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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

April 2017

Bürokratieabbau: Exklusiv-Interview mit Zypries
Bild: Susie Knoll

Bürokratieabbau für KMU: Exklusiv-Interview mit Wirtschaftsministerin Zypries

Nach mehr als 50 Jahren hat sich die Bundesregierung auf die Anhebung des Schwellenwertes zur Sofortabschreibung Geringwertiger Wirtschaftsgüter geeinigt. Die neue Schwelle in Höhe von 800 Euro soll ab dem 1. Januar 2018 gelten. Der BVMW sprach über dieses und andere Bürokratiehemmnisse für den Mittelstand mit Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries.

Mülltrennung wird für (fast) alle Unternehmen Pflicht
Bild: iStock.com/Bienchen-s

Mülltrennung wird für (fast) alle Unternehmen Pflicht

Zukünftig müssen Unternehmen Papier, Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle und weitere Abfälle getrennt sammeln. So steht es in der Neufassung der Gewerbeabfallverordnung, die am 31. März 2017 von der Bundesregierung beschlossen wurde und die voraussichtlich im August in Kraft tritt. Ausnahmen gelten für Abfallstellen in öffentlich zugänglichen Bereichen, z.B. einer Kantine, und für den gesamten Betrieb dann, wenn die Mülltrennung für einen Betrieb technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

TV-Tipp: „n-tv Mittelstand“ am Freitag kurz vor Acht

Eine Minute für den Mittelstand: Das neue Format des Nachrichtensenders n-tv, das sich an KMU richtet, läuft seit Mitte März an jedem Freitag um 19:59 Uhr direkt vor den 20 Uhr Nachrichten. Folgende Themen sind im April vorgesehen: Arbeitgeber (7.4.) und Ostfirmen (13.4.).

Eiswelten: Digitalisierung bei minus 10 Grad

Eiswelten: Digitalisierung bei minus 10 Grad

350 Besucher strömen täglich in die Berliner Eiswelten. Wie kann man die Kunden am besten digital managen? Gibt es ein digitales Bezahlsystem, das auch bei Permafrost zuverlässig funktioniert? Und was muss man noch beachten, um ein bestmögliches Nutzererlebnis im Eis zu erzielen? Das vom BVMW geführte Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin begleitet das Unternehmen ein Jahr lang bei seinem Digitalisierungsprojekt.

CeBIT-Rückblick: 70 BVMW-Mitglieder waren vor Ort
Bild: Deutsche Messe

CeBIT-Rückblick: 70 BVMW-Mitglieder als Aussteller vertreten

Wie funktioniert Digitalisierung im Mittelstand ganz konkret? Das haben über 70 Mittelständler und BVMW-Mitglieder auf der CeBIT gezeigt. Wir waren vor Ort und haben mit einigen von ihnen gesprochen.

Portrait von Dr. Hans-Jürgen Völz, Chefvolkswirt des BVMW

Eurokrise ungelöst: Haftungsrisiko auf hohem Niveau

Es ist still geworden um die Eurokrise. Eine Entwarnung kann trotz des derzeitigen medialen Desinteresses nicht gegeben werden. Ein wichtiger Grund: Riesige Zahlungsbilanzsalden (Target-Salden). Die Politik muss den Steuerzahlern endlich reinen Wein einschenken und darf sich nicht länger hinter der EZB verstecken.

Umfrage: Wie agil ist Ihr Unternehmen?

Eine wichtige Voraussetzung für die digitale Fitness von Unternehmen ist ihre „Agilität“. Das Institut für Organisation & Management an der Steinbeis-Hochschule in Berlin möchte nun herausfinden, wie agil Unternehmen verschiedener Branchen sind. Alle Teilnehmer der Umfrage erhalten die Auswertung per E-Mail.

Logo des Bundesverbandes Breitbandkommunikation e.V. (BREKO)

BREKO Glasfasermesse in Frankfurt am 25.-26.4.: Kostenlos für BVMW-Mitglieder

"Mittelstand 4.0: Vision oder Programm?" lautet die Key Note, die Mittelstandspräsident Mario Ohoven am 25. April auf der BREKO Glasfasermesse in Frankfurt halten wird. Ebenfalls vertreten ist das vom BVMW geführte Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin mit einem Workshop am 26. April zum Thema "Digitale Transformationsprozesse im Mittelstand". Veranstalter ist der Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. (BREKO), der den Großteil der deutschen Festnetzwettbewerber repräsentiert und seit kurzem Partner der Mittelstandsallianz ist. BVMW-Mitglieder erhalten freien Eintritt, wenn sie sich vorab per E-Mail mit dem Stichwort „BVMW-BREKO Glasfasermesse“ an Stefanie Becker wenden.

Kreativbund wird Partner der Mittelstandsallianz

Kreativbund wird Partner der Mittelstandsallianz

Die Mittelstandsallianz wird immer größer: Seit März 2017 gehört das Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes (kurz: Kreativ-Bund) mit dazu. Ziel des Kompetenzzentrums ist es, die Kultur- und Kreativwirtschaft als eigenständige Branche noch sichtbarer in Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zu verankern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

BVMW-Energiekommission fordert Bürokratieabbau im Gebäudeenergiegesetz
Bild: iStock.com/Delpixart

BVMW-Energiekommission fordert Bürokratieabbau im Gebäudeenergiegesetz

"Keine Energiewende ohne Wärmewende – Wie geht Wärmewende mittelstandsfreundlich?" Das war das Thema der letzten Sitzung der BVMW-Energiekommission, Referenten waren Ministerialdirektor Helmfried Meinel (Umweltministerium Baden-Württemberg), Christian Stolte (Deutsche Energie-Agentur) und Fabian Seifert (Getec Wärme und Effizienz AG). Die Kommission erarbeitete außerdem ein Positionspapier zum Referentenentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Der BVMW kritisiert darin den fehlenden Bürokratieabbau und die Beibehaltung der intransparenten und komplizierten Energieausweise.

Gesucht: Unternehmer für die BVMW-Kommission Arbeit & Soziales
Bild: iStock.com/ojogabonitoo

Gesucht: Unternehmer für die BVMW-Kommission Arbeit & Soziales

Die Kommission ist zuständig für die Positionierung des BVMW gegenüber der Bundespolitik in Arbeitsmarktfragen und Fragen der Sozialen Sicherung. Sie als Unternehmer haben innerhalb der Kommission die Möglichkeit, Ihre Ideen und Vorschläge aus dem Unternehmensalltag direkt in politische Entscheidungsprozesse einzuspeisen. Die Kommission tagt dreimal im Jahr in der Bundeszentrale in Berlin, die nächste Sitzung ist direkt nach Pfingsten geplant (6.-7. Juni). Interessenten wenden sich bitte an BVMW-Chefvolkswirt Dr. Hans-Jürgen Völz.

Steuern auf den Punkt

Steuerberater Dr. Sebastian Krauß aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informiert mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und gibt Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Medien

Symbolbild Medien

Berlin direkt (ab Min. 12:20): Steuerliche Forschungsförderung

News

Bürokratieabbau: Exklusiv-Interview mit Zypries
Bild: Susie Knoll

Bürokratieabbau für KMU: Exklusiv-Interview mit Wirtschaftsministerin Zypries

Frau Zypries, die Anhebung des Schwellenwertes zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist beschlossene Sache und war längst überfällig. Wird sich diese längst überfällige Entlastung des Mittelstands zukünftig an der Preisentwicklung orientieren oder an der Kassenlage des Bundesfinanzministers?

Nach 50 Jahren wird die Schwelle verdoppelt, endlich. Das heißt, Unternehmen können ab 2018 geringwertige Wirtschaftsgüter, wie Schreibgeräte oder Tablets bis zu einem Wert von 800 Euro gleich im Jahr des Erwerbs abschreiben. Profitieren werden vor allem kleine Mittelständler und Handwerksbetriebe. Sie werden jetzt mehr Luft für Investitionen bekommen und konkret von Kosten und Bürokratie entlastet. Dafür haben wir uns schon lange eingesetzt. Zu höheren Kosten wird es unterm Strich kaum kommen, da die Abschreibungen ja nur anders verteilt werden: Statt über fünf nur über ein Jahr.

Ist mit der Anhebung des Schwellenwertes auch der Wegfall der Sammelpostenabschreibung verbunden und warum müssen Unternehmen bis 2018 warten?

Diese und andere Details werden gerade erarbeitet und in den weiteren Gesetzgebungsprozess eingebracht. Zunächst war die Einigung innerhalb der Koalitionsfraktionen wichtig. Dass dies gelungen ist, ist eine gute Nachricht für die Unternehmen und damit für die Wirtschaft. Die Anhebung der Schwelle ergänzt unsere Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Wir haben in dieser Legislaturperiode unsere Unternehmen um knapp zwei Milliarden Euro entlastet und überflüssige Vorschriften abgebaut, u.a. durch die Modernisierung des Vergaberechts, unsere beiden Bürokratieentlastungsgesetze sowie der Bürokratiebremse: Wird eine neue Regulierung eingeführt, muss dafür eine bestehende bürokratische Hürde abgebaut werden, kurz „one-in, one-out“-Regelung genannt.

Warum wurde der Wert nicht gleich auf 1.000 Euro angehoben, wie von uns in der Anhörung zum Jahreswirtschaftsbericht 2017 begründet?

Das ist das Ergebnis der Gespräche und Verhandlungen. Es ist gut, dass nahezu eine Verdopplung erreicht werden konnte. Denn das hilft Unternehmen ganz konkret im Alltag und darüber bin ich froh.

Werden Sie sich auch für die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung und ein Wagniskapitalgesetz einsetzen?

Zusammen mit Vertretern von Gewerkschaften und Unternehmensverbänden fordern wir schon lange die Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklungsaufwendungen für unseren Mittelstand. Endlich scheint hier auch beim Bundesfinanzminister Bewegung in das Thema gekommen zu sein. Wir jedenfalls wollen zügig diese Anreize für den Mittelstand setzen, denn wer heute in Forschung investiert, kann auch morgen erfolgreich sein. Und das muss doch unser aller Ziel sein.

Gleiches gilt bei den Rahmenbedingungen für Wagniskapital, die weiter verbessert werden müssen. Junge, innovative Unternehmen setzen neue Ideen in die Praxis um, schaffen Arbeitsplätze und sichern die Grundlage für künftiges Wachstum in Deutschland. Deshalb stellen wir hierfür für die nächsten Jahre öffentliche Mittel in Höhe von zwei Milliarden Euro für neue oder weiterentwickelte Förderprogramme bereit und haben uns erfolgreich für die Einrichtung des neuen Börsensegments Scale eingesetzt. Zudem haben wir ein weiteres wichtiges Vorhaben auf den Weg gesetzt: die steuerliche Verlustverrechnung. Damit wollen wir bestehende Restriktionen der Verlustverrechnung im Falle eines Wechsels des Anteilseigners lockern. Davon profitieren auch junge Unternehmen, die zu ihrer Finanzierung häufig auf Kapitalerhöhungen und die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind. Entscheidend ist, dass wir da dranbleiben und kontinuierlich an den richtigen Stellschrauben drehen.

Bildbeschreibung
Bild: istock.com/bienchen-s

Mülltrennung wird für (fast) alle Unternehmen Pflicht

Für die "technische Unmöglichkeit" müssen Unternehmen nachweisen, dass sie für eine getrennte Sammlung von Abfällen nicht genug Platz haben. Diesen Nachweis werden vermutlich nur sehr wenige Unternehmen führen können. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung nicht im Verhältnis zu den Kosten für die Trennung liegen. Dies könnte bei sehr geringen Mengen der jeweiligen Abfallsorte der Fall sein. In diesem Fall müssten dann aber die Kosten für eine nachträgliche Trennung beispielsweise durch einen Entsorger getragen werden. Im Endeffekt müssen Unternehmen also in jedem Fall für die Abfalltrennung aufkommen.

Ziel der Verordnung ist, dass Abfälle am besten ganz vermieden oder aber wiederverwertet werden. Wenn das nicht möglich ist, sollen sie recycelt oder verfüllt werden (z.B. Bauschutt in alte Tagebauten). Müllverbrennung soll zukünftig die absolute Ausnahme sein.

Portrait von Dr. Hans-Jürgen Völz, Chefvolkswirt des BVMW

Eurokrise ungelöst: Haftungsrisiko auf hohem Niveau

Target ist ein bei Schaffung des Euro zwischen den beteiligten Notenbanken und der EZB vereinbartes System zur Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen zwischen diesen Ländern. Vereinfacht gesagt sind die Target-Salden die Überziehungskredite, die die Bundesbank anderen Notenbanken im Eurosystem gewährt. Bis zum Jahr 2008, dem Beginn der Finanzkrise, waren die Target-Salden der beteiligten Notenbanken weitgehend ausgeglichen. Seit der Eurokrise türmen sich gewaltige Target-Salden zwischen den Euroländern auf, weil die EZB es Ländern mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten gestattete, ihre Probleme durch nationale Geldschöpfung zu lösen. Allein Deutschlands Forderungen betrugen Ende Februar 2017 rd. 814 Milliarden Euro. Dem standen Verbindlichkeiten Italiens, Spaniens, Portugals und Griechenlands in Höhe von rd. 878 Milliarden Euro gegenüber. Völlig zurecht urteilt der frühere Chef des ifo-Instituts Hans-Werner Sinn, dass es sich bei den so gewährten Ersatzkrediten aus den nationalen Druckerpressen des Eurosystems um das größte Rettungspaket ohne demokratische Legitimation handelt. Denn anders als bei den Hilfspaketen von IWF, EU-Kommission und EZB gibt es keine Kontrolleure der Troika, wenn sich Griechenland Geld auflagenfrei und unbefristet über Target beschafft. Verantwortlich für diese Entwicklung ist das völlig aus dem Ruder gelaufene Anleihekaufprogramm der EZB (Stand 10. März 2017: rd. 1.400 Mrd. €), divergierende Leistungsbilanzsalden und Kapitalflucht in die starken Euroländer als Folge der Reformunwilligkeit des Südens. Nun zu glauben, Deutschland hafte für den Fall des Ausscheidens eines Schuldners nur in Höhe seines Kapitalanteils an der EZB von 26 Prozent, ist unrealistisch. Die Verluste wären ungleich höher, weil die Zentralbank des ausscheidenden Landes in Konkurs ginge. Deren Target-Schulden lauten weiter auf Euro, während ihre Forderungen auf die neue nationale, stark abgewertete Währung liefen. In Anbetracht dieser Gemengelage erscheint es angemessen, dass die Öffentlichkeit über das Ausmaß sämtlicher Risiken für den deutschen Steuerzahler aufgeklärt wird. Die EZB sollte ihrerseits schnellstens eine Kurskorrektur bei der Niedrigzinspolitik vollziehen und die wieder anziehende Inflationsrate als starkes Signal für den schrittweisen Ausstieg aus dem Anleihekaufprogramm interpretieren.

Dr. Hans-Jürgen Völz (Chefvolkswirt des BVMW)

Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Eingangsrechnung

Ein Unternehmer darf die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, vorausgesetzt, dass die abgerechneten Leistungen für seinen Betrieb in Anspruch genommen wurden, es sich bei dem Leistungserbringer ebenfalls um einen Unternehmer handelt und die Eingangsrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ist Letzteres nicht der Fall, weil die Angaben auf der Rechnung fehlerhaft oder unzureichend sind, erkennt das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht an. In Betriebsprüfungen werden hierdurch regelmäßig unechte Mehrergebnisse erzielt, die sich in einer echten Belastung für den Steuerpflichtigen auswirken. Zwar kann die fehlerhafte Rechnung nachträglich berichtigt werden. Allerdings vergehen bis zur Fehleraufdeckung durch die Betriebsprüfung sowie der Berichtigung durch den Rechnungsaussteller meist mehrere Jahre. In der Zwischenzeit entstehen regelmäßig hohe Nachzahlungszinsen.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit zwei aktuellen Urteilen (Aktenzeichen V R 26/15 und V R 54/14) entschieden, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf das Jahr der Rechnungsausstellung zurückwirkt. Voraussetzung ist, dass die fehlerhafte Rechnung berichtigungsfähig ist, also zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Entgelt und zur Umsatzsteuer sowie eine Beschreibung der erbrachten Leistung enthält. Aus Sicht des Mittelstands sind die Urteile zu begrüßen, da in Zukunft keine Nachzahlungszinsen mehr anfallen können, wenn eine fehlerhafte Rechnung erfolgreich berichtigt worden ist. Unternehmer sollten prüfen, ob bereits ergangene Steuer- und Zinsbescheide auf Basis der neuen Rechtsprechung rechtlich angreifbar sind. Nach wie vor ist mittelständischen Unternehmen zu raten, dass die detaillierte Prüfung von Eingangsrechnungen die wirkungsvollste Maßnahme für die Durchsetzung des Vorsteuerabzugs ist.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Vorsteuerabzug in der Gründungsphase

Die Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit ist mit Aufwendungen verbunden. Bei der Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft kann die verausgabte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Für die Frage, ob dies auch bei der GmbH-Gründung gilt, sind die verschiedenen Gründungsphasen zu unterscheiden:

  1. Ab der formlosen Übereinkunft zur Gründung einer GmbH und bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags spricht man von einer Vorgründungsgesellschaft. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen V R 8/15) zum Nachteil von Unternehmensgründern entschieden, dass die Vorbereitungshandlungen (z.B. Beratungskosten) nur unter engen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  2. Ab der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister spricht man von einer Vorgesellschaft, die für steuerliche Zwecke wie eine GmbH behandelt wird. Die Vorgesellschaft gilt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  3. Erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister entsteht die eigentliche GmbH, die ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Unternehmensgründer haben frühzeitig zu hinterfragen, ob bereits in der Vorgründungsphase hohe Aufwendungen anfallen werden. Bejahendenfalls ist zunächst ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft zu gründen, sodass der Vorsteuerabzug auch für diese Vorbereitungshandlungen anerkannt wird. Das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft kann im Anschluss ohne umsatz- oder einkommensteuerliche Belastungen in eine GmbH überführt werden.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

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Schriftform: Auch Fax oder E-Mail?

Jeder Vertrag sollte die ausdrückliche Regelung enthalten, dass Änderungen nur schriftlich erfolgen dürfen. Eine solche Schriftformklausel schützt davor, dass sich die Gegenseite später im Streitfall auf (angebliche) mündliche Änderungen oder Ergänzungen berufen kann.

Doch was bedeutet eigentlich „schriftlich“ in Zeiten digitaler Medien? Genügen ein Fax oder eine E-Mail, oder sogar eine SMS oder WhatsApp-Nachricht? Diese Frage ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und kann zu Rechtsunsicherheiten führen.

Deswegen sollten die Vertragspartner in der Schriftformklausel stets ausdrücklich klarstellen, welche Kommunikationsformen zulässig sind.

Eine knappe Schriftformklausel kann etwa lauten:

„Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (einschließlich Fax und E-Mail, aber mit Ausnahme anderer elektronischer Kommunikationsformen). Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmung.“

Besondere Vorsicht ist aber bei Schriftformklauseln geboten, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen verwenden möchte. Hier sollten Unternehmen rechtlich prüfen lassen, ob die besonderen vertraglichen Schriftformklauseln mit den gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich vereinbar sind.

Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin
Rechtsanwalt, Raue LLP
www.raue.com

Portrait von Dr. Philipp Schäuble

AÜG-Reform: Anpassungsbedarf in Arbeitnehmerüberlassungsverträgen

Zum 1. April 2017 ist die AÜG-Reform in Kraft getreten. Unternehmen, die Leiharbeitnehmer einsetzen, fragen sich, welche Auswirkungen die Reform auf Verträge zwischen Entleihern und Verleihern hat. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, worauf Entleiher künftig achten sollten.

Gemäß dem Equal-Pay-Grundsatz sind Leiharbeitnehmer gleich dem Stammpersonal zu vergüten. Während nach alter Rechtslage vom Equal-Pay durch Tarifvertrag des Verleihers dauerhaft abgewichen werden konnte (und wurde), ist dies nach der geänderten Rechtslage nur noch möglich (1) entweder für bis zu neun Monate oder (2) dauerhaft bei Geltung eines Branchenzuschlagstarifvertrags. Beim Modell "Branchenzuschlagstarifvertrag" muss der Leiharbeitnehmer indes spätestens nach 15 Monaten ein Entgelt erhalten, das die Tarifvertragsparteien der Verleiherbranche als gleichwertig zum Entgelt des Stammpersonals festgelegt haben.

Neben den wirtschaftlichen Folgen belastet Equal-Pay die Branche auch wegen des bürokratischen Aufwands: Verleiher müssen künftig mitunter eine Vielzahl verschiedener Lohnschemata abbilden; der Entleiher muss genauestens Auskunft über den Entgeltanspruch seiner, mit Leiharbeitnehmern vergleichbaren Stammbelegschaft, erteilen. Erteilt der Entleiher dem Verleiher falsche Auskünfte, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

TIPP für die Vertragsgestaltung: Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sollte vorsehen, dass der Verleiher nur Leiharbeitnehmer überlässt, mit denen die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen vereinbart ist (gemäß dem oben Gesagten), sodass der Gleichstellungsgrundsatz während der Überlassung keine Anwendung findet.

Bisher konnten Leiharbeitnehmer lediglich ihre Arbeit verweigern, wenn ein Entleiherbetrieb bestreikt worden ist. Seit der AÜG-Reform dürfen Entleiher Leiharbeitnehmer nicht beschäftigen, wenn ihr Betrieb unmittelbar von einem Streik betroffen ist (Beschäftigungsverbot).

TIPP für die Vertragsgestaltung: Bereits jetzt sehen einige Arbeitnehmerüberlassungsverträge ein Ruhen der wechselseitigen Pflichten während eines Arbeitskampfes vor. Eine solche Regelung ist aus Sicht des Entleihers künftig noch wichtiger. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass der Entleiher keine Vergütung schuldet, wenn er Leiharbeitnehmer nicht einsetzen darf, weil sein Betrieb unmittelbar von einem Streik betroffen ist.

Gemäß dem geänderten AÜG ist der Kettenverleih ausdrücklich verboten. Beim Kettenverleih überlässt ein Verleiher einen Leiharbeitnehmer. An Stelle den Leiharbeitnehmer jedoch in seinem Betrieb einzusetzen, verleiht der Entleiher den Leiharbeitnehmer gegen Zahlung eines Entgelts weiter. Nach nunmehr geltender Rechtslage entsteht im letzten Glied der Verleiher-Entleiher-Kette ein Arbeitsverhältnis zum letzten Entleiher.

TIPP für die Vertragsgestaltung: In der Praxis dürfte es für Entleiher nicht immer ohne Weiteres erkennbar sein, ob ein Leiharbeitnehmer beim Verleiher tatsächlich angestellt ist oder ob der Verleiher diesen weiterverleiht. Daher sollte der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regeln, dass nur solche Arbeitnehmer überlassen werden, zu denen der Verleiher ein Arbeitsverhältnis hat.

Sanktioniert wird künftig auch die "verdeckte" Arbeitnehmerüberlassung. Hierbei vereinbaren "Verleiher" und "Entleiher" einen Vertrag über die Erbringung von Werkleistungen oder den Einsatz freier Mitarbeiter, tatsächlich werden aber Leiharbeitnehmer überlassen. Nach alter Rechtslage entstand ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher nur dann, wenn der Verleiher nicht im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis war. Hiernach halfen sich die Beteiligten häufig mit der sogenannten "Fallschirmlösung". Nach neuer Rechtslage indes entsteht ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher immer dann, wenn die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und Entleiher verdeckt erfolgt.

TIPP für die Vertragsgestaltung: Neben der Bezeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags als solchen, ist die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung zu konkretisieren. Schließlich sollte der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorsehen, dass der Verleiher den Leiharbeitnehmer vor dem Einsatz per E-Mail oder schriftlich über die anstehende Überlassung und die Person des Verleihers informiert.

Fazit: Entleiher sollten auf die Vereinbarung günstiger Regelungen hinwirken. Entweder sollten die vom Verleiher gestellten Arbeitnehmerüberlassungsverträge um die vorgenannten Klauseln ergänzt werden, oder die Entleiher geben dem Verleiher selbst ein Vertragswerk vor.

Dr. Philipp Schäuble, München
Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht bei Clifford Chance
www.cliffordchance.com

MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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