglichen.

Möglichkeit zur Korrektur von Fehlern im Angebot

Das Vergaberecht gilt bekanntlich als ausgesprochen formal. Bereits kleine Ungenauigkeiten im Angebot des Bieters können zu einem Ausschluss führen. Das gilt auch dann, wenn der Bieter wirtschaftlich in Führung liegt. Die UVgO sieht auch hier eine Flexibilisierung vor:

Enthält das Angebot des Bieters einen Fehler in den unternehmensbezogenen Unterlagen, so kann der Auftraggeber den Bieter auffordern, dies zu korrigieren anstatt ihn auszuschließen. Unternehmensbezogene Unterlagen sind dabei insbesondere die Eignungsnachweise. Wird zum Beispiel ein veralteter Handelsregisterauszug vorgelegt, so kann dieser nach entsprechender Aufforderung durch ein aktuelles Dokument ausgetauscht werden. Auch Angaben zu erbrachten Referenzaufträgen können nachträglich vom Bieter geändert werden. Die Korrekturmöglichkeit tritt neben die bereits zuvor bestehende Möglichkeit der Nachforderung.

Die Neuregelung ist zu begrüßen. Es kann nicht Ziel des Vergaberechts sein, einen Wettbewerb um korrekt abgegebene Eigenerklärungen abzuhalten. Da die neue Bestimmung Korrekturen auch nicht in Bezug auf solche Unterlagen und Angaben erlaubt, die für die Bieterrangfolge relevant sein können (also etwa Preise oder sonstige leistungsbezogene Angaben, die in die Wertung einfließen), besteht auch nicht die Möglichkeit wettbewerbsrelevanter Nachbesserungen oder Manipulationen. Zu beachten ist, dass es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegt, ob er Korrekturen zulässt oder nicht. Es gibt auch in der UVgO weder eine Pflicht zur Nachforderung fehlender Unterlagen noch zur Ermöglichung von Angebotskorrekturen. Bieter sollten die formalen Anforderungen des Auftraggebers daher auch künftig ernst nehmen und Unklarheiten im Zweifel durch Bieterfragen aufklären.

Qualität als alleiniges Zuschlagskriterium möglich

Bereits nach bisherigem Recht war anerkannt, dass der Auftraggeber neben dem Preis auch qualitative Aspekte der Leistung bewerten durfte. Die UVgO erlaubt jetzt in § 43 Abs. 2 S.3 eine praktisch vollständige Abkehr vom Preis als Zuschlagskriterium: Der Auftraggeber kann den Preis für die nachgefragten Leistungen einseitig vorgeben und den Wettbewerb allein über qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien austragen. Die neue Regelung stellt zunächst klar, dass qualitative Zuschlagskriterien dem Preis in jeder Hinsicht gleichgestellt sind. Sie eignet sich für Bereiche, in denen einerseits extremer Preisdruck herrscht, andererseits die Preisunterschiede der führenden Angebote für den Auftraggeber keinen spürbaren wirtschaftlichen Vorteil bewirken. Denkbar wäre auch ein Einsatz bei Leistungen, bei denen in Ausschreibungen typischerweise Unterkostenangebote abgegeben werden.

Unklar ist noch, an welche Regeln der Auftraggeber gebunden ist, wenn er den Preis festsetzt. Die Regelung darf nicht dazu führen, dass öffentliche Auftraggeber ihre Nachfragemacht ausnutzen, um Preisreduktionen durchzusetzen. Hier sind die Vergabenachprüfungsinstanzen gefragt. Entscheidungen zum Oberschwellenbereich können für Klarheit sorgen, da es auch dort eine entsprechende Vorschrift gibt und die hierzu entwickelten Grundsätze dann für die Auslegung der UVgO übernommen werden können. Je nachdem sind in bestimmten Bereichen, etwa im Gesundheitssektor, auch spezialgesetzliche Regelungen denkbar.

Dr. Oliver Esch
Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für Vergaberecht, Osborne Clark
www.osborneclarke.com

MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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